Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

110 Begräbniswesen 
kommando des Ortes ist vorher Mitteilung zu machen (38. Jahrg. 
1864 S. 76, Jahrg. 1874 S. 7, Jahrg. 1876 S. 2, MVDOD. vom 7. Okt. 
1876, SWB. 211 unter 2 und VO. vom 23. Sept. 1879, Kons. B. 88). 
Bei Beerdigung aus dem Auslande hinzugekommener Mitglieder be- 
darf es der Genehmigung der Amtgh. bez. des Stadtrates für den 
einzelnen Fall (M#O. vom 5. Juli 1881, Fischer II 348). Bei anderen 
Beerdigungen ist das Führen von Waffen nur nach vorheriger Ge— 
nehmigung der Ortspolizeibehörde und unter Beschränkung der Zahl der 
Waffenführenden gestattet (3Z B. Jahrg. 1874 S. 7, Jahrg. 1876 S. 2 
und obige MVO. vom 7. Okt. 1876). Die einschlagenden Bestimmungen 
für Schützen= und Schießgesellschaften enthält M BO. vom 6. Mlärz 
1902, SWB. 189. Uber die Beerdigung von Selbstmörderleichen 
s. Aufhebung. Der Leichnam eines Hingerichteten ist den Ange- 
hörigen auf Verlangen zur unfeierlichen Beerdigung zu verabfolgen 
(St pO. § 486). Die sonst noch ergangenen Bestimmungen betreffen: 
1. die Feuerbestattung. Die Beisetzung der Asche der durch 
Feuer bestatteten Leichen auf kirchlichen Gottesächern“* ist mit schrift- 
licher Genehmigung des Kirchenvorstands unter der Voraussetzung zu- 
lässig, daß es ohne jede Feierlichkeit, unauffällig und ohne nochmalige 
äußere Kennzeichnung der Unterbringungsstätte als solcher geschieht. 
Den Geistlichen der Landeskirche ist die amtliche Beteiligung bei der 
Feuerbestattung selbst und bei der Unterbringung des Aschenbehältnisses 
verboten. Die Beteiligung an der Trauerfeier im Trauerhause oder 
in der Parentationshalle bleibt der Entschließung der Geistlichen an- 
heimgestellt, wenn sie so erfolgt, daß sie nicht als Billigung der Ver- 
brennung gedeutet werden kann (BO. vom 1. Juli 1901, Kons. B. 95 
mit Berichtigung 142). 
*Das Halten von Laienreden kann durch Polizeiverordnung verboten 
werden; unter Laien sind jedoch nur die weltlichen Mitglieder einer Religions- 
gelellschaf ät ihre Geistlichen zu verstehen (Kammerger. 21. Jan. 1901, 
e 
ger. Das Reicheger. hat einen Anspruch auf Benutzung der Begräbnis- 
plätze zur Beisetzung von Aschenresten nicht anerkannt (Entsch. vom 31. Jan. 
1901 und 29. Mai 1902, Tur- i VI 163, VII 641, Fischer XXIII 183, Reger 
XXI 349). — Vereine für Feuerbestattung sind öffentliche Bereine (s. d. 1 3). 
2. Stilles Begräbnis. Um die Verbreitung von Krankheiten 
zu hindern, hat die Obrigkeit (Amtsh., Stadtrat) bei Epidemien und 
in jedem Falle, wenn jemand an Pochen, Scharlachfieber, Diphtheritis, 
Cholera oder Fleckentyphus gestorben ist, auf Antrag des Bezirksarztes 
das stille Begräbnis anzuordnen. Hierbei ist der Eintritt in das 
Sterbehaus und die Begleitung der Leiche nur den mit dem Leichen- 
dienste unmittelbar beschäftigten Personen und den nächsten Verwandten 
gestattet, die Ausstellung der Leiche, das Singen und andere Feierlich- 
keiten in demselben verboten (s. VO. vom 22. Mai 1882 S. 106 
§§ 2, 3, Instr. vom 10. Juli 1884 S. 210 § 286, Ges. vom 20. Juli 
1850 § 4, AB. vom 20. Juli 1850 § 5, VO. vom 12. Juli 1838
	        
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