Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

96 Bauwesen 
zu schützen (s. Rauch= und Rußbelästigung, Geruchsbelästigung, insbes. 
Bauges. §8 86). § 86 begründet jedoch für den Nachbar -heine sub- 
jektiven Rechte, sondern erteilt nur eine allgemeine Anweisung, deren 
Verwirklichung dem Ermessen der Baupolizeibehörde überlassen bleibt; 
die Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung ist daher ausgeschlossen 
(OV. 7. Jan. 1903 1 8 269). Soweit weder ein Ortsgesetz im Sinne 
von § 86 noch die übrigen Voraussetzungen baupolizeilichen Ein- 
schreitens aus gesundheitspolizeilichen Gründen vorliegen, hat die Bau- 
polizeibehörde die Entschließung der Wohlfahrts= und Gewerbepolizei- 
behörde zu überlassen (s. o. XII 5, O. 1. Nov. 1902 I1 S 267). — 
An gewisse gewerbliche Anlagen (s. o. III) Können erhöhte Anforderungen 
gestellt (Ges. § 93, ABVO. 8 26), von brennenden Halden, Sprengstoff- 
fabriken und ähnlichen Anlagen dürfen Gebäude nur in angemessener 
Entfernung errichtet werden (Ges. § 80, AVO. 8 16). Die Gebäude- 
teile, in denen an offenem Feuer gearbeitet wird, sind aus unverbrenn- 
lichem Stoff und mit starken Ummantelungen herzustellen; Vorräte 
von leicht brennbaren Stoffen sind nur in Gebäuden zulässig, in denen 
sich keine Wohnungen befinden; unter Umständen kann die Errichtung 
von Niederlagen brennbarer Stoffe für bestimmte Ortsteile ortsgesetzlich 
ausgeschlossen werden (Ges. § 112). Baupolizeiliche Einzelbestimmungen 
enthalten ferner die nach §§ 120e, 139 a der GO. ergangenen Arbeiter- 
schutzvorschriften für Fabriken und sonstige gewerbliche Anlagen (s. d. U). 
Die Gewerbeinspektion (s. d.) ist zu hören bei Dampfkesselanlagen, 
sonstigen Fabriken, Schlachthäusern und Werkstätten mit elementarem 
Betrieb (ABO. 88 5, 9). Soweit die Baupolizei den Bürgermeistern 
kl. St O., Gemeindevorständen und Gutsvorstehern übertragen ist, haben 
sie Eingänge dieser Art der Gewerbeinspektion zur Begutachtung mit- 
zuteilen. Die letztere hat ihr Gutachten nebst Kostenberechnung der 
Amtsh. zu übermitteln, die darüber instanzmäßige Entschließung faßt 
und sie der Baupolizeibehörde zur Berüchsichtigung bei der Bau- 
genehmigung und zur Miteinhebung der Kosten der Gewerbeinspektion 
eröffnet (MWV O. vom 11. Jan. 1901, SW. 36, Fischer XXII 353). — 
Wegen der gewerblichen Anlagen in der Aähe von Waldungen s. u. XII 7. 
* Zu einer besonderen baupolizeilichen Genehmigung ist neben der ge- 
werbepoligeilichen kein Raum (Preuß. O. 23. Juni 1900, Reger XXI 2). 
Der Grundsatz der Gewerbefreiheit bezieht sich nicht auf die Ortlich- 
keit; örtliche Beschränkungen sind daher nicht nur bei gewerblichen Antagen 
im Sinne von § 16 der GO. zulässig (Reichsger. 18. März 1901, Fischer XXIV 
369, Reger XXII 1). Es ist daher zulässig, gewisse Grundstüche von der Aus- 
übung des Gewerbebetriebs auszuschließen, wenn sie ohne Beeinträchtigung 
polizeilich zu schützender Interessen (Gefährdung von Leben und Gesundheit 
der Anwohner durch Geräusch usw.) nicht möglich ist (Preuß. O. 9. Mai- 
1900, Deutsche Gemeinde-Ztg. XIL 89). Dagegen geht die Bestimmung, daß in 
gewissen Ortsteilen nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, über die zu- 
lässigen Grenzen hinaus (Preuß. OV. 2. Juli 1900, Gemeinde-Ztg. XL 197). 
7. Bahnpolizeiliches. Bauten in einer Entfernung bis zu 
100 m von Eisenbahnen sind nur gestattet, wenn dadurch die Sicher-
	        
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