Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Viehseuchen. 669 
vorstand oder Stadtrath, dem die Consignation zusteht (MVO. vom 
7. December 1895 in der Zeitschr. f. V. XVII S. 171). 
IV. Strafen. Wissentliche Zuwiderhandlungen gegen die Sperrungs- 
und Aufsichtsmaßregeln werden gerichtlich bis zu 2 Jahren Gefängniß 
(St G. 8 328), andre polizeilich mit Geld bis zu 150 J/ oder Haft 
bez. Einziehung bestraft (Ges. §8 65—67, A#VO. 8 20, VO. vom 
4. März 1881 § 13). Veterinärpolizeiliche Zuwiderhandlungen der sich 
mit Thierheilkunde beschäftigenden Personen werden, soweit nicht vor- 
stehende Strafbestimmungen einschlagen, mit Geld bis zu 60 M oder 
Haft bis zu 4 Wochen bestraft (VO. vom 29. September 1869 S. 279 
A II 1 Pct. 11). 
V. Kosten. Der durch Handhabung des Ges. erwachsende Aufwand 
ist als Polizeiaufpand von der Ortsbehörde zu übertragen, soweit er 
nicht, wie gewisse Kosten der Bezirksthierärzte (s. d. II) und der an 
ihrer Stelle zugezogenen approbirten Thierärzte (s. Amtsthierärzte II) 
lediglich im Privatinteresse einzelner Besitzer erfolgt ist (AVO. 8 21). 
Die Kosten des Entschädigungsverfahrens, darunter auch die Kosten für 
Einrückung der Sachverständigenliste, ingleichen die Schlachtsteuer (oben 
III 3) werden als allgemeiner Verwaltungsaufwand vom Ministerium 
des Innern zurück erstattet (VO. vom 4. März 1881 §F 4e), die Kosten 
des Schlachtens dagegen nicht (s. oben III). Die Kosten für Aufzeich- 
nungsformulare (VO. 8§ 4c) sind Polizeiaufwand (MV0O. vom 19. Sep- 
tember 1881 im SW B. S. 205, DKB. S. 60). Die allgemeinen 
Ausführungsbestimmungen für die Cassenverwaltungen giebt MO. vom 
12. Mai 1881. Zu Quittungen über den Empfang von Entschädigungs- 
geldern ist Urkundenstempel (s. d.) nach Ziffer 24 des Tarifs zu verwen- 
den (MVO. vom 26. September 1881 im D#. S. 60, SW. S. 
205, Zeitschr. f. V. II S. 350). 
VI. Behörden und Beamte. Die Polizeibehörden im Sinne des 
Ges. sind die Stadträthe RStp ., Bürgermeister kl. StO., Gemeinde- 
vorstände und Gutsvorsteher. An Stelle der letztgenannten 3 Organe 
tritt bei Ermächtigung zur Tödtung von Thieren, Bekanntmachung des 
Seuchenausbruchs, Anordnung der Festlegung, sowie in den sonst aus- 
drücklich namhaft gemachten Fällen die Amtshauptmannschaft. Die Zu- 
ständigkeit der letzteren tritt auch dann ein, wenn Gutsvorsteher als 
Viehbesitzer 2c. selbst betheiligt sind, während sie im Uebrigen die Thä- 
tigkeit der Bürgermeister, Gemeindevorstände und Gutsvorsteher nur über- 
wacht. Die beamteten Thierärzte im Sinne des Ges. sind die Bezirks- 
thierärzte. Die obrigkeitliche Zuziehung anderer approbirter Aerzte hat 
sich auf die im Ges. ausdrücklich genannten Fälle (s. Amtsthierärzte) zu 
beschränken (AVO. 8§8 2—4, 7, kl. StO. Art. VI § 12e6, RLGO. 
§ 74c, 84 und, soweit hierdurch nicht erledigt, AVO. vom 22. August 
1874 S. 125 §8 23, 24, 28, Instr. vom 16. October 1877 S. 297 
8 17). Die Kreishauptmannschaften sind zuständig zur Anordnung der 
Tödtung und zum Verbot von Viehmärkten bei größeren Seuchen, dem 
Ministerium des Innern gebühren die Maaßregeln zur Abwehr von 
Seucheneinschleppung und die Anordnung ausgedehnterer Maaßregeln für
	        
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