Begräbniswesen 109
liche Leichenbegängnisse sollen niemals während des Gottesdienstes
und an Wochentagen, wenn Lehrer und Schüler dabei beteiligt sind,
außerhalb der Schulzeit erfolgen. Ganze Schulklassen sind nicht
zu verwenden. Die Geistlichen und der Singechor sollen dem Leichen-
zuge nur bis zum Eingangstor des Gottesackers entgegengehen;
wo mehrere Geistliche sind, hat nur der Diensthabende teilzunehmen
(VO. vom 20. Aug. 1877, Kons. B. 78). Namentlich ist auf Ver-
minderung der Zahl der abzusingenden Lieder, Ubertragung der Ver-
richtungen des Kirchschullehrers auf den MNebenschullehrer am Sterbe-
ort, Beschränkung des Singens während des Leichenzugs und zwech-
mäßige Abänderung hinsichtlich der Abholung und Begleitung der
Leichen Bedacht zu nehmen (VO. vom 18. Jan. 1878, Kons.B. 4).
Das Offnen der Särge auf dem Gottesacker soll unterbleiben. Die
Bildung kirchlicher Singechöre unter Beteiligung Erwachsener ist den
Kirchschullehrern (s. d. IV) empfohlen worden. Die Veranstaltung von
Demonstrationen, das Halten von Grabreden ohne Zustimmung des
Ortsgeistlichen, Tabakrauchen und sonstiges unangemessenes Gebaren
ist bei Ordnungsstrafen bis zu 60 M. oder entsprechender Haft ver-
boten (VO. vom 24. und 30. April 1883, Kons. B. 75, Fischer IV 321).
— Auch bei Beerdigung kath. und reform. Glaubensgenossen ist die
Begleitung der evang. Geistlichkeit und Schule auf Verlangen ge-
stattet (s. u. VII). — Die Beerdigung von Dissidenten darf auf den
öffentlichen Begräbnisplätzen auch da nicht versagt werden, wo diese
Eigentum einer bestimmten Konfessionsgemeinde sind. Auch die Be-
nutzung der Gerätschaften, die zur Beerdigung unentbehrlich sind und
nicht eine besondere konfessionelle oder kirchliche Bedeutung haben, ist
zu gestatten. Die Kirche, welcher der Begräbnisplatz gehört, kann ihre
Mitwirkung bei der Beerdigung versagen und für Uberlassung des
Begräbnisplatzes und der Gerätschaften die regulativmäßigen Gebühren
fordern, die um etwas höher sein dürfen, als die von den Mitgliedern
der Kirchengemeinde zu zahlenden. Bei der Beerdigung soll nichts
vorgenommen werden, was, wie z. B. das Tragen von Fahnen und
Abzeichen, unangemessene laute Beifallsbezeigungen, die Kirchen-
gemeinde oder einzelne ihrer Mitglieder verletzen Kkönnte. Zu Reden
am Grabe“ bedarf es der Zustimmung des Ortsgeistlichen; Inschriften
auf Grabdenkmälern (s. u. VII 2) sind ihm vorher anzuzeigen (V0O.
vom 8. Juli 1878, Kons. B. 56). — Bei Beerdigung von Mitgliedern
der Militärvereine ist die Führung von Fahnen (Z#. 1873 S. 82),
sowie unter der Voraussetzung, daß der Ernst der Feierlichkeit der
Handlung gewahrt wird, der Gebrauch von Trommeln und Musik
(Z###B. 1874 S. 7) gestattet. An der Vollziehung des Ehrenfeuers
dürfen bei der Beerdigung von Mitgliedern, die Feldzügen bei-
gewohnt haben, nicht mehr als 12 Mitglieder teilnehmen; bei dienstlicher
Beteiligung aktiver Militärs ist diesen die Vollziehung zu überlassen;
dem beim Begräbnis mitwirkenden Geistlichen und dem Miilitär-