Baugenehmigungen. 73
2) für Stall-, Schuppen- und ähnliche Wirthschaftsgebäude, die nicht
mehr als 16 □m Grundraum einnehmen, nicht mit Feuerungsanlage
versehen sind und die freie Zugänglichkeit der Gehöfte nicht behindern,
3) für Räumlichkeiten zu vorübergehenden landwirthschaftlichen Zwecken,
die nicht zum Wohnen dienen sollen, nicht mit Feuerungsanlagen versehen
sind, nicht bei der Landesanstalt (s. Gebäudeversicherung) versicherungs-
pflichtig und von Gebäuden in Dörfern mindestens 34 m, von Gebäuden
der geschlossenen Stadt oder der Vorstädte mindestens 85 m entfernt sind,
endlich 4) für alle zur Unterhaltung und Verbesserung der Gebäude
dienenden Reparaturen oder Herstellungen, ingleichen alle die Festigkeit
und Feuersicherheit der Gebäude nicht vermindernden Einrichtungen im
Innern, die unter 4 genannten jedoch unter der Voraussetzung, daß
damit keine Veränderung der Feuerungsanlage verbunden ist (Ges. vom
6. Juli 1863 S. 641 § 3, AVO. vom 6. Juli 1863 S. 646 8§ 14
bis 18 in Verbindung mit den Abänderungen in §§ 6—8 der VO. vom
27. Februar 1869 S. 51 und den Maaßreductionen B I und B II
der Tabelle vom 21. März 1870 S. 85). Hof-, Staats= und andere
öffentliche Bauten unterliegen der Genehmigung der Baupolizeibehörde
gleichfalls nicht. Beim Staatshochbau (s. d.) ist nur Anzeige an die
Baupolizeibehörde zu erstatten (Ges. 8§ 11).
II. Die materiellen Bestimmungen, von denen bei Ertheilung von
B. auszugehen ist, s. unter Baupolizei A. Das Verfahren anlangend,
so sind die Baugesuche (s. d.) unter Beifügung von Baurissen (s. d.)
und nach Befinden von Situationszeichnungen (s. d.) in Städten RSt.
beim Stadtrathe, in anderen Städten bei dem Bürgermeister, auf dem
Lande bei dem Gemeindevorstande bez. Gutsvorsteher einzureichen und
von den drei Letztgenannten unter Beifügung ihrer etwaigen Erinnerungen,
wenn solche aber nicht zu stellen sind, unter Beifügung des Vermerks
„Gesehen“ mit Namensunterschrift an die Amtshauptmannschaft einzu-
reichen. Die letzteren und in Städten RStO. die Stadträthe haben die
Gesuche nebst Beilagen dem technischen Sachverständigen (s. Bautechniker)
zur Prüfung und gutachtlichen Aeußerung vorzulegen und nach Befinden
Besichtigung an Ort und Stelle vorzunehmen oder Absteckung des Bau-
platzes oder der Baulinie anzuordnen. Im Falle der Unvollständigkeit
sind die Baugesuche zur Vervollständigung zurückzugeben, andernfalls die
Risse bei bedingungsloser Genehmigung lediglich abgestempelt, bei unbe-
dingter Unzulässigkeit unabgestempelt, bei bedingungsweiser Genehmigung
aber mit dem Vermerke „bedingungs weise genehmigt“ zurückzugeben s. Ges.
vom 6. Juli 1863 S. 4, AVO. vom 6. Juli 1863 S. 646 §8 19
bis 37 in Verbindung mit den Abänderungen zu §§ 22, 23, 28, 31,
371 der letztgedachten VO. durch VO. vom 27. Februar 1869 S. 51
88 9—13 und den Zuständigkeitsbestimmungen in §§ 9, 28 der AVO. vom
22. August 1874 S. 125). Wenn über ein Baugesuch zugleich in ge-
werbe= 2c. polizeilicher Hinsicht Entschließung zu fassen ist, z. B. bei Er-
richtung von Tanz= und Schankstätten, soll die baupolizeiliche nicht vor
der gewerbe= 2c. polizeilichen Entschließung eröffnet werden (MVO. vom
12. Januar 1882 im SW B. S. 26, DEKB. S. 10 und in der Zeitschr.