96 Bauwesen
zu schützen (s. Rauch= und Rußbelästigung, Geruchsbelästigung, insbes.
Bauges. §8 86). § 86 begründet jedoch für den Nachbar -heine sub-
jektiven Rechte, sondern erteilt nur eine allgemeine Anweisung, deren
Verwirklichung dem Ermessen der Baupolizeibehörde überlassen bleibt;
die Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung ist daher ausgeschlossen
(OV. 7. Jan. 1903 1 8 269). Soweit weder ein Ortsgesetz im Sinne
von § 86 noch die übrigen Voraussetzungen baupolizeilichen Ein-
schreitens aus gesundheitspolizeilichen Gründen vorliegen, hat die Bau-
polizeibehörde die Entschließung der Wohlfahrts= und Gewerbepolizei-
behörde zu überlassen (s. o. XII 5, O. 1. Nov. 1902 I1 S 267). —
An gewisse gewerbliche Anlagen (s. o. III) Können erhöhte Anforderungen
gestellt (Ges. § 93, ABVO. 8 26), von brennenden Halden, Sprengstoff-
fabriken und ähnlichen Anlagen dürfen Gebäude nur in angemessener
Entfernung errichtet werden (Ges. § 80, AVO. 8 16). Die Gebäude-
teile, in denen an offenem Feuer gearbeitet wird, sind aus unverbrenn-
lichem Stoff und mit starken Ummantelungen herzustellen; Vorräte
von leicht brennbaren Stoffen sind nur in Gebäuden zulässig, in denen
sich keine Wohnungen befinden; unter Umständen kann die Errichtung
von Niederlagen brennbarer Stoffe für bestimmte Ortsteile ortsgesetzlich
ausgeschlossen werden (Ges. § 112). Baupolizeiliche Einzelbestimmungen
enthalten ferner die nach §§ 120e, 139 a der GO. ergangenen Arbeiter-
schutzvorschriften für Fabriken und sonstige gewerbliche Anlagen (s. d. U).
Die Gewerbeinspektion (s. d.) ist zu hören bei Dampfkesselanlagen,
sonstigen Fabriken, Schlachthäusern und Werkstätten mit elementarem
Betrieb (ABO. 88 5, 9). Soweit die Baupolizei den Bürgermeistern
kl. St O., Gemeindevorständen und Gutsvorstehern übertragen ist, haben
sie Eingänge dieser Art der Gewerbeinspektion zur Begutachtung mit-
zuteilen. Die letztere hat ihr Gutachten nebst Kostenberechnung der
Amtsh. zu übermitteln, die darüber instanzmäßige Entschließung faßt
und sie der Baupolizeibehörde zur Berüchsichtigung bei der Bau-
genehmigung und zur Miteinhebung der Kosten der Gewerbeinspektion
eröffnet (MWV O. vom 11. Jan. 1901, SW. 36, Fischer XXII 353). —
Wegen der gewerblichen Anlagen in der Aähe von Waldungen s. u. XII 7.
* Zu einer besonderen baupolizeilichen Genehmigung ist neben der ge-
werbepoligeilichen kein Raum (Preuß. O. 23. Juni 1900, Reger XXI 2).
Der Grundsatz der Gewerbefreiheit bezieht sich nicht auf die Ortlich-
keit; örtliche Beschränkungen sind daher nicht nur bei gewerblichen Antagen
im Sinne von § 16 der GO. zulässig (Reichsger. 18. März 1901, Fischer XXIV
369, Reger XXII 1). Es ist daher zulässig, gewisse Grundstüche von der Aus-
übung des Gewerbebetriebs auszuschließen, wenn sie ohne Beeinträchtigung
polizeilich zu schützender Interessen (Gefährdung von Leben und Gesundheit
der Anwohner durch Geräusch usw.) nicht möglich ist (Preuß. O. 9. Mai-
1900, Deutsche Gemeinde-Ztg. XIL 89). Dagegen geht die Bestimmung, daß in
gewissen Ortsteilen nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, über die zu-
lässigen Grenzen hinaus (Preuß. OV. 2. Juli 1900, Gemeinde-Ztg. XL 197).
7. Bahnpolizeiliches. Bauten in einer Entfernung bis zu
100 m von Eisenbahnen sind nur gestattet, wenn dadurch die Sicher-