Beamtenlisten — Begnadigung 105
II. Sonstige privatrechtliche Vorschriften enthält noch BGB.
88 411, 570, 1315, 1784, 1888.
III. Strafrecht. Die Verbrechen und Vergehen im Amte be-
handelt St B. §§ 331—359. Bei Beleidigung von Beamten haben
die dienstlichen Vorgesetzten das Recht des Strafantrages (St GB. 8 190).
Soll, wie nach §§ 416, 417 der St PO. zulässig, die Anklage von der
Staatsanwaltschaft erhoben und durchgeführt werden, so ist der Straf-
antrag nach vorgeschriebenem Formulare an diese unmittelbar einzu-
reichen. Alle sonstigen Mitteilungen sind einem besonderen Schreiben
vorzubehalten (MIVO. vom 15. Juli 1880, Fischer 1 265). Vor Dechung
der Kosten soll der Antrag nicht zurüchgenommen werden (MIV. vom
15. Nov. 1892, Fischer XIV 205). Als Beamte in diesem Sinne und
im Sinne von § 359 des StöE#B. sind auch die Gemeindevorstände (s. d.)
in ihrer gesamten Berufstätigkeit und die mit Beaufsichtigung von Tanz-
musik (s. d.) beauftragten Gemeinderatsmitglieder, der Stadtgemeinde-
rat (s. d.), die Schuldirektoren (s. d.), nicht aber Volksschullehrer (s. d.)
zu betrachten.
IV. Im übrigen s. Diensteinkommen, Dienstwohnung, Dienst-
behörden, Dienstlisten, Beamtenlisten, Amtsgeheimnis, Amtskleidung,
Amtsverlust, Disziplinarverfahren, Verpflichtung, Behördenkorrespondenz,
Wehrpflicht, Invalidenversicherung I, Unfallversicherung Al.
Beamtenlisten. Behufs Einschätzung zur Einkommensteuer (s. d. VI
haben alle Dienst= und Anstellungsbehörden B. einzureichen. Dienst-
listen (s. d.) werden zu Pensions= und anderen Zwechken geführt.
Bebauungspläne s. Bauwesen, insbes. V.
Bedingte Begnadigung s. Strafausschub.
Bedürfnisanstalten s. Abortanlagen.
Beerdigung s. Begräbniswesen.
Beerdigungsfristen s. Begräbniswesen l.
Beglaubigung s. Beurkundung.
Begnadigung. 1. Allgemeines. Der König“ hat in Straffällen
das Recht der Abolition, der Verwandlung, Minderung und des Er-
lasses der Strafe (VlI. § 52). Im Gnadenwege kann ferner Straf-
ausschub, Strafaussetzung und Beurlaubung aus der Strafanstalt
erlangt werden. Versuchsweise ist die bedingte Begnadigung (Straf-
ausschub mit bedingtem Straferlaß, s. Strafaufschub) eingeführt (Gesch.O.
§§ 778—791). Auf dem Boden der Unfallversicherung (s. d. VI) ist die
B. ausgeschlossen.
* Das Begnadigungs= und Abolitionsrecht der Landesherren wird durch
die Reichsgesetzgebung, insbes. St P. 8§ 484, nicht berührt und erstreckt sich
auch auf Strafprozesse, die in der Revisionsinstanz bereits an das Reichs-
gericht gelangt sind (Reichsger. 12. März 1900, Reger 2. Erg. Bd. 132, 134).
2. In Verwaltungsstrafsachen steht die Entschließung auf
Gesuche um Erlaß, Minderung oder Verwandlung der durch Straf-
verfügung der Verwaltungsbehörden zuerkannten Strafen, um Erlaß