Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

678 Wagen — Waldschutz. 
gabe der darüber bestehenden Anweisungen berechtigt bez. verpflichtet die 
Wachen (s. d.), die Gendarmerie (s. d. unter 1 3), die Militärcommandos 
(s. d.) für Forst= und Flurschutz 2c. und die Grenzzollbeamten (s. die 
Beilage zum Ges. vom 3. April 1838 S. 299 und RSollges. vom 
1. Juli 1869 S. 31 § 19). Ueber Waffengebrauch beim Belagerungs- 
zustand s. d. 
Wagen, s. Fahrzeuge, Fahrverkehr. 
Wagenaufstellungsplätze, s. Straßenpolizei II, Schanklocale. Bahnhöfe. 
Wahlfähigkeitsprüfung. Ueber die theologische W. s. Geistliche V 2. 
Für Volksschullehrer ist die W. die Voraussetzung zur Anstellung 
als ständige Lehrer und wird im dritten Jahre nach bestandener Schul- 
amtscandidatenprüfung (s. d.) abgehalten (Ges. vom 26. April 1873 
S. 350 §§ 17, 181). Die Prüfung erfolgt an den öffentlichen Semi- 
naren. Die Prüfungscommission besteht aus je einem Commissar des 
Cultusministeriums und des Landesconsistoriums, dem Director und 2 
Oberlehrern des Seminars sowie anderen geeigneten Schulmännern. Die 
Prüfung zerfällt in eine theoretische (schriftliche oder mündliche) und in 
eine practische; sie ist unentgeldlich (obiges Schulges. § 17 Pct. 1. und 
Prüfungsordnung vom 1. November 1877 S. 307 §§ 14—24, 38, ab- 
geändert durch Bek. vom 19. Februar 1890 S. 25). Zum DTheil be- 
4# Bestimmungen gelten für Fachlehrer (s. d.) und Kirchschullehrer 
(s. d.). 
Wahlversammlungen. Die Anzeigen hierüber sind in Städten kl. St. 
und auf dem Lande bei den Bürgermeistern, Gemeindevorständen und 
Gutsvorstehern einzureichen und von diesen nach ertheilter Empfangs- 
bescheinigung an die Amtshauptmannschaft abzugeben, s. Versamm- 
lungen II. 
Wahrsagen. Das Erbieten hierzu in öffentlichen Blättern ist als gegen 
die guten Sitten verstoßend und nach Befinden unter § 31011 des 
—*xz2 von der Polizeibehörde zu untersagen (SWB. von 1880 
S. 199). 
Waisenerziehung, Waisenhäuser. Die Erziehung armer Waisen ist 
Armenunterstützung (s. d.). Sie kann sowohl in Familien als in Waisen- 
häusern erfolgen (s. Kinder). In den Waisenhäusern sind die Zöglinge 
nach Beendigung des Schulunterrichts mit Berücksichtigung des Unter- 
schieds der Geschlechter mit Arbeiten für den Hausbedarf, insbesondere 
Feld= und Gartenarbeiten, im Winter mit Stubenarbeit zu beschäftigen. 
Ueberhaupt soll die Einrichtung der Waisenhäuser dem Familienleben 
thunlichst nachgebildet werden (Armenordnung vom 22. October 1840 
S. 257 § 58). Im Uebrigen s. Armenhäuser. Ueber das erzgebirgische 
W. s. Pöhla. » 
Waisenpensionen, s. Wittwen- und Waisenpensionen. 
Waldbrände, s. Feuerpolizeivergehen. 
Waldschutz. Jeder Waldeigenthümer ist verpflichtet, in seiner Waldung 
die zur Abwehr und Vertilgung forstschädlicher Insecten dienenden Maaß- 
regeln zu ergreifen. Die gleiche Verpflichtung trifft die Inhaber von 
Holzlagerplätzen in gefahrbringender Nähe von Waldungen. Die Anord-
	        
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