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bahn und nicht in ein anderes Staatsgebiet erfolgen, desgleichen bei
Leichen, die von Polizeibehörden, Krankenhäusern usw. an öffentliche
Lehranstalten versendet werden, falls nicht der Tod im Verlaufe einer
ansteckenden Krankheit erfolgte. Bei Pochken, Scharlach, Flechentyphus,
Diphtherie, Cholera, gelbem Fieber oder Pest muß mindestens 1 Jahr
nach dem Tode vergangen sein. Die Gebühr für den Leichenpaß be-
trägt 3 M., der Urkundenstempel 6 M. (BO. vom 20. Febr. 1888 S. 57,
BO. vom 20. êlärz 1895 S. 39, NMVerkehrsordnung für die Eisen-
bahnen Deutschlands vom 26. Okt. 1899 S. 557 §8 42, 43, BBek.
vom 18. Juni 1902 S. 236). Das Verzeichnis der zur Ausstellung von
Leichenpässen berechtigten Behörden gibt Centr. B. 1900 S. 524 mit MV0O.
vom 6. Febr. 1886, Fischer VII 316 und VO. vom 20. Febr. 1888
S. 57 § 109, letztere Hubertusburg betr. Die gegenseitige Anerkennung
der Leichenpässe ist vereinbart mit der Schweiz (Centr. B. 1902 S. 165) und
mit Osterreich (Centr. B. 1902 S. 137, BBek. vom 15. Mai 1902 S. 137,
MVDOD. 6. Juni 1902, Fischer XXIV 348). Der Leichenpaß ersetzt zwar
den Leichenbestattungsschein und die polizeiliche Genehmigung der Be-
erdigung vor Eintragung des Sterbefalles, nicht aber die Bescheinigung
der Eintragung (VO. vom 25. und 29. Juli 1876, Kons. B. 108, Fischer
XVI 169). Auf den Transport der Asche verbrannter Leichen leiden
die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung (s. u. VI 1). Zur Be-
kämpfung gemeingefährlicher Krankheiten (s. Gesundheitspolizei h
können für die Leichenbeförderung besondere Vorsichtsmaßregeln an-
geordnet werden (Bes. vom 30. Juni 1900 S. 306 § 21). Die
Regelung des Leichenbeförderungswesens kann sowohl durch die
kirchlichen Organe als auch durch die politischen Gemeinden erfolgen
(s. u. IV).
IV. Begräbnisregulative. Die allgemeinen Anordnungen über
die Begräbnisfeierlichkeiten (s. u. V) und die Begräbniskosten (s. u. VI)
sind in den B. zu treffen (VO. vom 12. Juli 1838 S. 390), die den
Vorschriften über kirchliche Ortsgesetze oder Sonderstatute unterliegen
(s. Ortsgesetze IIII. Die Bestimmungen über das Tragen und Fahren
der Leichen Kkönnen unter Fühlung mit der kirchlichen Verwaltung
auch von den politischen Gemeinden getroffen werden. Mit Ver-
bindlichkeit für die Kirchengemeinde dürfen die kirchlichen Regu-
lative jeden Privatmann von der Ausübung der Leichenbestattung
ausschließen (Schreiben vom 25. Alärz 1893 und 21. Juni 1901,
V. vom 18. April 1893, Fischer XIV 310, XV 73, XXIII 360, SWB.
1902 S. 244). — Auch nichtständige Gehilfen einer Beerdigungsgesell-
schaft Können krankenversicherungspflichtig sein (OV. 4. März 1903
1 S 343).
V. Die Begräbnisfeierlichkeiten und die Feststellung der
Begräbnisklassen sind Gegenstand der Begräbnisregulative (s. o. IV).
Im allgemeinen soll auf tunlichste Verminderung der Begräbnis-
klassen und Vereinfachung der B. Bedacht genommen werden. Offent-