Bergwerksabgaben — Berichtigungsverfahren. 95
vom 29. Juli 1890 S. 41 Anwendung erleiden. Die Beisitzer werden
je zur Hälfte den Arbeitern und Arbeitgebern entnommen; die B. haben
auch als Einigungsämter zu wirken (Ges. vom 5. März 1892 S. 11
und soweit hierdurch nicht erledigt Ges. vom 2. April 1884 S. 97
88 68—87, 90, A#. vom 20. October 1884 S. 315). Ueber die
Zuständigkeit des B. in Knappschaftssachen s. d.
Bergwerksabgaben. Von jedem verliehenen Gruhenfelde ist eine Gru-
bensteuer, von jedem Schurffelde eine Schurfsteuer zu entrichten
(Ges. vom 10. October 1864 S. 338 §§ 6—9, A#O. vom 6. Decem-
ber 1864 S. 422 §§ 11, 12 und Ges. vom 3. Juli 1878 S. 153
Art. 6). Ueber die Abgaben an gewisse Städte, Kirchen 2c. s. Berzges.
§ 183 und Ges. vom 22. Mai 1851 S. 199 § 288, über die voigt-
ländische Productenabgabe Bergges. § 184, über den Bergbegnadigungs-
fond s. d. Die Ansprüche des Hauses Schönburg auf einen Antheil an
den in den Receßherrschaften erhobenen Bergwerksabgaben sind wegge-
fallen (Receß vom 29. October 1878 Pct. VII Abs. 2, Pct. 4, Receß
vom 17. November 1856 S. 405 und Receß vom 23. November 1864
im Ges.= u. Verordn.-Bl. von 1865 S. 75).
Bergwerkswässer. Das Verfügungsrecht über die erschrotenen Gewässer
steht innerhalb des Grubenraumes dem Eigenthümer, außerhalb dem
Bergamte im Wege der Verleihung (s. d.) zu (Abschn. IX des Bergges.
vom 16. Juni 1868 S. 353, der A#O. vom 2. December 1868 S.
1294). Das Recht, andere Wässer zu Bergwerksanlagen zu benutzen,
wird vom Bergamte nach Einvernehmen mit der Ortsverwaltungsbehörde
ertheilt (Ges. § 181, A#O. 88 160—164).
Berichte an Oberbehörden, deren Form, s. Behördencorrespondenz 1.
Berichrigungsverfahren. Die Berichtiguug eines Eintrages im Standes-
register kann im Gegensatze zu bloßen Zusätzen, Löschungen und Aende-
rungen der Standesregister (s. d.) nur auf Grund richterlicher Anordnung
erfolgen. Sie geschieht durch Beischreihung eines Vermerks am Rande
des Haupteintrages. Die Verhandlungen zur Herbeiführung der Berich-
tigung gehören vor die Aufsichtsbehörde des Standesbeamten, an die sich
das Gericht mit Anträgen auf Vervollständigung der Erörterungen zu
wenden hat. Erachtet die Aufsichtsbehörde diese Anträge für unbegründet,
so hat sie, wenn das Gericht auf seiner Ansicht beharrt, die Entschei-
dung ihrer vorgesetzten Behörde einzuholen (RGes. vom 6. Februar 1875
S. 23 §§ 65, 66, 13., SWB. von 1879 S. 129, Gesch. O. § 620).
Die Einleitung des Verfahrens hat von der Aufsichts-, nicht von der
Gerichtsbehörde auszugehen (Beschl. des Oberlandesger. vom 12. Sep-
tember 1884 im SWB. S. 210). Es empfihhlt sich, daß die Gerichte
den Wortlaut des Berichtigungseintrags vorschreiben (MVO. vom 5. De-
zember 1882 Nr. 2250 I A). Die zuständige Gerichtsbehörde ist die des
Sitzes des Standesamtes (3KB. von 1875 S. 61). Eine Abänderung
der im Standesregister eingetragenen Namen d.) ist bei Vornamen
im Wege des B., bei späterer Aenderung des Familiennamens dagegen
durch blosen Zusatz zulässig; desgleichen hat das B. einzutreten, wenn
der Eintrag durch einen unzuständigen Standesbeamten erfolgt (Zeitschr.