Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Begräbniswesen 115 
zeitige Zustellung der Leichenbestattungsscheine (oben II) an den Geist- 
lichen und an den Standesbeamten, der Todesanzeigen (s. d.) an den 
Standesbeamten und der Bescheinigungen über erfolgte Eintragung 
des Sterbefalles an den Geistlichen zu sorgen, im Interesse des Vor- 
mundschaftswesens von jedem Todesfalle, bei dem schleunige gerichtliche 
Verfügung über den Nachlaß angezeigt scheint, Anzeige an den Orts- 
richter oder einen ihnen von der Polizeibehörde bezeichneten sonstigen 
Beamten und bei Verdacht eines nicht natürlichen Todes an die Orts- 
obrigkeit zu erstatten (RGes. vom 6. Febr. 1875 S. 23 § 56, VO. vom 
12. Juli 1899 S. 159 § 14, VO. vom 6. März 1876, Kons.B. 25, 
Fischer XIV 169, VO. vom 6. Okt. 1899 S. 492, Instr. § 14, MV0. 
vom 1. Juli 1881, SWB. 137). Zu dieser Anzeigepflicht tritt noch 
die durch REes. vom 30. Juni 1900 S. 306 § 2 und A#O. vom 
12. Dez. 1900 S. 967 § 4 geordnete sowie die Anzeigepflicht bei 
Schwindsucht (s. d.). Aicht öffentlich angestellte, lediglich mit Anmelde- 
schein zum stehenden Gewerbebetrieb versehene L. sind nicht zu obigen 
Verrichtungen berechtigt (GO. § 36, MVO. vom 14. Juli 1871). Streitig- 
keiten über die Gebühren der L. gehören vor die Verwaltungsgerichte 
(Ges. vom 19. Juli 1900 S. 486 8 212 nebst Begründung). 
X. Totengräber. Die Handhabung der Ordnung auf den 
Gottesächern, die Anweisung der Gräber und die Führung der Be- 
erdigungsregister liegt unter Aufsicht des Kirchenvorstands den Toten- 
gräbern ob. Sie werden von der Obrigkeit angestellt und verpflichtet, 
stehen jedoch unter Aussicht der Kircheninspektion und können Pensions- 
berechtigung nach den für die niederen Kirchendiener (s. d.) geltenden 
Bestimmungen erlangen (KVO. 88 18 5, 23, VO. vom 20. Juli 1850 
S. 184 §8 9 3, 12, MWVO. vom 11. Nov. 1869 und 2. Sept. 1871, 
Cod. 376, VO. vom 10. Nov. 1902, SWB. 268). Entschädigung für 
auswärts beerdigte Kirchengemeindemitglieder haben sie nicht zu ver- 
langen (s. o. V). 
XI. Leichenöffnung. Die Vorschriften über die amtlichen Leichen- 
öffnungen enthält St PO. §§ 87—90, Militär St PO. 82242 und Gesch.O. 
§ 643 1. Private L. in den Totenkammern der Friedhöfe dürfen nur 
unter Zustimmung der Angehörigen erfolgen (MVO. vom 23. Sept. 
1901, SWB. 246). Die Leichen der in den Landesanstalten Ver- 
storbenen werden von dem Anstaltsarzt geöffnet (Regulativ vom 
1. März 1902 S. 39 § 50, S. 69 § 47; ebenso die übrigen Re- 
gulative). 
XII. Ausgrabung und Umbettung von Leichen. Die gericht- 
lichen Vorschriften gibt StPO. § 87 3, MUiliilitär StPO. 8 225 und 
Gesch. O. 8 643 2. Die Ausgrabung bedarf der Genehmigung der 
Kircheninspektion im Vernehmen mit der Miedizinalbehörde (BO. vom 
5. April 1895, Kons. B. 11). Für Leichenumbettungen (Versetzungen) 
darf der Bezirksarzt Gebühren ansetzen, wenn die Abgabe des Gut- 
achtens auf Antrag von Privaten erfolgt (MVO. vom 23. Mai 1901, 
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