Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Baugenehmigungen. 73 
2) für Stall-, Schuppen- und ähnliche Wirthschaftsgebäude, die nicht 
mehr als 16 □m Grundraum einnehmen, nicht mit Feuerungsanlage 
versehen sind und die freie Zugänglichkeit der Gehöfte nicht behindern, 
3) für Räumlichkeiten zu vorübergehenden landwirthschaftlichen Zwecken, 
die nicht zum Wohnen dienen sollen, nicht mit Feuerungsanlagen versehen 
sind, nicht bei der Landesanstalt (s. Gebäudeversicherung) versicherungs- 
pflichtig und von Gebäuden in Dörfern mindestens 34 m, von Gebäuden 
der geschlossenen Stadt oder der Vorstädte mindestens 85 m entfernt sind, 
endlich 4) für alle zur Unterhaltung und Verbesserung der Gebäude 
dienenden Reparaturen oder Herstellungen, ingleichen alle die Festigkeit 
und Feuersicherheit der Gebäude nicht vermindernden Einrichtungen im 
Innern, die unter 4 genannten jedoch unter der Voraussetzung, daß 
damit keine Veränderung der Feuerungsanlage verbunden ist (Ges. vom 
6. Juli 1863 S. 641 § 3, AVO. vom 6. Juli 1863 S. 646 8§ 14 
bis 18 in Verbindung mit den Abänderungen in §§ 6—8 der VO. vom 
27. Februar 1869 S. 51 und den Maaßreductionen B I und B II 
der Tabelle vom 21. März 1870 S. 85). Hof-, Staats= und andere 
öffentliche Bauten unterliegen der Genehmigung der Baupolizeibehörde 
gleichfalls nicht. Beim Staatshochbau (s. d.) ist nur Anzeige an die 
Baupolizeibehörde zu erstatten (Ges. 8§ 11). 
II. Die materiellen Bestimmungen, von denen bei Ertheilung von 
B. auszugehen ist, s. unter Baupolizei A. Das Verfahren anlangend, 
so sind die Baugesuche (s. d.) unter Beifügung von Baurissen (s. d.) 
und nach Befinden von Situationszeichnungen (s. d.) in Städten RSt. 
beim Stadtrathe, in anderen Städten bei dem Bürgermeister, auf dem 
Lande bei dem Gemeindevorstande bez. Gutsvorsteher einzureichen und 
von den drei Letztgenannten unter Beifügung ihrer etwaigen Erinnerungen, 
wenn solche aber nicht zu stellen sind, unter Beifügung des Vermerks 
„Gesehen“ mit Namensunterschrift an die Amtshauptmannschaft einzu- 
reichen. Die letzteren und in Städten RStO. die Stadträthe haben die 
Gesuche nebst Beilagen dem technischen Sachverständigen (s. Bautechniker) 
zur Prüfung und gutachtlichen Aeußerung vorzulegen und nach Befinden 
Besichtigung an Ort und Stelle vorzunehmen oder Absteckung des Bau- 
platzes oder der Baulinie anzuordnen. Im Falle der Unvollständigkeit 
sind die Baugesuche zur Vervollständigung zurückzugeben, andernfalls die 
Risse bei bedingungsloser Genehmigung lediglich abgestempelt, bei unbe- 
dingter Unzulässigkeit unabgestempelt, bei bedingungsweiser Genehmigung 
aber mit dem Vermerke „bedingungs weise genehmigt“ zurückzugeben s. Ges. 
vom 6. Juli 1863 S. 4, AVO. vom 6. Juli 1863 S. 646 §8 19 
bis 37 in Verbindung mit den Abänderungen zu §§ 22, 23, 28, 31, 
371 der letztgedachten VO. durch VO. vom 27. Februar 1869 S. 51 
88 9—13 und den Zuständigkeitsbestimmungen in §§ 9, 28 der AVO. vom 
22. August 1874 S. 125). Wenn über ein Baugesuch zugleich in ge- 
werbe= 2c. polizeilicher Hinsicht Entschließung zu fassen ist, z. B. bei Er- 
richtung von Tanz= und Schankstätten, soll die baupolizeiliche nicht vor 
der gewerbe= 2c. polizeilichen Entschließung eröffnet werden (MVO. vom 
12. Januar 1882 im SW B. S. 26, DEKB. S. 10 und in der Zeitschr.
	        
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