94 Bergschaͤden — Bergschiedsgerichte.
VO. vom 27. Januar 1894 S. 74 88 2, 18 und, soweit hierdurch
nicht erledigt, MWVO. vom 20. Mai 1881 im SW B. S. 113, 3K.
S. 27, DeK B. S. 27 und in der Zeitschr. f. V. II S. 266, VO. vom
8. August 1884 S. 199 § 5, VO. vom 16. August 1884 im SW.
S. 149, DKB. S. 52, ZKB. S. 51, MVO. von 1885 in SWB.
S. 61, DKB. S. 22, MVO. vom 8. März 1893 im SWM. S. 69,
DKB. S. 17).
4) Auch die Dampfkessel auf Bergwerken gehören zur Zuständig-
keit der Polizeibehörden und Gewerbeinspectoven; wegen Erlaß der nöthi-
gen Verfügungen haben sich die letzteren mit dem Bergamt ins Verneh-
men zu setzen (MVO. vom 15. Juni, 20 und 28. December 1892 in
Zeitschr. f. V. XIV S. 47, S. 191, S#mW. Jahrg. 1893 S. 14).
5) Von den sons stigen vor die Ortsverwaltungsbehörden gehörigen
Geschäften ist in Städten kl. StO. den Bürgermeistern, auf dem Lande
den Gemeindevorständen zunächst die Aufsicht über die Schürfarbeiten,
Einebnung ungangbarer Halden und Raseneifensteingräbereien überwiesen.
Ihnen sind die Anzeigen zur Aufsuchung und Gewinnung von Koh-
len, Wiederaufnahme und dauernden Einstellung von Kohlenbauten
zu erstatten und die Bescheinigung über die bergamtliche Genehmigung
zu Einebnung ungangbarer Halden vorzuzeigen. Vor sie gehört die
Ausstellung der Arbeitsbücher, die Führung der diesfalls vorgeschrie-
benen Verzeichnisse und die Ergänzung der Einwilligung der Eltern und
Vormünder zur Eingehung von Arbeitsverträgen. Alle übrigen den
Ortsverwaltungsbehörden obliegenden, seiner Zeit von den Gerichtsäm-
tern besorgten Geschäfte gehören vor die Amtshauptmannschaften (A.
vom 22. August 1874 S. 125 88 17, 18).
6) Uebertretungen bergpolizeilicher Vorschriften werden mit Geld
bis zu 150 4 event. Haft bis zu sechs Wochen bestraft, s. VO. vom
12. Juni 1885 S. 51 §§ 1—3 und die dort ersichtlichen Bestimmun-
gen über Bekanntmachung polizeilicher Vorschriften.
Bergschäden. Von den Bergwerksbesitzern ist Entschädigung zu leisten
sowohl für Schäden, die einem Berggebäude durch andere Berg-
werkseigenthümer infolge des Betriebes verursacht werden, welchenfalls
die Entscheidung dem Bergschiedsgericht (s. d.) überwiesen werden kann
(Bergges. vom 16. Juni 1868 S. 353 § 120), als auch für Schäden,
die fremden Fluren, Gebäuden, Anlagen an der Oberfläche oder andern
Gegenständen durch den Grubenbau zugefügt werden, sog. eigentliche
Bergschäden (Absch. VIII Cap. II des obigen Ges. und der A#VO. vom
2. December 1868 S. 1294).
Bergschiedsgerichte. Außer den Schiedsgerichten, die nach § 179 des
Berggesetzes vom 16. Juni 1868 S. 353 behufs Entscheidung über das
Recht zur Benutzung fremder Betriebsanlagen und über die Beschädigung
von Berggebäuden durch andere Bergwerksbesitzer gebildet werden können,
bestehen 5 Bergschiedsgerichte für Streitigkeiten der Bergarbeiter (nicht
auch der Betriebsbeamten, s. Entsch. vom 11. Juli 1894 in d. Zeitschr.
f. V. XVI S. 62) mit ihren Arbeitgebern, auf welche die Vorschriften
über Gewerbegerichte (s. d.) mit den Einschränkungen in § 77 des Res.