Bayern 103
(StGB. 8 3688). Entscheidungen: 8 1612 des Bauges. bezieht sich
nur auf den Bauherrn, nicht auf Mieter oder sonstige Dritte (OLG.
1. Mai [27. Juni?] 1901, Fischer XXIII 291, Annalen XXII 426, SWB.
1902 S. 5). Durch StGB. 8 367 14 sind die Arbeiterschutzvorschriften
nicht voll gedeckt; bei Bauten gewerbsmäßiger Bauunternehmer genügt
die Strafvorschrift in 8 1474 der GO.; besondere Strafandrohung nach
§ 1474 ist daneben nicht nötig (MVO. vom 29. Jan. 1901, SWB. 57,
Fischer XXII 355). Im Falle von StEB. 8 367 15 beginnt die Straf-
verjährung erst mit dem Aufhören des ordnungswidrigen Zustands
(OL. 17. Febr. 1890, Fischer XI 267, SWB. 158).7
* Unter St. 8§ 330 fällt auch die schuldhafte Aichterrichtung von
Brandmauern (s. d.). Zu Sts. 8 367 11: Eine Verpflichtung r aßnahmen
gegen den Einsturz des Nachbarhauses hach Wallendung des Abbruchs besteht
nicht (Reichsger. 4. Juli 1900, Reger 2. Erg. Bd. 105). Zu StGB. 88 367 , 330:
Unter Baumeister und Bauleiter ist dersenige zu verstehen, der die Errichtung
des Bauwerks tatsächlich leitet, nicht der Unternehmer (Kammerger. 10. Febr.
1902, Fischer XXIV 363, Jur.= Stg. VII 323). § 367 kann auch fahrlässig be-
gangen werden (Bayr. Oberst. L. 28. Sept. 1901, Reger XXI 438).
2. Zwangsverfahren. Das Zwangsverfahren wegen polizei-
widrigen Zustands ist durch die vorstehenden Strafbestimmungen nicht
ausgeschlossen. Die Polizeiverfügung ist gegen den Urheber des Zu-
stands (s. Polizeigewalt III), im Falle von § 162 des Bauges. jedoch
gegen den Eigentümer zu richten (O. 22. Febr. 1902 1 S 266).7
Lediglich deswegen, weil der Bau formeller Genehmigung entbehrt
(L. o. XIII), kann die Beseitigung des nicht genehmigten Baues nicht
verlangt werden, sondern nur aus sachlichen Gründen (Bauges. § 160,
O. 28. Mai 1902 1 8 59, Jahrb. III 48, MVO. vom 26. Okt.
1898, Fischer XX 69).“ Die Maßregeln zur Erzwingung der er-
forderlichen Arbeiterschutzmaßregeln (s. o. XIII) hängen von der Lage
des Falls ab; den nach § 31 der AVO. zu erlassenden Polizeiverord-
nungen soll an Stelle einer absoluten Strafbestimmung die durch MW0.
vom 28. Nov. 1900 (Fischer XXII 230, SWB. 289) formulierte Fassung
gegeben werden.
*Der Eigentümer ist zur Beseitigung des polizeiwidrigen Zustands auch
dann verpflichtet, wenn er durch Zufall oder einen Dritten herbeigeführt ist
(Preuß. O#. 23. Mai 1901, Jur.-Ztg. VI 510). Die Aufforderung, ein Haus
zu räumen, kann nur an den Eigentümer, nicht an den Mieter gerichtet werden;
wegen polizeiwidriger Benutzung vermieteter Räume ist jedoch sowohl gegen
den Sgentumer als auch gegen den Mieter einzuschreiten (Preuß. O#. 6. Juni
1901 und 23. Jan. 1902, Wh. XXIII 457, Fischer XXIV 97, Jur.-Ztg. VI 535).
Aach Ansicht des Bad. V H. sind auch Verfügungen baulicher Natur an den
Mieter ichgn den Eigentümer zu richten (Entsch. vom 29. Okt. 1899, Reger
2. Er
9n Ebenso Preuß. OV. 18. April 1901 (PB. XAXII 528).
Bayern. Die Sonderstellung Bayerns im Beiche beruht auf
BSchlußprotokoll vom 23. Nov. 1870 (Röl. 1871 S. 23) und
Aerf. vom 16. April 1871 S. 64 Art. 52, Schlußbestimmung zu
Abschn. XI, XII). Sie betrifft u. a. das Post= und Telegraphenwesen,