Behördenkorrespondenz 117
ministerieller Genehmigung. Ihre Verwendung im Verkehr mit den
Oberbehörden ist nicht gestattet (MVO. vom 8. Dez. 1900, SWB. 1901
S. 2). Schriften der Behörden sind vom Vorstande in der Regel,
namentlich wo es auf Beweiskraft und Rechtswirkungen ankommt,
unterschriftlich, nicht durch Faksimilestempel, zu vollziehen (MVO. vom
27. Juni 1892, Fischer XIV 33); in Militärangelegenheiten ist den
Amtshauptleuten die Anwendung des Stempels mit gewissen Aus-
nahmen (Streichung aus der Liste, Reklamationsverhandlungen usw.)
gestattet MVO. vom 13. Jan. und 26. Febr. 1894, SWB. 59). Ge-
trennte Beilagenverzeichnisse sollen den Berichten und Vorträgen nur
dann beigegeben werden, wenn auf dem Schriftstüche selbst nicht ge-
nügend Raum ist (MWO. vom 16. Febr. 1887, SWB. 51). Weitere
Bestimmungen betreffen die Zustellung (s. d.), namentlich mittels Post,
den telegraphischen und Fernsprechverkehr (s. Postwesen und die dort
ersichtlichen Borschriften über Posteinlieferungsbücher, Geldzahlungen
und Gebühreneinziehung durch die Post). Die einschlagenden Bestim-
mungen für die Gerichte gibt Gesch. O. 88 269—298. Im übrigen s.
Aktenwesen.
2. Portofreie und portopflichtige Sendungen. Portofrei
ist nur der Berkehr in Beichsdienstangelegenheiten, zu denen insbes.
Bundesratssachen, Militär= und Marineangelegenheiten, Sendungen
von und an den Beichstag gehören (Roes. vom 5. Juni 1869 S. 141).
Über gebührenfreie Depeschen s. Dienstdepeschen. Portopflichtige
Sendungen zwischen Behörden verschiedener Bundesstaaten sowie im
Verkehr mit der Schweiz (Bek. vom 20. Febr. 1878, Centr. B. 95, ein-
geschärft durch MWBO. von 1883, SWB. 126) sind stets von der ab-
sendenden Behörde zu frankieren; Zurückerstattung des Portos findet
nicht statt (RBek. vom 29. Aug. 1870 S. 514, BO. vom 7. April 1870
S. 108 und 20. Juli 1870 S. 260). Dies gilt auch für den Verkehr
der Gemeindebehörden unter sich, mit Staatsbehörden B#O. vom 12. Sept.
1896 S. 136) und Standesbeamten (VO. vom 12. Närz 1900, Fischer
XXI 172), desgleichen für den Verkehr der sächsischen Behörden unter
sich (VO. vom 14. Dez. 1869 S. 335), und zwar nicht bloß für Brief-
sendungen, sondern auch für Wertsendungen (VO. vom 31. Nlärz 1874
S. 35), nicht aber bei Benutzung anderer Beförderungsmittel als der
Post. Letzterenfalls hat vielmehr der empfangende Teil die Uber-
seendungsgebühr zu bezahlen (MVO. vom 31. Dez. 1881 Nr. 2268 L A.
Woch besonders ausgesprochen ist die Verpflichtung zu frankieren für
Sendungen der Standesbeamten an andere Behörden (SWB. 1876
S. 106), für die Sendungen der Kreish. und des Ministeriums des
Innern an Behörden und Verwaltungsstellen (MVO. vom 20. Jan.
1883, Fischer V 118) und für den amtlichen Verkehr der Berufs-
genossenschaften und Krankenkassen (VO. vom 9. Juni 1888 S. 180),
während die Postsendungen der Gendarmerie (s. d.) an Behörden un-
frankiert gehen. Sendungen an Privatpersonen, die ein Privat-