102 Bauwesen
10. April 1893, Fischer XV 111. Privatrechtliche Bestimmungen zur
Sicherung der B. gibt Ges. vom 18. Mai 1896 S. 100 und A#.
vom 20. Mai 1896 S. 101. Wegen der Strafen s. u. XVIII.
XVII. Gebühren. Die Baupolizeibehörde erhebt außer ihren
Verlägen, zu denen jedoch die Gebühren der fest angestellten Sach-
verständigen (Bausachverständige, Bezirksärzte, Beamte der Gewerbe-
inspektion, Straßen= und Wasserbauinspektion, Amtsstraßenmeister)
nicht gehören, eine Genehmigungsgebühr und eine Besichtigungsgebühr:;
beide berechnen sich in der Regel nach Gebäudeeinheiten (Bauges.
§8 166—178, A#O. §§ 9, 39). Für die Besichtigung sind weitere
Gebühren als die Besichtigungsgebühr nicht zu berechnen. Bei der
Ablehnung von Bebauungsplänen sind Gebühren weder nach 8 173
noch nach § 1751 des Ges. in Ansatz zu bringen. Die Gebühren fest
angestellter Sachverständiger trägt der Bauherr auch in den Fällen
von § 175 nicht (MIBVO. vom 8. Jan. 1903, SW B. 51, Fischer XXV 337,
AMVO. vom 29. Aug. 1901, SWB. 206, Fischer XXIII 237). Macht
sich nach § 161 Abs. 1 3 nochmalige Prüfung oder Beibringung eines
ortsüblichen Zeugnisses nötig, so leitet § 1751 keine Anwendung
(MVO. vom 20. März 1901, SW. 117, Fischer XXII 356). Wo
die Gebühr nicht wenigstens 50 Pf. beträgt, soll von ihrer Berechnung
und Einziehung abgesehen werden (MVO. vom 19. Febr. 1901,
SW. 74). Die Kreish. berechnen ihre Gebühren nach den bisherigen
Grundsätzen (M1VO. vom 3. Mai 1901, SW. 123, Fischer XXIII 49).
Die feste Entschädigung der Bausachverständigen gilt nur für ihre Mit-
wirkung in Baupolizeisachen. In anderen Angelegenheiten, namentlich
in Schulbausachen (s. Schulgebäude) und Gewerbesachen, die letzteren
mit Ausnahme der gewerblichen Anlagen, können sie besondere Ge-
bühren ansetzen (MIVO. vom 21. Febr. 1902, SW B. 69, Fischer XXIV 194).
Die weiteren Vorschriften betreffen die Gebühren der Bezirksärzte (s. d. IV),
Gewerbeinspektoren (s. d.), Brandversicherungsinspektoren (s. d.) und
Straßenbaubeamten (s. d. D.
XVIII. Strafen und Polizeizwang.
1. Strafen. Mit Geld bis zu 900 Ml. oder Gefängnis bis zu
1 Jahre wird bestraft, wer bei der Leitung oder Ausführung eines
Baues wider die anerkannten Regeln der Baukunst dergestalt handelt,
daß hieraus für andere Gefahren entstehen (St B. 8 330). Aur mit
Ubertretungsstrafe, und zwar mit Geld bis 150 M. oder Haft, wird
bestraft, wer den Einsturz drohende Gebäude trotz polizeilicher Auf-
forderung auszubessern oder niederzureißen unterläßt, wer Bauten ohne
die polizeilich angeordneten oder sonst erforderlichen Vorsichtsmaßregeln
oder, wo Baugenehmigung erforderlich, ohne diese ausführt oder un-
befugt den Titel Baumeister führt (StGSB. 88 360 s, 367 13—15) oder ein
Gebäude vor der Ingebrauchnahmegestattung benutzt (Bauges. § 161 2).
Ait Geld bis zu 60 Ml. oder Haft bis zu 14 Tagen wird bestraft,
wer ohne polizeiliche Erlaubnis eine Feuerstätte errichtet oder verlegt