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bekannt gegebenen Vorschriften (RVerf. vom 16. April 1871 S. 64
Art. 68). Hiernach geht die Erklärung des B. vom Staatsministerium
aus und ist bei Trommelschlag und Trompetenschall zu verkündigen.
Die vollziehende Gewalt geht auf den Militärbefehlshaber über, die
verfassungsmäßigen Rechte über Vereinswesen, Presse usw. können
außer Kraft gesetzt werden, die Militärpersonen stehen unter den Ge—
setzen, die für den Kriegszustand erlassen sind, die Untersuchung und
Aburteilung von Hochverrat, Landesverrat usw. geht auf die hierfür zu
bildenden Kriegsgerichte über, gewisse Verbrechen (RGes. vom 31. Mai
1870 S. 195 § 4) sind mit dem Tode zu bestrafen, auch wenn nach
den Vorschriften des St B. Todesstrafe usw. nicht angedroht ist usw.
Für Sachsen bewendet es außer dem Fall einer derartigen, auf Grund
von Art. 68 der R Verf. erfolgten Kriegszustandserklärung bei den be-
stehendenn Bestimmungen. Nach diesen geht die Erklärung des Kriegs-
zustandes vom Gesamtministerium aus. Alle Maßregeln zur Aufrecht-
erhaltung und Wiederherstellung der Ordnung werden in das Ermessen
des Oberbefehlshabers der Truppen gestellt. Ist mit der Verfügung
des Belagerungszustandes die Außerkraftsetzung der Bestimmungen
über den Gerichtsstand verbunden worden, so kann der Oberbefehls-
haber das Standrecht verkünden, und hat durch Bekanntmachung zu
bestimmen, welche strafbaren Handlungen dem standrechtlichen Ver-
fahren unterliegen. Die Standgerichte hat der Oberbefehlshaber aus
einem Kriegsgerichtsbeamten und einer gleichen Anzahl von Offizieren
und mit dem Bichtereid belegten Zivilbeamten zu bilden. Zum min-
desten sind die in §§ 8—10 des preuß. Gesetzes vom 4. Juni 1851
bezeichneten Handlungen standrechtlich zu beurteilen (Ges. vom 10. Mai
1851 S. 118 §8§ 13 ff., VO. vom 18. Mai 1872 S. 249 2). Die durch
diese BVerordnung ebenfalls veröffentlichten preuß. Bestimmungen über
die Verpflichtung der Gemeinden zum Ersatz der bei öffentlichen Auf-
läufen verursachten Schäden, ingleichen über vorläufige Erklärung des
B. leiden auf Sachsen keine Anwendung. Für die Festung Rönig-
stein ist diesfalls die besondere Instruktion des Festungskommandanten
maßgebend (VO. vom 18. Mai 1872 S. 249 1, 32). Solange es zu
einer Kriegszustandserklärung im Sinne des Gesetzes vom 10. Mai
1851 nicht kommt, gelten bei Ruhestörungen (s. d.) die Bestimmungen
in §§ 1—12 dieses Gesetzes.
Beleuchtung. Die B. der Höfe, Treppen und Fluren kann durch
ortspolizeiliche BVerordnung geregelt werden (Ges. vom 1. Juli 1900
S. 381 § 164). Die Gemeinde kann den Aufwand für Beleuchtungs-
anlagen durch Bauabgaben (s. Bauwesen VII) dechen (§5 78). Die B.
von öffentlichen Wegen“ gehört nicht zur Wegeunterhaltungspflicht,
sondern ist (auch bei Staatsstraßen) Aufgabe der Ortspolizei (MVO. vom
21. Aug. 1887 und 3. Dez. 1902, SWB. 1903 S. 3, Fischer XXV
348). In den Landgemeinden gehört zu den ortspolizeilichen Verpflich-
tungen des Gemeindevorstandes auch die Fürsorge für „etwaige“ B.