Begräbniswesen 115
zeitige Zustellung der Leichenbestattungsscheine (oben II) an den Geist-
lichen und an den Standesbeamten, der Todesanzeigen (s. d.) an den
Standesbeamten und der Bescheinigungen über erfolgte Eintragung
des Sterbefalles an den Geistlichen zu sorgen, im Interesse des Vor-
mundschaftswesens von jedem Todesfalle, bei dem schleunige gerichtliche
Verfügung über den Nachlaß angezeigt scheint, Anzeige an den Orts-
richter oder einen ihnen von der Polizeibehörde bezeichneten sonstigen
Beamten und bei Verdacht eines nicht natürlichen Todes an die Orts-
obrigkeit zu erstatten (RGes. vom 6. Febr. 1875 S. 23 § 56, VO. vom
12. Juli 1899 S. 159 § 14, VO. vom 6. März 1876, Kons.B. 25,
Fischer XIV 169, VO. vom 6. Okt. 1899 S. 492, Instr. § 14, MV0.
vom 1. Juli 1881, SWB. 137). Zu dieser Anzeigepflicht tritt noch
die durch REes. vom 30. Juni 1900 S. 306 § 2 und A#O. vom
12. Dez. 1900 S. 967 § 4 geordnete sowie die Anzeigepflicht bei
Schwindsucht (s. d.). Aicht öffentlich angestellte, lediglich mit Anmelde-
schein zum stehenden Gewerbebetrieb versehene L. sind nicht zu obigen
Verrichtungen berechtigt (GO. § 36, MVO. vom 14. Juli 1871). Streitig-
keiten über die Gebühren der L. gehören vor die Verwaltungsgerichte
(Ges. vom 19. Juli 1900 S. 486 8 212 nebst Begründung).
X. Totengräber. Die Handhabung der Ordnung auf den
Gottesächern, die Anweisung der Gräber und die Führung der Be-
erdigungsregister liegt unter Aufsicht des Kirchenvorstands den Toten-
gräbern ob. Sie werden von der Obrigkeit angestellt und verpflichtet,
stehen jedoch unter Aussicht der Kircheninspektion und können Pensions-
berechtigung nach den für die niederen Kirchendiener (s. d.) geltenden
Bestimmungen erlangen (KVO. 88 18 5, 23, VO. vom 20. Juli 1850
S. 184 §8 9 3, 12, MWVO. vom 11. Nov. 1869 und 2. Sept. 1871,
Cod. 376, VO. vom 10. Nov. 1902, SWB. 268). Entschädigung für
auswärts beerdigte Kirchengemeindemitglieder haben sie nicht zu ver-
langen (s. o. V).
XI. Leichenöffnung. Die Vorschriften über die amtlichen Leichen-
öffnungen enthält St PO. §§ 87—90, Militär St PO. 82242 und Gesch.O.
§ 643 1. Private L. in den Totenkammern der Friedhöfe dürfen nur
unter Zustimmung der Angehörigen erfolgen (MVO. vom 23. Sept.
1901, SWB. 246). Die Leichen der in den Landesanstalten Ver-
storbenen werden von dem Anstaltsarzt geöffnet (Regulativ vom
1. März 1902 S. 39 § 50, S. 69 § 47; ebenso die übrigen Re-
gulative).
XII. Ausgrabung und Umbettung von Leichen. Die gericht-
lichen Vorschriften gibt StPO. § 87 3, MUiliilitär StPO. 8 225 und
Gesch. O. 8 643 2. Die Ausgrabung bedarf der Genehmigung der
Kircheninspektion im Vernehmen mit der Miedizinalbehörde (BO. vom
5. April 1895, Kons. B. 11). Für Leichenumbettungen (Versetzungen)
darf der Bezirksarzt Gebühren ansetzen, wenn die Abgabe des Gut-
achtens auf Antrag von Privaten erfolgt (MVO. vom 23. Mai 1901,
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