Begräbniswesen 111
S. 390 unter 6, Funke V 549, Cod. 98 ff., RGes. vom 30. Juni 1900
S. 306 § 21, A#VO. vom 12. Dez. 1900 S. 967 § 18 Schlußsatz und
Pkt. 7 der Anlage zur RBek. vom 6. Okt. 1900 S. 849).
3. Armenbegräbnis. Die Begräbnisregulative haben für Arme
eine gewisse Form der Leichenbestattung als Armenbegräbnis festzu-
setzen (VWO. vom 12. Juli 1838 S. 390 Pkt. 3). Geistliche Gebühren
sind beim Armenbegräbnis nicht zu entrichten; den unentbehrlichen
Begräbnisaufwand trägt die Armenkasse (Arm. O. vom 22. Okt. 1840
S. 287 § 362). Auch nach § 8 des Bes. vom 6. Juni 1870 S. 360
gilt das Armenbegräbnis als Armenunterstützung (s. Armenwesen I).
Das gleiche gilt von dem Beerdigungsaufwande für polizeilich Auf-
gehobene (s. Aufhebung), während der Beerdigungsaufwand für Polizei-
gefangene als Polizeiaufwand zu betrachten ist (s. Gerichtsgefängnis).
Die Sätze, welche die Erstattungsforderung eines Armenverbandes an
den anderen nicht übersteigen dürfen, sind in Gemäßheit von § 303
obigen RGes. durch § 5 der VO. vom 15. Juni 1876 S. 268 für
Personen über 14 Jahre auf 15 M., für andere auf 9 M. festgesetzt
worden.
VI. Begräbnisgebühren, Begräbniskosten. Die kirch-
lichen Gebühren sind Gegenstand der Begräbnisregulative (oben IV).
Sie sind, soweit sie an die Kirchendiener zu bezahlen waren, nach
den allgemeinen Bestimmungen über die Fixation der kirchlichen
Gebühren (s. d.) an die Kirchengemeindekasse zu entrichten; jedoch
ist es zulässig, die Gebühr für das Leichenabsingen bei den Aeben—
schulstellen im Einverständnisse mit der politischen Gemeindever-
tretung in die Gemeindekasse fließen zu lassen und aus dieser das
Fixum zu bestreiten (BO. vom 29. April 1879). Stirbt ein Kirchen-
gemeindemitglied außerhalb seines Kirchspiels, so sind die B. stets nur
im Kirchspiele des Sterbeorts zu entrichten, gleichviel ob der Verstor-
bene an dem Orte des vorübergehenden Aufenthalts, wo er starb, oder
an einem dritten Orte begraben wird (VO. vom 18. Okt. 1850
S. 253, BO. vom 29. Vov. 1898, SWB. 1899 S. 15). Wenn er
dagegen innerhalb seines Pfarrsprengels stirbt und seine Leiche in eine
andere Parochie übergeführt wird, sind die B. sowohl im Kirchspiel, zu
dem er gehört, wie in dem des Beerdigungsorts zu entrichten (Reso-
lution 7 vom 27. Jan. 1786, Cod. 95, VO. vom 20. Febr. 1888
S. 57 § 1). Von den Gebühren des Totengräbers gilt das jedoch
nicht. Die Regulativbestimmung, daß der Totengräber auch für aus-
wärts beerdigte Mitglieder der Kirchengemeinde eine Entschädigung zu
verlangen hat, ist daher unzulässig (BO. vom 10. Nov. 1902, SWB.
267). Werden die Leichen kath. Glaubensgenossen aus einem Pfarr-
sprengel in einen anderen gebracht oder auf einem anderen Begräbnis-
platze desselben Sprengels beerdigt, so sind an die evang.-luth. Kirchen-
gemeinde Stolgebühren nur bei Begleitung durch die evang. Geistlichkeit
zu verlangen (VO. vom 31. Mai 1837 S. 77). Beim Armenbegräbnis