Baupolizei. 77
führung sowie bei Feststellung der Bebauung oder Bestraßung einzelner
Theile von Ortsfluren (VO. vom 16. November 1892 S. 423 S 6).
VI. Von Gesuchen um Genehmigung von Neubauten in der Nähe von
Staatswaldungen oder auf Grundstücken, bei deren Veräußerung der
Staatsfiscus die Nichtbebauung ausbedungen hatte, ist den Oberforst-
meistern Kenntniß zu geben, wenn die Bauten innerhalb einer Entfer-
nung von 60 m vom Staatswalde errichtet werden sollen; bei Gewerbe-
anlagen (s. d.) wird diese Benachrichtigung durch die vorgeschriebene Be-
kanntmachung ersetzt (MVO. vom 27. August 1888 in der Zeitschr. f. V.
IX S. 356, SW. S. 157, ZKB. S. 45, DKB. S. 43 und, soweit
hierdurch nicht erledigt, WO. vom 14. April 1857 S. 69 und VO. vom
6. Juli 1863 S. 646 S 33).
VII. Bauten an Flüssen und im Ueberschwemmungsgebiete müssen
den Bestimmungen über Wasserbau (s. d. A 2) und Wasserpolizei (s. d. JI)
entsprechen und sind daher der Wasserbau= bez. Strompolizeibehörde vor-
zulegen (Mand. vom 7. August 1819 S. 197 §§ 12, 134, 14 Schlußs.,
revidirte Generalinstr. vom 27. September 1842 S. 178 § 28). Die
Stadträthe RSt. haben sich daher bei Hochbauten, die innerhalb der
Hochuferlinie von Flüssen liegen, mit der Amtshauptmannschaft in das
Vernehmen zu setzen (MVO. vom 23. October 1882 im SW B. S. 217
und in der Zeitschr. f. V. VI. S. 60).
VIII. Auch in privatrechtlicher Beziehung ist die Unbedenklichkeit
des Bauvorhabens zu prüfen, wenn sich ergiebt, daß das Grundstück, auf
dem ein Bau aufgeführt werden soll, sich über mehrere Flurstücke erstreckt,
die auf verschiedenen Grundbuchsfolien eingetragen sind (SWB. von 1876
S. 85). Im Uebrigen sind Widersprüche privatrechtlicher Natur vor der
Justizbehörde geltend zu machen (VO. vom 6. Juli 1863 S. 646 § 33r),
jedoch ist die baupolizeiliche Genehmigung zu beanstanden, wenn der
Civilrechtsanspruch bereits bis zu einem gewissen Grade bescheinigt oder
bereits im Rechtswege anhängig ist (MVO. vom 2. October 1863 in
der Zeitschr. f. R. 25 S. 377). Streitigkeiten über die Entschädigung
für Mitbenutzung von Brandmauern (s. d.) gehören vor die Gerichte.
IX. Ueber Bauten, die zu einem Bergwerke gehören, entscheidet die
Bergpolizeibehörde (s. Bergpolizei I). Vor Genehmigung von Neubau-
ten auf Halden und eingeebneten Haldenplätzen oder in deren unmittel-
barer Nähe ist das Gutachten des Bergamts darüber einzuholen, ob zu
befürchten ist, daß Senkungen und Brüche entstehen, die dem Hause er-
hebliche Gefahr drohen (AVO. vom 2. December 1868 S. 1294 § 147).
X. Bei Bauten in unmittelbarer Nähe größerer Städte empfiehlt
sich das Einvernehmen mit den dortigen Baupolizeibehörden; insbesondere
ist bei Bauten auf Bauplätzen, die zwischen der Stadt Dresden und den
benachbarten Gemeindefluren gelegen sind, Einvernehmen der Amtshaupt-
mannschaft mit dem Stadtrathe zu Dresden und im Falle der Meinungs-
verschiedenheit Berichterstattung an die Kreishauptmannschaft vorgeschrieben
(VO. vom 12. März 1861 und, soviel Bebauungspläne betrifft, VO.
vom 12. Februar 1875).