Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

112 Begräbniswesen 
(oben V 3) sind Gebühren nicht zu entrichten. Bei Beerdigung von 
Dissidenten können Kosten nur für die Uberlassung des Begräbnis- 
platzes und der Gerätschaften berechnet werden (s. o. V. Die Be- 
gräbniskosten bei polizeilichen Aufhebungen (s. d.) trägt der Armen- 
verband. Leichenumbettungen (s. u. XlI) haben gebührenfrei zu erfolgen. 
Über das Sterbegeld der Arbeiterversicherung s. Krankenversicherung 
B V3, Unfallversicherung A UI 1, Knappschaftskassen J. Begräbnisgesell- 
schaften gehören in der Regel nicht zu den einkommensteuerfreien Ver- 
einen (OV. 20. Alärz 1902, Jahrb. II 252). 
VII. Gottesäcker. 
1. Gesundheitspolizeiliche Borschriften. Zum Gottesacker 
ist mit Rüchsicht auf die Bevölkerungszahl ein geräumiger, vor Uber- 
schwemmungen gesicherter Platz zu wählen, der von Wohngebäuden 
mindestens 10 m, bei geschlossener Bauweise mindestens 25 m, und 
von Brunnen mindestens 50 m entfernt bleiben muß und nötigenfalls 
später vergrößert werden kann. Er ist mit Mauer (event. Hecke) und 
Totenhalle (s. u. VIII zu versehen und so einzurichten, daß ein Be- 
gräbniswechsel von 15 Jahren bei Erwachsenen, 10 Jahren bei Kindern 
eingehalten werden kann. Durch Innehaltung bestimmter Reihen, ins- 
besondere für Kinder, ist auf möglichste Raumersparnis Büchsicht zu 
nehmen. Die Gräber sind nach der Reihenfolge der Todesfälle an- 
zuweisen, wobei nur für Angehörige Ausnahmen gestattet werden 
können. Der Gottesacker soll womöglich im Aorden oder Nordosten 
des Orts liegen, etwas geneigte Lage und am besten Kalk= oder Sand- 
boden, nicht Ton-, Lehm= oder Sumpfboden haben. Die Gräber müssen 
8—9 Fuß lang, 4—5 Fuß breit, 6 Fuß (bei Kindern 5 Fuß) tief und 
mindestens 1 Fuß voneinander entfernt sein. Nach erfolgter Schließung 
des Gottesackers ist seine Benutzung zu Feld oder Garten erst ge- 
stattet, wenn weitere 5 Jahre, zu Erbauung von Wohnhäusern, wenn 
weitere 30—40 Jahre abgelaufen sind. Die Herstellung von Grüften 
ist nur unter Bedingung dichten Verschlusses, am besten durch eine 
12 m hohe Erdschicht, Beerdigung außerhalb der allgemeinen Be- 
gräbnisplätze nur mit Genehmigung der Medizinalbehörde, innerhalb 
der Kirchen gar nicht, gestattet. Das Offnen der Särge auf dem 
Gottesacker ist untersagt (Ges. vom 20. Juli 1850 S. 183 § 6, V0O. 
vom 22. Mai 1882 S. 106 und, soweit hierdurch nicht erledigt, AWO. 
vom 20. Juli 1850 S. 184 88 9, 10, 12, die Belehrung über Leichen- 
bestattung vom 11. Jan. 1851 bei Funke V 536 und wegen der Be- 
zirksärzte Instr. vom 10. Juli 1884 S. 210 § 28. 
2. Kirchliche Bestimmungen. Uber Anlegung und Erweiterung 
von G. beschließt der Kirchenvorstand; die Kircheninspektion hat darüber 
zu wachen, daß er dieser Verpflichtung nachommt. Die Genehmigung 
zur Anlegung, Sakularisation und Veräußerung gehört, soweit sie von 
Kirchengemeinden angelegt werden oder sich in ihrem Eigentum be- 
finden, vor das Landeskonsistorium. Durch diese Bestimmung soll
	        
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