Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Behördenorganisation — Belagerungszustand. 89 
burtsscheine (s. d.) für Militärzwecke ausgedehnt, vom Cultusministerium 
und Landesconsistorium anderweit eingeschärft und weiter ausgeführt durch 
MV0O. vom 7. und 17. Januar 1885 im Cons.-B. S. 3. Weiter hat 
das Cultusministerium verordnet: Die Bezeichnung portopflichtige Dienst- 
sache ist sowohl frankirten als unfrankirten Sendungen beizufügen. Zum 
Zwecke nachträglicher Portoeinziehung können die geöffneten Umschläge 
unfrankirter Sendungen an die Postanstalten zurückgehen. Die an die- 
selbe Adresse gerichteten Sendungen sind thunlichst zu sammeln, nicht 
einzeln abzusenden. Bei zu frankirenden Sendungen soll der Absender 
auch die Bestellgebühr tragen (MVO. vom 7. Januar 1885 in der 
Zeitschr. VI S. 161). Für häufiger wiederkehrende Zahlungen sollen 
sich die Behörden der Posteinlieferungsbücher (s. d.) bedienen. Die hier 
einschlagenden Bestimmungen für die Gerichte giebt Gesch. O. S§ 321 
bis 338. 
4) Weitere Bestimmungen sind über die Zustellung (s. d.), insbe- 
sondere mit Post (s. d. und die dort ersichtlichen Vorschriften über Post- 
scheine, Postanweisung, Postkarten 2c.) ergangen. 
Behördenorganisation, s. Verwaltungsbehörden. 
Beichte, s. Abendmahl. 
Beitreibungsverfahren, s. Zwangsvollstreckung. 
Bekanntmachungen, s. Polizeibehörden I, Amtsblätter. 
Bekleidung, Bekleidungsaufwand. Die Kosten für gelieferte Kleidungs- 
stücke sind als Armenunterstützung (s. d.) erstattungsfähig (VO. vom 
15. Juni 1876 S. 268 § 55, MO. vom 8. März 1880 im SW B. 
S. 52). In den Gerichtsgefängnissen und bei Einlieferung in Corrections= 
anstalten ist der unentbehrliche B. Last der Gerichtsbarkeit, daher nicht 
zu erstatten (MVO. vom 25. Februar 1880 in der Zeitschr. f. V. 1 
S. 128, Zeitschr. f. R. 45 S. 512, S#WB. von 1879 S. 21). Die 
Entschließung über die Nothwendigkeit der Beschaffung von Kleidung für 
die von den Verwaltungsbehörden in die Gerichtsgefängnisse Eingeliefer- 
ten hat der Gerichtsvorstand (SWB. von 1875 S. 1). Für die bei der 
Entlassung erforderliche Kleidung hat der Armenverband des Entlassungs- 
ortes zu sorgen, dafern nicht Entlassung mittelst Zwangspaß oder Schub- 
transport angeordnet wird (SWB. von 1876 S. 151). Befindet sich 
der zu Entlassende nach erfolgter Strafverbüßung noch in polizeilichem 
Gewahrsam, so ist der B. Polizeiaufpand (MV0O. vom 6. Juni 1882 
in der Zeitschr. f. V. III S. 178). Die Gewährung von Kleidung auf 
der Durchreise ist auch bei Zwangspaß, im Gegensatz zum Schubtrans- 
port, als Armenunterstützung anzusehen (MVO. vom 16. August 1878 
im SW B. S. 193). Die Vorschriften für die Gerichte giebt Gesch.O. 
§§ 1909—1911. Gesundheitspolizeiliche Bestimmungen sind betreffs der 
zu Kleidungsstücken verwendeten Farben (s. d.) ergangen. Der Handel 
mit gebrauchten Kleidern unterliegt gewerbepolizeilich den Bestimmungen 
über den Trödelhandel (s. d.). 
Belagerungszustand. Der Kaiser kann, wenn die öffentliche Sicherheit 
im Bundesgebiete bedroht ist, jeden Theil desselben in Kriegszustand ver- 
setzen. Bis zum Erlaß eines Reichsgesetzes hierüber gelten die im Ges.-
	        
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