Bauwesen 101
8 13), sowie bei Zögerung oder Weigerung der Gemeinde, Ortsgesetze,
Bebauungs- oder Umlegungspläne aufzustellen oder abzuändern (Ges.
88 13, 20, 50). Der Bezirksausschuß hat außerdem mitzuwirken bei
der Aufstellung des Verzeichnisses der Orte, in denen Ausnahmen von
§8 94—138 (s. o. IID gestattet sind, der Kreisausschuß bei Anderungen
dieses Verzeichnisses von Amts wegen oder auf Beschwerde (Ges. 8 942,4).
Zur kollegialen Beratung von Rekursen und Beschwerden soll die
Kreish. tunlichst den medizinischen Beirat, den Bausachverständigen und
event. den gewerbetechnischen Rat zuziehen (MVO. vom 14. Mai 1902,
Fischer XXIV 317). Geht der Widerspruch gegen ein Bauvorhaben
von einer Reichs- oder Staatsbehörde aus, so entscheidet die Kreish.
(Ges. § 153 1). — Aber die sonst zu hörenden Behörden s. o. XII 1—13.
XV. Bausachverständige. Für jede Baupolizeibehörde besteht
in der Regel ein B., der eidlich zu verpflichten ist, die Diplomprüfung
oder Staatsprüfung für das Hochbaufach bestanden und dann 3 Jahre
lang praktisch gearbeitet haben soll. Für einfachere Bauten genügt
der erfolgreiche Besuch einer staatlichen Baugewerkenschule und die
Befugnis zur Erlangung des Meistertitels (s. u. XVI) nach mindestens
3jähriger praktischer Tätigkeit (Ges. § 152, A#V. §§ 2—4). Das
technische Organ des Mlinisteriums des Innern ist die Technische Depu-
tation (s. d.) Uber die sonst noch zu hörenden Sachverständigen s. o.
XII, über ihre Gebühren s. u. XVII.
XVI. Baugewerken. Zur selbständigen Leitung von Privat-
bauten bedarf es keiner Prüfung. Zur Führung des Titels Baumeister
(s. Handwerksmeister) ist berechtigt, wer die Meisterprüfung nach der
VO. vom 12. Febr. 1903 S. 250 oder nach der BO. vom 14. Jan.
1892 S. 31 oder an einer deutschen technischen Hochschule die Diplom-
prüfung im Hochbaufach bestanden oder die Berechtigung durch das
Mçinisterium des Innern verliehen erhalten hat (VO. vom 12. Febr.
1903 § 12). Die Prüfung nach dieser BO. wird von den dafür be-
stehenden Prüfungsbehörden in Dresden, Leipzig, Chemnitz, Plauen
und Bautzen abgenommen (88§ 1, 2) und hat namentlich den Nachweis
der Befähigung zur selbständigen Ausführung und Kostenberechnung der
Arbeiten des Mlaurer= und Zimmerhandwerks zu erbringen (8 4).
Voraussetzung der Zulassung ist namentlich die Befugnis zur Anleitung
von Lehrlingen (s. Handwerkslehrlinge), mindestens 3jährige Tätigkeit
als Geselle, Gehilfe usw., erfolgreicher und vollständiger Besuch einer
staatlichen Baugewerkschule oder einer als gleichberechtigt anerkannten
anderen Bauschule (§ 3). Das Recht, den Baugewerken wegen leicht-
sinnigen Bauens das BRecht zur selbständigen Ausführung von Bauten
zu entziehen, ist weggefallen (GO. 88 143, 144), doch sind Bauleiter
und Bauausführende zurüchzuweisen, wenn sich aus Tatsachen ergibt,
daß sie wegen Unzuverlässigkeit oder Mangel an Sachkunde zur
Leitung des Baues ungeeignet sind (Bauges. § 151). Einige Be-
stimmungen über die Baugewertkenschulen veröffentlicht MWB„O. vom