Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

94 Bergschaͤden — Bergschiedsgerichte. 
VO. vom 27. Januar 1894 S. 74 88 2, 18 und, soweit hierdurch 
nicht erledigt, MWVO. vom 20. Mai 1881 im SW B. S. 113, 3K. 
S. 27, DeK B. S. 27 und in der Zeitschr. f. V. II S. 266, VO. vom 
8. August 1884 S. 199 § 5, VO. vom 16. August 1884 im SW. 
S. 149, DKB. S. 52, ZKB. S. 51, MVO. von 1885 in SWB. 
S. 61, DKB. S. 22, MVO. vom 8. März 1893 im SWM. S. 69, 
DKB. S. 17). 
4) Auch die Dampfkessel auf Bergwerken gehören zur Zuständig- 
keit der Polizeibehörden und Gewerbeinspectoven; wegen Erlaß der nöthi- 
gen Verfügungen haben sich die letzteren mit dem Bergamt ins Verneh- 
men zu setzen (MVO. vom 15. Juni, 20 und 28. December 1892 in 
Zeitschr. f. V. XIV S. 47, S. 191, S#mW. Jahrg. 1893 S. 14). 
5) Von den sons stigen vor die Ortsverwaltungsbehörden gehörigen 
Geschäften ist in Städten kl. StO. den Bürgermeistern, auf dem Lande 
den Gemeindevorständen zunächst die Aufsicht über die Schürfarbeiten, 
Einebnung ungangbarer Halden und Raseneifensteingräbereien überwiesen. 
Ihnen sind die Anzeigen zur Aufsuchung und Gewinnung von Koh- 
len, Wiederaufnahme und dauernden Einstellung von Kohlenbauten 
zu erstatten und die Bescheinigung über die bergamtliche Genehmigung 
zu Einebnung ungangbarer Halden vorzuzeigen. Vor sie gehört die 
Ausstellung der Arbeitsbücher, die Führung der diesfalls vorgeschrie- 
benen Verzeichnisse und die Ergänzung der Einwilligung der Eltern und 
Vormünder zur Eingehung von Arbeitsverträgen. Alle übrigen den 
Ortsverwaltungsbehörden obliegenden, seiner Zeit von den Gerichtsäm- 
tern besorgten Geschäfte gehören vor die Amtshauptmannschaften (A. 
vom 22. August 1874 S. 125 88 17, 18). 
6) Uebertretungen bergpolizeilicher Vorschriften werden mit Geld 
bis zu 150 4 event. Haft bis zu sechs Wochen bestraft, s. VO. vom 
12. Juni 1885 S. 51 §§ 1—3 und die dort ersichtlichen Bestimmun- 
gen über Bekanntmachung polizeilicher Vorschriften. 
Bergschäden. Von den Bergwerksbesitzern ist Entschädigung zu leisten 
sowohl für Schäden, die einem Berggebäude durch andere Berg- 
werkseigenthümer infolge des Betriebes verursacht werden, welchenfalls 
die Entscheidung dem Bergschiedsgericht (s. d.) überwiesen werden kann 
(Bergges. vom 16. Juni 1868 S. 353 § 120), als auch für Schäden, 
die fremden Fluren, Gebäuden, Anlagen an der Oberfläche oder andern 
Gegenständen durch den Grubenbau zugefügt werden, sog. eigentliche 
Bergschäden (Absch. VIII Cap. II des obigen Ges. und der A#VO. vom 
2. December 1868 S. 1294). 
Bergschiedsgerichte. Außer den Schiedsgerichten, die nach § 179 des 
Berggesetzes vom 16. Juni 1868 S. 353 behufs Entscheidung über das 
Recht zur Benutzung fremder Betriebsanlagen und über die Beschädigung 
von Berggebäuden durch andere Bergwerksbesitzer gebildet werden können, 
bestehen 5 Bergschiedsgerichte für Streitigkeiten der Bergarbeiter (nicht 
auch der Betriebsbeamten, s. Entsch. vom 11. Juli 1894 in d. Zeitschr. 
f. V. XVI S. 62) mit ihren Arbeitgebern, auf welche die Vorschriften 
über Gewerbegerichte (s. d.) mit den Einschränkungen in § 77 des Res.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.