Bauwesen 93
Ausführungsbestimmungen dazu), BGB. 88 386—838“ (bürgerrechtliche
Haftungsgrundsätze für Tötung und Körperverletzung durch Gebäude—
einsturz). Das Zwangsverfahren wegen polizeiwidrigen Zustands ist
durch die straf= und privatrechtlichen Bestimmungen nicht ausgeschlossen
und hat sich stets gegen den Eigentümer zu richten (s. u. XVIII). Die
Aufsicht über gefährliche Bauten ist den Gemeindeorganen übertragen
. u. XIV).
9 « §v) 836 gilt auch bei Deckendurchbruch zwischen zwei Stockwerken
(OLG. Hamburg 28. Febr. 1902, Rechtspr. der OLG. IV 285).
b) Privatrechtliche Widersprüche“ sind auf den Rechtsweg
zu verweisen; die Baupolizeibehörde kann jedoch unter gewissen Vor-
aussetzungen die Baugenehmigung oder den Baubeginn bis zum Aus-
trag im Bechtswege beanstanden (Ges. §§ 153, 154). Ein Zwang,
auf das Vorhandensein von Privatrechten Rücksicht zu nehmen, besteht
für die Baupolizeibehörde hiernach nicht; die Entschließung ist vielmehr
in ihr Ermessen gestellt und daher der Nachprüfung durch das O.
entzogen (OV#. 28. Ala#i 1902 1 S 71).
Die vertragsmäßig übernommene Verpflichtung, sein Grundstück nur
mit Genehmigung eines Dritten zu bebauen, ist rechtswirksam (Reichsger.
25. Sept. 1901, Fischer XXIV 241).
c) Zu mehreren Flurstücken darf die Grundfläche eines Ge-
bäudes nur dann gehören, wenn durch Zeugnis des Grundbuchamts
nachgewiesen ist, daß sie auf einem Grundbuchblatt stehen (Ges. § 79).
Durch Mitteilung einer bloßen Grundbuchsabschrift wird dieser Ver-
pflichtung nicht genügt (Schreiben vom 2. und 10. Sept. 1902, SWB.
250). Grundstücksteilung ist während der Bausperre (s. o. V) nur
mit baupolizeilicher Genehmigung zulässig; die Teilungsbeschränkung
ist der Grundbuchbehörde mitzuteilen (Ges. § 360).
d) Das Nachbarrecht (s. d.) wird durch das Baugesetz nicht
berührt. Den Rüchsichten auf die Aachbargrundstücke entspringen zum
Teil die Bestimmungen über Grenzabstände (Ges. § 95), offene Bau-
weise (s. d.), Stellung der Hinter= und Seitengebäude (s. Hofraum),
Brandmauern (s. d.), Kellertiefgrundung usw. Zur Anfechtungsklage
berechtigen jedoch diese Vorschriften nur insoweit, als sie subjektive
Rechte“ des Nachbarn begründen. Bei den Bestimmungen über die
Hofräume (s. d.) und über den Schutz gegen Rauch= und Rußbelästi-
gung (. u. XII 0) ist das nicht der Fall. Auch in gesundheitspolizeilicher
Beziehung ist baupolizeiliches Einschreiten zu gunsten der Nachbarn
abzulehnen, wenn Rein allgemeines Interesse vorliegt (s. u. XII 5). Zu
Veränderungen der Erdoberfläche durch Grabung gegen das Nachbar-
grundstück bedarf es baupolizeilicher Genehmigung. Zur Ausstellung
des Baugerüstes ist die Benutzung des NTachbargrundstücks gegen
Schadenersatz zu gestatten. Während der Ausführung von Bauten
hat der Bauherr die Nachbargebäude, soweit nötig, abzusteifen (Bauges.
§§ 88, 89).