4 Abpflügen — Abzeichen
unternehmer -ein Entschädigungsrecht (Reichsger. 12. März 1900, Fischer XXII 69,
Reger 2. Erg. Bd. 159). Dem regulativmäßigen Zwang zur Benutzung der
städtischen Abfuhranstalt muß die regulativmäßige Verpflichtung der Stadr
entsprechen, ihre Anstalt von jedem Bürger benutzen zu lassen (Preuß. O.,
P. XXII 454).
Abpflügen fremder Grundstückhe (Sto-B. § 370 1) wird polizei-
lich bestraft, s. Feldpolizei.
Abschreibungen zu Zwecken der Einkommensteuer sind nur beim
Einkommen aus Handel und Gewerbe zulässig (s. Einkommensteuer I,
Gewerbesteuern II 1b).
Abschriften. Schreibgebühren sind im Bauschbetrag der erst-
instanzlichen Behörden inbegriffen. A., die auf Verlangen der Be-
teiligten erteilt werden, sind mit 50 Pf. für den Bogen besonders zu
bezahlen (Gebührentaxe vom 24. Sept. 1876 S. 459 Plht. III 1, 8).
In Verwaltungsstrafsachen (s. d. III) werden A. nicht berechnet, in Ver-
waltungsstreitsachen nur dann, wenn sie auf Verlangen der Beteiligten
erteilt werden (Ges. vom 19. Juli 1900 S. 486 § 942). Die Vorschriften
über die Anstellungsverhältnisse der Lohnschreiber gibt für die Amtsh.
MV. vom 22. Juni 1888 (Fischer IX 351), für die Gerichte Gesch.O.
§§ 22—26, 964, 2019—2029. AUber ihre Versicherungspflicht s. Gesch.O.
§§ 44—47. Uber die Beglaubigung von A. s. Beurkundung.
Abtritte s. Abortanlagen.
Ab= und Zugang s. Beisekosten.
Abweisung Neuanziehender s. Ausweisung A.
Abzahlungsgeschäfte unterliegen den beschränkenden Bestim-
mungen des BEes. vom 16. Mai 1894 S. 450. Als Wandergewerbe
(s. d. II) sind sie verboten.
Abzeichen. 1. Uniform, Amtskleid. Uber die Militäruniform
bestimmen die einschlagenden Regulative. Die Uniform der Hofrang-
berechtigten beruht auf BO. vom 19. Okt. 1882. Das Amtskleid
der Richter wird bei allen Verhandlungen vor dem erkennenden Ge-
richte, das Amtskleid der Staatsanwälte, Gerichtsschreiber und Rechts-
anwälte nur bei Verhandlungen vor dem O##. und den Landgerichten
getragen (VO. vom 1. Aug. 1879 S. 305, Ges. vom 22. êAlärz 1880 S. 39).
Die Bestimmungen über die Dienstkleidung der Bureau= und Gerichts-
diener gibt für die Amtsh. MVO. vom 22. Juli 1889 (SWB. 165),
für die Gerichte Gesch. O. §§ 1873, 1874, 1991, 162. Uber die Uni-
form der Gendarmerie s. d. Die nicht von der Regierung verliehenen
Uniformen, insbes. der Gemeinde= und Polizeibeamten, unterliegen
der Genehmigung der Kreish. Die Amtsh. sind ermächtigt, Gemeinde-
vorständen, Gutsvorstehern und den mit Beausfsichtigung öffentlicher
Tanzmusik (s. d.) beauftragten Gemeinderatsmitgliedern auf ihren An-
trag zu gestatten, daß sie bei ihren Dienstobliegenheiten, insbes.
bei polizeilichen Berrichtungen, Dienstabzeichen tragen. Die nicht zum
Gendarmeriekorps gehörigen Polizeibeamten dürfen weder ein gleiches,