Baupolizeiordnungen — Baupolizeivergehen. 79
Baupolizeiordnungen. Die durch VO. vom 27. Februar 1869 veröffent-
lichten beiden B. (für Städte S. 55, für Dörfer S. 80) beschränken sich
auf das Mindestmaaß der Forderungen, die in Ansehung der Festigkeit
der Gehäude, sowie im feuer= und gesundheitspolizeilichen Interesse an
das Bauwesen gestellt werden müssen. Die Errichtung von Ortsbau-
ordnungen (s. d.), namentlich in den Städten, wird daher durch die B.
nicht entbehrlich und ist thunlichst zu befördern (VO. vom 27. Februar
1869 S. 51 § 51 § 2, VO. vom 6. Juli 1863 S. 646 § 2). Wo
Ortsbauordnungen bestehen, leiden die B. nur aushülfsweise und in
Zweifelsfällen Anwendung (BPO. für Städte § 1, für Dörfer § 2).
Von der B. für Dörfer ausgenommen und derjenigen für Städte unter-
stellt sind Dörfer, in denen dies mit Genehmigung der Gemeindeobrig-
keit vom Gemeinderathe beschlossen worden ist, Dörfer, die in erheblicher
Ausdehnung in zusammenhängender Häuserreihe gebaut sind, Fabriken
und Gewerbeanlagen, letztere soweit sie nicht Zwecken der Landwirthschaft
und der Hausindustrie dienen, endlich alle mehr als 3 Stockwerk hohen
Gebäude mit Feuerungsanlagen (BO. für Dörfer § 2). Die Um-
rechnung und theilweise Aenderung der in beiden B. enthaltenen Maaße
enthält die Tabelle vom 21. März 1870 S. 87. Die Vorschriften für
die Fälle, in denen bei Hochbauten Steine und Ziegel von geringerem
als dem früher üblichen Formate in Anwendung kommen, sind durch
VO. vom 16. April 1872 S. 95 mit der Maaßgabe veröffentlicht, daß
bei Anwendung von Steinen noch geringeren Umfangs als des hier
vorgeschriebenen, bezüglich der Stärke der Mauerkörper und sonst min-
destens diejenigen Maaßvorschriften einzuhalten sind, welche die beiden
B. und obige Reductionstabelle vorschreiben. Im Einzelnen behandeln
beide B. in Abschnitt II die Stellung der Gebäude, insbesondere die
Baulinie (s. d.), die isolirte Lage (s. d.) von Scheunen (s. d.) und an-
deren Gebäuden, in Abschnitt III die Hofräume (s. d.), Höhe der Wohn-
gebäude (s. d.) und Wohnräume (s. d.), sowie die Kellerwohnungen
(s. d.), in Abschnitt IV und VO. vom 19. April 1872 S. 102 die
Vorrichtungen und Sicherungsmaaßregeln beim Bau, insbesondere die
Ablagerung von Baumaterial (s. d.), in Abschnitt V die Construction
und Festigkeit der Gebäude, insbesondere Brandmauern (s. d.), Bau-
material (s. d.), Dachconstruction, Dachbedeckung (s. d.), Dachwohnungen
(s. d.), Construction der Decken und Fußböden, Rauchkammern, Rauch-
fänge, Backöfen, Schornsteine (s. d.), Ofenbleche (s. d.) und sonstige
Feuerungsanlagen (s. d.), in Abschnitt VI die Düngerstätten und Ab-
tritte (s. d.), Dachrinnen, Abfallausflüsse, Schleußen, Senkgruben (s. d.)
und sonstige Entwässerungsanlagen (s. d.), sowie die Aschenbehältnisse
(s. d.), in Abschnitt VII endlich die Einfriedigungen (s. d.).
Baupolizeivergehen. Mit Geld bis 150 oder Haft wird bestraft,
wer den Einsturz drohende Gebäude trotz polizeilicher Aufforderung aus-
zubessern oder niederzureißen unterläßt, wer Bauten ohne die polizeilich
angeordneten oder sonst erforderlichen Vorsichtsmaaßregeln oder, wo Bau-
genehmigung (s. d.) erforderlich, ohne diese ausführt (StGB. § 367
Pct. 13, 14, 15). Mit Geld bis zu 60 oder Haft bis zu 14 Tagen