Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

688 Wasserbetriebwerke — Wasserleitungen. 
S. 275 § 7). Zur Zuständigkeit der Gemeindevorstände, Gutsvorsteher 
und Bürgermeister kl. St O. gehört die Fürsorge für Unterhaltung öffent- 
licher Wasserläufe und Brücken (RL. 8§§ 74b, 84, kl. St O. Art. IV 
§ 12b). S. auch Baupolizei A VII, Wasserlaufsberichtigung, Land- 
gräben. 
Wasserbetriebwerke, s. Stauanlagen. 
Wasserkräfte, s. Fließende Gewässer. 
Wasserlaufsberichtigung. Zur Ausführung und Unterhaltung einer W., 
die vom Ministerium des Innern wegen eines erheblichen Landescultur- 
interesses genehmigt worden ist, sind die Eigenthümer derjenigen Grund- 
stücke und Wasserbetriebwerke, deren Werth durch die Berichtigung erhöht 
wird, nach Verhältniß der eintretenden Werthserhöhung verpflichtet. Alle 
Grundstücksbesitzer und Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, gegen voll- 
ständige Entschädigung die Ausführung derartiger Anlagen zu gestatten, 
die damit verbundenen Nachtheile zu tragen und event. den erforderlichen 
Grund und Boden dazu abzutreten. Die Bestimmungen leiden auf die 
Elbe und in der Regel auf künstliche Wasserläufe keine Anwendung (Ges. 
v, 15. August 1855 S. 483 88 1—30, 37—53, A##. v. 15. August 
1855 S. 495 §§ 1—40, 49—91 mit Abänderungen zu §§ 6, 7 und 
11 des Ges. durch Ges. vom 9. Februar 1864 S. 47). Es soll jedoch 
die ministerielle Genehmigung zu W. nicht ertheilt werden, wenn die Ver- 
treter von mehr als der Hälfte der durch das Unternehmen berührten, 
nach § 1 des Ges. eine Beitragspflicht begründenden Interessen sich gegen 
dasselbe erklären (VO. vom 22. Februar 1870 S. 41)0. Dem nach § 19 
der AVO. über Berichtigungsanträge zu erstattenden Berichte der Amts- 
hauptmannschaft hat das gutachtliche Gehör des Bezirksausschusses vor- 
auszugehen (Ges. vom 21. April 1873 S. 275 § 124). Die Be- 
schaffung der Gelder zur Ausführung von W. vermittelt die Landes- 
culturrentenbank (s. d.) in der Weise, daß ihr von den Unternehmern 
oder Leistungspflichtigen eine durch 4 K4. ohne Rest theilbare, auf 5 % 
des zu zahlenden Capitals festzustellende Jahresrente auf die Zeit von 
41 Jahren zu gewähren ist, die Bank dagegen den 20fachen Betrag 
dieser Rente in 4 % Landesculturrentenscheinen und, soweit zur Er- 
füllung nöthig, in Baarschaft zu leisten hat (Ges. vom 26. November 
1861 S. 507 und AVO. vom 26. November 1861 S. 512, insbe- 
sondere §§ 6— 8 des Ges.). Die technischen Beamten für W. werden 
vom Finanzministerium angestellt, stehen jedoch den Behörden im Departe- 
ment des Innern für diesen Zweck zur Verfügung (s. Wasserbaubeamte 
II). Den insbesondere für Wasserlaufsregulirung angestellten Technikern 
steht, wenn sie von Staatsbehörden Aufträge andrer Art erhalten, hierfür 
außer Fortkommen und Tagegeld ein Anspruch auf besondere Entschä- 
digung nicht zu (MVO. vom 30. März 1882 zu Nr. 61 III D). Im 
Uebrigen s. Fließende Gewässer. « 
Wasserleitungen. Für Herstellung von W. ist in zwei Richtungen die 
Zwangsenteignung (s. d. C) zulässig. Ein Monopol auf Beschaffung 
und Abgabe von Wasser haben die Gemeinden nicht (s. gewerbliche Ver- 
bietungsrechte). Im Uebrigen s. fließende Gewässer.
	        
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