Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Wiedereinziehung — Wildschäden. 697 
niß der Zustellung, wegen Versäumniß der Widerspruchsfrist sowohl in 
Verwaltungsstrafsachen (s. d. II 3) als in Steuerstrafsachen (s. d.) zu- 
lässig. Das Gesuch ist binnen 1 Woche bei der Verwaltungsbehörde, 
dem Amtsgerichte oder dem Gerichtsschreiber unter Bescheinigung des Ver- 
säumnißgrundes anzubringen. Ueber das Gesuch entscheidet der Amts- 
richter. Gegen stattgebende Entschließung in kein Rechtsmittel, gegen Ver- 
sagung Beschwerde zulässig (StP. §§ 455, 461, AVO. vom 15. Sep- 
tember 1879 S. 351 § 8). In anderen Verwaltungssachen regelt sich 
die W. nach den früheren sächsischen Proceßgesetzen (MVO. vom 12. De- 
cember 1882 Nr. 2750 III A). 
Wiedereinziehung, s. Correctionsanstalten A 2, Strafanstalten II. 
Wiesel sind Raubthiere (s. d.). 
Wiesen, s. Feldpolizeivergehen. 
Wilde Enten. Die Schonzeit für w. E. (s. Vogelschutz) dauert vom 
15. März bis mit 30. Juni (s. Ges. vom 22. Juli 1876 S. 299 83). 
Wilde Kaninchen können mit Genehmigung der Amtshauptmannschaft auch 
in der Schonzeit geschossen werden, s. Jagd III 1. Die Genehmigung 
wird dem Grundstücksbesitzer ertheilt, wenn das Grundstück eingefriedigt 
ist (MVO. vom 19. März 1885 im Z3KB. S. 22, DKB. S. 25 und 
in der Zeitschr. f. V. VI S. 222). Um Erneuerung der auf Widerruf 
ertheilten Genehmigung braucht nicht jedes Jahr von Neuem nachge- 
sucht werden (MVO. vom 2. Februar 1895 in der Zeitschr. f. V. XVI 
S. 233). 
Wilde Katzen sind Raubthiere (s. d.). 
Wildenfels. Die Besitzer der Herrschaft W. haben Sitz in der I. Kammer 
und können in dieser Eigenschaft durch Bevollmächtigte vertreten werden 
(Vu. § 64, Ges. vom 3. December 1868 S. 1365 § 66-,). Auch von 
der allgemeinen Wehrpflicht (s. d.) sind sie befreit. 
Wilde Schwäne genießen keine Schonzeit (MVO. vom 30. November 
1878 in der Zeitschr. f. R. 46 S. 83). 
Wilde Tauben genießen keine Schonzeit mehr (Ges. vom 27. April 1886 
S. 94). 
Wilde Thiere, s. Thiere. 
Wildgärten. Die in W. gehaltenen jagdbaren Thiere sind nicht Gegen- 
stand des Jagdrechts (Ges. vom 1. December 1864 S. 405 § 1)). 
Wildpret, s. Jagd III 1. 
Wildschäden. Die Amtshauptmannschaften sind ermächtigt, auf begründete 
Beschwerden über allzugroßen W. an Schwarz-, Edel-, Damm= und Reh- 
wild Anordnungen zu angemessener Verminderung, zunächst durch die 
Jagdberechtigten innerhalb der Jagdzeit, zu treffen. Bei Staatsrevieren 
ist nach Vernehmen mit dem Bezirksoberforstmeister Bericht an das Mi- 
nisterium des Innern zu erstatten (Ges. vom 1. December 1864 S. 405 
§ 29,, AVO. vom 1. December 1864 S. 418 § 7, MVO. vom 10. Sep- 
tember 1877). Bei der Regelung, die sich wegen eingeschlossener Grund- 
stücke nöthig macht (s. Jagdbezirke), ist von der Amtshauptmannschaft 
auch die Entschädigung für etwaige W. festzustellen und diese Feststellung 
auf Antrag alljährlich zu wiederholen (Ges. § 10.—0).
	        
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