Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Bauwesen 93 
Ausführungsbestimmungen dazu), BGB. 88 386—838“ (bürgerrechtliche 
Haftungsgrundsätze für Tötung und Körperverletzung durch Gebäude— 
einsturz). Das Zwangsverfahren wegen polizeiwidrigen Zustands ist 
durch die straf= und privatrechtlichen Bestimmungen nicht ausgeschlossen 
und hat sich stets gegen den Eigentümer zu richten (s. u. XVIII). Die 
Aufsicht über gefährliche Bauten ist den Gemeindeorganen übertragen 
. u. XIV). 
9 « §v) 836 gilt auch bei Deckendurchbruch zwischen zwei Stockwerken 
(OLG. Hamburg 28. Febr. 1902, Rechtspr. der OLG. IV 285). 
b) Privatrechtliche Widersprüche“ sind auf den Rechtsweg 
zu verweisen; die Baupolizeibehörde kann jedoch unter gewissen Vor- 
aussetzungen die Baugenehmigung oder den Baubeginn bis zum Aus- 
trag im Bechtswege beanstanden (Ges. §§ 153, 154). Ein Zwang, 
auf das Vorhandensein von Privatrechten Rücksicht zu nehmen, besteht 
für die Baupolizeibehörde hiernach nicht; die Entschließung ist vielmehr 
in ihr Ermessen gestellt und daher der Nachprüfung durch das O. 
entzogen (OV#. 28. Ala#i 1902 1 S 71). 
Die vertragsmäßig übernommene Verpflichtung, sein Grundstück nur 
mit Genehmigung eines Dritten zu bebauen, ist rechtswirksam (Reichsger. 
25. Sept. 1901, Fischer XXIV 241). 
c) Zu mehreren Flurstücken darf die Grundfläche eines Ge- 
bäudes nur dann gehören, wenn durch Zeugnis des Grundbuchamts 
nachgewiesen ist, daß sie auf einem Grundbuchblatt stehen (Ges. § 79). 
Durch Mitteilung einer bloßen Grundbuchsabschrift wird dieser Ver- 
pflichtung nicht genügt (Schreiben vom 2. und 10. Sept. 1902, SWB. 
250). Grundstücksteilung ist während der Bausperre (s. o. V) nur 
mit baupolizeilicher Genehmigung zulässig; die Teilungsbeschränkung 
ist der Grundbuchbehörde mitzuteilen (Ges. § 360). 
d) Das Nachbarrecht (s. d.) wird durch das Baugesetz nicht 
berührt. Den Rüchsichten auf die Aachbargrundstücke entspringen zum 
Teil die Bestimmungen über Grenzabstände (Ges. § 95), offene Bau- 
weise (s. d.), Stellung der Hinter= und Seitengebäude (s. Hofraum), 
Brandmauern (s. d.), Kellertiefgrundung usw. Zur Anfechtungsklage 
berechtigen jedoch diese Vorschriften nur insoweit, als sie subjektive 
Rechte“ des Nachbarn begründen. Bei den Bestimmungen über die 
Hofräume (s. d.) und über den Schutz gegen Rauch= und Rußbelästi- 
gung (. u. XII 0) ist das nicht der Fall. Auch in gesundheitspolizeilicher 
Beziehung ist baupolizeiliches Einschreiten zu gunsten der Nachbarn 
abzulehnen, wenn Rein allgemeines Interesse vorliegt (s. u. XII 5). Zu 
Veränderungen der Erdoberfläche durch Grabung gegen das Nachbar- 
grundstück bedarf es baupolizeilicher Genehmigung. Zur Ausstellung 
des Baugerüstes ist die Benutzung des NTachbargrundstücks gegen 
Schadenersatz zu gestatten. Während der Ausführung von Bauten 
hat der Bauherr die Nachbargebäude, soweit nötig, abzusteifen (Bauges. 
§§ 88, 89).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.