Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

102 Bauwesen 
10. April 1893, Fischer XV 111. Privatrechtliche Bestimmungen zur 
Sicherung der B. gibt Ges. vom 18. Mai 1896 S. 100 und A#. 
vom 20. Mai 1896 S. 101. Wegen der Strafen s. u. XVIII. 
XVII. Gebühren. Die Baupolizeibehörde erhebt außer ihren 
Verlägen, zu denen jedoch die Gebühren der fest angestellten Sach- 
verständigen (Bausachverständige, Bezirksärzte, Beamte der Gewerbe- 
inspektion, Straßen= und Wasserbauinspektion, Amtsstraßenmeister) 
nicht gehören, eine Genehmigungsgebühr und eine Besichtigungsgebühr:; 
beide berechnen sich in der Regel nach Gebäudeeinheiten (Bauges. 
§8 166—178, A#O. §§ 9, 39). Für die Besichtigung sind weitere 
Gebühren als die Besichtigungsgebühr nicht zu berechnen. Bei der 
Ablehnung von Bebauungsplänen sind Gebühren weder nach 8 173 
noch nach § 1751 des Ges. in Ansatz zu bringen. Die Gebühren fest 
angestellter Sachverständiger trägt der Bauherr auch in den Fällen 
von § 175 nicht (MIBVO. vom 8. Jan. 1903, SW B. 51, Fischer XXV 337, 
AMVO. vom 29. Aug. 1901, SWB. 206, Fischer XXIII 237). Macht 
sich nach § 161 Abs. 1 3 nochmalige Prüfung oder Beibringung eines 
ortsüblichen Zeugnisses nötig, so leitet § 1751 keine Anwendung 
(MVO. vom 20. März 1901, SW. 117, Fischer XXII 356). Wo 
die Gebühr nicht wenigstens 50 Pf. beträgt, soll von ihrer Berechnung 
und Einziehung abgesehen werden (MVO. vom 19. Febr. 1901, 
SW. 74). Die Kreish. berechnen ihre Gebühren nach den bisherigen 
Grundsätzen (M1VO. vom 3. Mai 1901, SW. 123, Fischer XXIII 49). 
Die feste Entschädigung der Bausachverständigen gilt nur für ihre Mit- 
wirkung in Baupolizeisachen. In anderen Angelegenheiten, namentlich 
in Schulbausachen (s. Schulgebäude) und Gewerbesachen, die letzteren 
mit Ausnahme der gewerblichen Anlagen, können sie besondere Ge- 
bühren ansetzen (MIVO. vom 21. Febr. 1902, SW B. 69, Fischer XXIV 194). 
Die weiteren Vorschriften betreffen die Gebühren der Bezirksärzte (s. d. IV), 
Gewerbeinspektoren (s. d.), Brandversicherungsinspektoren (s. d.) und 
Straßenbaubeamten (s. d. D. 
XVIII. Strafen und Polizeizwang. 
1. Strafen. Mit Geld bis zu 900 Ml. oder Gefängnis bis zu 
1 Jahre wird bestraft, wer bei der Leitung oder Ausführung eines 
Baues wider die anerkannten Regeln der Baukunst dergestalt handelt, 
daß hieraus für andere Gefahren entstehen (St B. 8 330). Aur mit 
Ubertretungsstrafe, und zwar mit Geld bis 150 M. oder Haft, wird 
bestraft, wer den Einsturz drohende Gebäude trotz polizeilicher Auf- 
forderung auszubessern oder niederzureißen unterläßt, wer Bauten ohne 
die polizeilich angeordneten oder sonst erforderlichen Vorsichtsmaßregeln 
oder, wo Baugenehmigung erforderlich, ohne diese ausführt oder un- 
befugt den Titel Baumeister führt (StGSB. 88 360 s, 367 13—15) oder ein 
Gebäude vor der Ingebrauchnahmegestattung benutzt (Bauges. § 161 2). 
Ait Geld bis zu 60 Ml. oder Haft bis zu 14 Tagen wird bestraft, 
wer ohne polizeiliche Erlaubnis eine Feuerstätte errichtet oder verlegt
	        
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