Zwangsvollstreckung. 715
hält die genannte MVO. vom 1. November 1879. Die zuständigen
Behörden sind hiernach
a) die Stadträthe, die auf Grund von 8 2e des Ges. von 1879 zur
ummittelbaren Beauftragung des Gerichtsvollziehers berechtigt sind (Bei-
lage A unter 1),
b) die Stadträthe der übrigen Städte RStO. und die Bürgermeister
derjenigen Städte kl. St O., die ihre Zw. durch eigne Vollstreckungsbe-
amte vollziehen (Beilage A unter 2),
c) die Amtshauptmannschaften, die Delegation Sayda und die Polizei-
Direction Dresden. Sie haben ihre eignen Zw., die der Oberbehörden
und der unter a und b nicht genannten Gemeinden durch besondere Voll-
streckungsbeamte ausführen zu lassen. Als solche sind Unterbeamte der
betreffenden Amtsgerichte zu bestellen. Soweit jedoch bei den Bezirks-
steuereinnahmen besondere Vollstreckungsbeamte angestellt sind (z. Z. der
Verordnung bei der Bezirkssteuereinnahme Dresden für den Bezirk der
dortigen Polizeidirection und die Amtsgerichtsbezirke Dresden und Döhlen,
bei den Bezirkssteuereinnahmen Leipzig, Chemnitz und Zwickau für die
dortigen Amtsgerichtsbezirke — vgl. auch MVO. vom 28. Dec. 1881 im
ZK B. von 1882 S. 6 - ), haben sie sich dieser Vollstreckungsbeamten
zu bedienen. Die Pfändungsbefehle sind an die Bezirkssteuereinnahme
bez. die Gerichtsschreiberei zu senden, die Erfolgsanzeigen gelangen un-
mittelbar an die Vollstreckungsbehörde, die auch ihre Entschließungen dem
Vollstreckungsbeamten direct eröffnet.
d) Das Verzeichniß der Bürgermeister kl. StO. und Gemeindevorstände,
denen nach § 11 des Ges. die Befugniß zur Vornahme von Ziw. ver-
liehen wurde, giebt Zeitschr. f. V. XIV S. 205. Die ertheilten Er-
mächtigungen sind in den Verordnungsblättern der Kreishauptmannschaften
zu veröffentlichen (MV. vom 18. Juni 1891 zu Nr. 878 II A).
e) Der Pfändungsbefehl an Schuldner, die außerhalb des Bezirks der
die Vollstreckung verfügenden Behörde wohnen, hat von der Amtshaupt-
mannschaft (Stadtrath) des Wohnorts auszugehen (MO. vom 22. April
1880 im SWB. S. 79, DK. S. 16, Z KB. S. 17, Zeitschr. f. V.
I S. 200). Verfügende Behörden in diesem Sinne sind auch die Ge-
meindevorstände, denen die Vollstreckungsbefugniß ertheilt worden ist
(M.-Beschl. vom 17. Februar 1882 im SWB. S. 53 und in der Zeitschr.
f. V. III S. 124). Bei Vollstreckung der von ihnen erkannten Ver-
mögensstrafen sollen die Gerichte auf Antrag der Verwaltungsbehörde
zugleich die hinterzogene Abgabe mit einziehen (M#O. vom 31. October
1881 im JIl . S. 59).
2) Vollstreckungsbeamte, Kosten. Für die Vollstreckungsbeamten
der oben unter Lc genannten Behörden ist eine Instruction vom 15. Oc-
tober 1879 nebst Formular für den Pfändungsbefehl obiger MVO. vom
1. November 1879 beigefügt und im SWB. S. 234 abgedruckt. Sie
stimmt im Wesentlichen überein mit der Instruction der Gerichtsvollzieher.
Die Bestimmungen für letztere giebt Gesch. O. 883 1324—1734 mit Nachtr.
vom 23. März 1896 (IM. S. 17). Soweit die Verwaltungsbehörden
eigne Vollstreckungsbeamte haben, gilt der dieser VO. beigesügte Tarif