fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Hiernach gehören: 
zu der J. Kategorie: 
a) alle Heizungsvorrichtungen zu industriellen Zwecken, insoweit solche nicht als Zubehör 
des Gebäudes zu betrachten und in Nachstehendem darüber keine besonderen Bestimm- 
ungen getroffen sind; 
b) die in Privatgebäuden befindlichen Orgeln, Großuhren, Glocken u. s. w.; 
in die HI. Kategorie: 
a) die Cupolöfen der Eisen= und Metallgießereien; 
b) die Retorten, Condensations= und Reinigungsapparate, sowie die Gasometer mit Zu- 
behörungen der Gasbereitungsanstalten; 
c) die Dampfkessel, Braupfannen und alle übrigen mit Feuerungsanlagen versehenen 
metallenen Kessel und Pfannen, in welchen sich in der Regel Flüssigkeiten befinden; 
d) die vorherrschend eisernen Wasserräder und Turbinen, die Dampfmaschinen, die 
eisernen gangbaren Zeuge, die Wasserdruckwerke mit den zugehörigen Röhrenleitungen 
und Reservoirs; 
e) die metallenen Dampf= und Wasserleitungsröhren; 
")) die eisernen Gasleitungsröhren und Gasmesser (Gasuhren) mit Brennern, Hähnen, 
Leuchtern und Zubehörungen; 
8) die lediglich in Metall oder in nicht brennbaren Stoffen arbeitenden und in der Haupt- 
sache selbst aus diesen Stoffen bestehenden Hülfswerkzeuge der Maschinenfabriken und 
dergleichen; 
) die Walzwerke und Schmiedehämmer mit Zubehörungen der Stabeisen= und Metall- 
fabrikation; 
i) die metallenen Gebläse mit Zubehörungen, sowie die eisernen Krahne der Eisen- und 
Metallgießereien; 
k) die sämmtlichen durch Hand betriebenen Maschinen und die Apparate und Betriebs- 
geräthschaften der sogenannten Hausindustrie, sowie des handwerksmäßigen Betriebes, 
einschließlich der durch Menschenkraft in Bewegung gesetzten Buchdrucker= und litho- 
graphischen Pressen und dergleichen; 
in die III. Kategorie: 
a) die in Holz oder in anderen brennbaren Stoffen arbeitenden, im Wesentlichen aus 
Eisen und Metall bestehenden Hülfswerkzeuge der Maschinenbauanstalten und der 
sonstigen derartigen Fabriken;
	        
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