Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Bauwesen 101 
8 13), sowie bei Zögerung oder Weigerung der Gemeinde, Ortsgesetze, 
Bebauungs- oder Umlegungspläne aufzustellen oder abzuändern (Ges. 
88 13, 20, 50). Der Bezirksausschuß hat außerdem mitzuwirken bei 
der Aufstellung des Verzeichnisses der Orte, in denen Ausnahmen von 
§8 94—138 (s. o. IID gestattet sind, der Kreisausschuß bei Anderungen 
dieses Verzeichnisses von Amts wegen oder auf Beschwerde (Ges. 8 942,4). 
Zur kollegialen Beratung von Rekursen und Beschwerden soll die 
Kreish. tunlichst den medizinischen Beirat, den Bausachverständigen und 
event. den gewerbetechnischen Rat zuziehen (MVO. vom 14. Mai 1902, 
Fischer XXIV 317). Geht der Widerspruch gegen ein Bauvorhaben 
von einer Reichs- oder Staatsbehörde aus, so entscheidet die Kreish. 
(Ges. § 153 1). — Aber die sonst zu hörenden Behörden s. o. XII 1—13. 
XV. Bausachverständige. Für jede Baupolizeibehörde besteht 
in der Regel ein B., der eidlich zu verpflichten ist, die Diplomprüfung 
oder Staatsprüfung für das Hochbaufach bestanden und dann 3 Jahre 
lang praktisch gearbeitet haben soll. Für einfachere Bauten genügt 
der erfolgreiche Besuch einer staatlichen Baugewerkenschule und die 
Befugnis zur Erlangung des Meistertitels (s. u. XVI) nach mindestens 
3jähriger praktischer Tätigkeit (Ges. § 152, A#V. §§ 2—4). Das 
technische Organ des Mlinisteriums des Innern ist die Technische Depu- 
tation (s. d.) Uber die sonst noch zu hörenden Sachverständigen s. o. 
XII, über ihre Gebühren s. u. XVII. 
XVI. Baugewerken. Zur selbständigen Leitung von Privat- 
bauten bedarf es keiner Prüfung. Zur Führung des Titels Baumeister 
(s. Handwerksmeister) ist berechtigt, wer die Meisterprüfung nach der 
VO. vom 12. Febr. 1903 S. 250 oder nach der BO. vom 14. Jan. 
1892 S. 31 oder an einer deutschen technischen Hochschule die Diplom- 
prüfung im Hochbaufach bestanden oder die Berechtigung durch das 
Mçinisterium des Innern verliehen erhalten hat (VO. vom 12. Febr. 
1903 § 12). Die Prüfung nach dieser BO. wird von den dafür be- 
stehenden Prüfungsbehörden in Dresden, Leipzig, Chemnitz, Plauen 
und Bautzen abgenommen (88§ 1, 2) und hat namentlich den Nachweis 
der Befähigung zur selbständigen Ausführung und Kostenberechnung der 
Arbeiten des Mlaurer= und Zimmerhandwerks zu erbringen (8 4). 
Voraussetzung der Zulassung ist namentlich die Befugnis zur Anleitung 
von Lehrlingen (s. Handwerkslehrlinge), mindestens 3jährige Tätigkeit 
als Geselle, Gehilfe usw., erfolgreicher und vollständiger Besuch einer 
staatlichen Baugewerkschule oder einer als gleichberechtigt anerkannten 
anderen Bauschule (§ 3). Das Recht, den Baugewerken wegen leicht- 
sinnigen Bauens das BRecht zur selbständigen Ausführung von Bauten 
zu entziehen, ist weggefallen (GO. 88 143, 144), doch sind Bauleiter 
und Bauausführende zurüchzuweisen, wenn sich aus Tatsachen ergibt, 
daß sie wegen Unzuverlässigkeit oder Mangel an Sachkunde zur 
Leitung des Baues ungeeignet sind (Bauges. § 151). Einige Be- 
stimmungen über die Baugewertkenschulen veröffentlicht MWB„O. vom
	        
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