Begräbnißplätze — Behördencorrespondenz. 87
S. 77). Beim Armenbegräbniß (s. d.) sind B. nicht zu entrichten (Arm.-
Ordg. vom 22. October 1840 S. 257 § 36,). Bei Beerbigungen von
Dissidenten können Kosten nur fur die Ueberlassung des Begräbnißplatzes
und der Geräthschaften geforbert werden (s. Begräbnißfeierlichkeiten 1).
2) Nicht kirchliche Bestimmungen sind nur über das Armenbegräb-
niß (s. d.) und über die Beerdigung nach erfolgtet Aufhebung (s. d. 4)
ergangen.
Begräbnißplätze, s. Gottesäcker. 4“m—
Begräbnißregister. Die Begräbnißregister zur kirchlichen Beurkundung
der Todesfälle sind fortzuführen, s. Kirchenbücher III. Die verpflichteten
Todtengräber haben über die Beerdigungen ein fortlaufendes Register zu
führen (A#VO. vom 20. Juli 1850 S. 184 § 9).
Begräbnißregulative. Gegenstand der B. (VO. vom 12. Juli 1838
S. 390) sind die allgemeinen Anordnungen über die Begräbnißfeierlich-
keiten (s. d.) und die Begräbnißkosten (s. d.) Derartige Regulative sind
nach den Vorschriften über kirchliche Ortsstatute (s. d. II 1) zu errichten,
können aber auch, wo die Sonderinteressen einzelner Theile eines Kirchspiels
vorwiegen, im Wege des kirchlichen Particularstatuts (s. Ortsstatute II 1)
errichtet werden. Mit Verbindlichkeit für die Kirchengemeinde können
diese B. jeden Privatmann von Ausübung der Leichenbestattung aus-
schließen (VO. vom 18. April 1893 in d. Zeitschr f. V. XV S. 13).
S. auch Gottesäcker.
Behändigung, s. Zustellung.
Beherbergung,s. Herbergen. *
Behörden im Sinne von §§ 196, 359 des StGB. s. Beamtenbeleidigung.
Behördencorrespondenz. 1) Form und Prädicate. Ober= und Mittel-
behörden ist von den Unterbehörden das Prädicat „Königlich“ beizulegen,
während höhere Behörden gegenüber Unterbehörden sich dieser Bezeich-
nung nicht bedienen; sonstige Bezeichnungen sind nicht anzuwenden,
auch von der Submissionsformel ist abzusehen (Bek. vom 12. Sep-
tember 1835 S. 460, Bek. vom 24. October 1848 S. 193 und
Mand. vom 31. März 1831 S. 63 Pcct. 3). Eingaben an Be-
hörden werden auf der ersten Seite gebrocheit und auf der solgenden
Seite breit geschrieben (letzteres Mand. Pct. 3). Einforderung oder
Zurücksendung der Acten erfolgt durch einen auf die Eingabe gebrachten
Beschluß (Reser, vom 12. März 1831 S. 95). Im Verkehre mit den
Oberbehörden soll die Forin von Beschlüssen gewählt werden, die jedoch
in Reinschrift zum Abgange zu bringen sind (Z K. Jahrg. 1866 S. 47,
Jahrg. 1867 S. 35, Jahrg. 1868 S. 27, VO. vom 24. October 1870
S. 413 §§ 35, 71). Zu jeder Schrift soll die Registrändennummer
bez. die Abtheilung der Behörde bemerkt werden; diese Nummer ist in
dem Antwortschreiben anzuziehen (MVO. vom 7. und 9. December 1876
und SW. von 1880 S. 233 sowie die sonstigen Vorschriften über die
Vorbereitung von Berichten an die Oberbehörden in der VO. der Kreis-
hauptmannschaft Zwickau v. 30. März 1886 im ZK. S. 25). Schriften
der Behörde sind vom Vorstand in der Regel, namentlich wo es auf Be-
weiskraft und Rechtswirkungen ankommt, unterschriftlich, nicht durch