Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Zwangsenteignung. 709 
einkommen 2c. einer Berichterstattung bedarf, ist das Finanzministerium 
(s. Straßenbaubehörden). 
2) Für das Verfahren sind bindende Vorschriften nicht ertheilt, je- 
doch ist behufs beschleunigter Auszahlung der Entschädigungsbeträge vor- 
geschrieben, daß die Landentschädigungstabellen von der Straßenbau- 
inspection doppelt, und zwar einmal vorläufig alsbald nach beendigter 
Z., das andere Mal endgültig nach erfolgter Berainung und endgültiger 
Flächenermittelung aufzustellen und in je 1 Exemplare an die Amts- 
hauptmannschaft, Bauverwalterei oder das Forstrentamt behufs Aus- 
zahlung durch letztere Behörden abzugeben, in der vorläufigen Tabelle 
aber diejenigen Beträge zusammenzustellen sind, die vor Beendigung des 
Baues und der Berainung unbedenklich ausgezahlt werden können (M. 
vom 30. October 1876). Die capitalisirte Grundsteuer ist nicht beson- 
ders auszuwerfen, sondern bereits bei der Taxe zu berücksichtigen (MVO. 
vom 10. Februar 1879). Während nämlich die allgemeinen Bestim- 
mungen über Oblastenvertheilung (s. d.) bei Z. zum Straßenbau inso- 
fern eine Ausnahme erleiden, als hier die Oblasten des abzutrennenden 
Grundstücks nicht vertheilt werden, sondern den dem ursprünglichen Be- 
sitzer verbleibenden Grundstücken zuwachsen, ist von diesem Grundsatze hier 
insofern abgegangen worden, als der zu Straßenbauten abgetretene Grund 
und Boden überhaupt steuerfrei wird und die Grundsteuern daher von 
diesem Areal abzuschreiben sind, die Sachverständigen daher bei der Wür- 
derung auf diesen Wegfall ohne besondere Auswerfung des Capitalwerthes 
der Grundsteuern Rücksicht zu nehmen haben. Wegen dieser Steuer- 
abschreibung und der Vertheilung der Ablösungerenten, ingleichen wegen 
Wahrung der Rechte der hypothekarischen Gläubiger hat die Enteignungs-= 
behörde vor Auszahlung der Entschädigungsgelder mit dem Kreissteuer- 
rathe und der Hypothekenbehörde in Vernehmen zu treten. Hierüber 
allenthalben Näheres s. unter „Oblastenvertheilung“. An dem in § 23 
des Straßenbaumandates ausgesprochenen Grundsatze, daß Rechtsmittel 
gegen die Entschließungen der Enteignungsbehörde aufschiebende Wirkung 
nicht haben, ist nichts geändert worden. * . 
3) Das Straßenbaumaterial, dessen Entnahme die in der Nähe 
der Straße gelegenen Grundstücksbesitzer zu gestatten haben (§ 12 des 
Mandats vom 28. April 1781), wird in Ermangelung freier Verein- 
barung nach dem durch Sachverständige ermittelten Zeitwerthe vergütet. 
Streitigkeiten über diese Verpflichtung gehören vor die Enteignungsbe- 
hörde. Der Rechtsweg findet nur insofern statt, als die Verpflichteten 
sich bei der von der Verwaltungsbehörde festgesetzten Entschädigungs- 
summe und bei dem, was sie bei der Wiedereinebnung angeordnet hat, 
nicht begnügen wollen, jedoch erstreckt sich die Verpflichtung der Wieder- 
einebnung nicht auf Steinbrüche (VO. vom 30. April 1873 S. 425, 
MVO. vom 2. April 1855, Erkenntniß der Competenzcommission vom 
15. Januar 1856, MVO. vom 19. Februar 1838, MVO. vom 11. April 
1857)0. 
15 Seitengräben sind in sinngemäßer Anwendung der Bestim- 
mungen über nicht staatliche öffentliche Wege als Zubehör der Straße
	        
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