Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Bergbau 121 
übrigen Arbeiterpolizei gebührt dem Bergamte die Aufsicht über die 
Knappschaftskassen (s. d.), die Prüfung der Arbeiterordnungen (s. d.) 
und die Entscheidung von Streitigkeiten in Gemeinschaft mit dem 
Bergschiedsgericht (s. d.). Uber die Arbeiterordnungen hat das Berg- 
amt die Knappschaftskasse zu hören. Auch auf Anträge wegen 
Aichteinhaltung des Arbeitsvertrags und der Arbeitsordnung hat es 
Entschließung zu fassen. Die Maßnahmen zur Abwendung von Arbeits- 
einstellungen haben dagegen von der allgemeinen Verwaltungsbehörde 
auszugehen, die das Bergamt zur Mitwirkung einladet (MVO. vom 
9. Sept. 1889, Fischer XI 26). Soweit hierdurch nicht erledigt, gelten 
die älteren Bestimmungen (Abschn. V Kap. I des Berggesetzes und der 
A#. dazu). Sie betreffen die Entlassung und Pensionierung der 
Werksbeamten und Offizianten (Ges. §8§ 69, 70), die Wahl der Arbeiter 
(Ges. § 71), die Beschäftigung von Kindern und Minderjährigen (Ges. 
§8§ 71—75, abgeändert durch Ges. vom 20. Juni 1898 S. 202 Art. 1 
und A#O. vom 24. Juli 1900 S. 515 §§ 36, 37), die Begrün- 
dung und Aufhebung des Arbeitsvertrages (Ges. §§ 77, 80—82), 
die Arbeitsordnungen (s. d.), die Knappschaftskassen (s. d.), die Berg- 
behörden (s. d.), den Tagelohn (Ges. § 89), die Werktschulen (s. d.), 
die Mannschaftsbücher (s. d.), die Arbeitsbücher (s. d.) und Arbeits- 
zeugnisse (s. d.). 
Bergbau. Auf den B. leidet die GO. nur insoweit Anwendung, 
als sie die Bestimmungen über gewerbliche Arbeiter auf die Berg- 
arbeiter (s. d.) erstreclt und Sonderbestimmungen über die Sonntags- 
ruhe (s. d.) im Bergwerksbetriebe sowie über Schutzvorrichtungen in 
den Bergwerksanlagen (s. Gewerbliche Anlagen III) getroffen sind. Im 
übrigen regelt sich der B. nach den Landesgesetzen, in Sachsen nach 
dem allgemeinen Bergges. vom 16. Juni 1868 S. 353 und der A##. 
dazu vom 2. Dez. 1868 S. 1294. Das Gesetz gilt für den Regal- 
bergbau (s. d.) und mit einigen Ausnahmen auch für den RKohlenberg- 
bau (s. d.). Für Gewinnung von Salz (s. d.) gilt es sinngemäß, für 
Koksbrennereien und die nicht zu Bergwerken gehörigen Aufbereitungs- 
anstalten (s. d.) dagegen nicht (§ 2). Nach dem Gesetze ist das Berg- 
baurecht auf Kohlen und RAaseneisenstein (s. d.) Ausfluß des Grund- 
eigentums, während die übrigen metallischen Mineralien und das Salz 
vom Verfügungsrechte des Grundeigentümers ausgeschlossen sind. Die 
Aufsuchung und Gewinnung der metallischen Mineralien steht unter 
Beobachtung der gesetzlichen Bestimmungen über Schürfung, Alutung 
und Verleihung jedermann frei; anch Genehmigung zur Salzgewinnung 
kann an Privatpersonen erteilt werden (Ges. §§ 1, 3—5). Die un- 
befugte Wegnahme von Mineralien, zu deren Gewinnung es einer 
Erlaubnis der Behörden nicht bedarf, wird mit Geld bis zu 150 M. 
oder Haft bestraft (StGS . § 370 2). Weiter behandelt das Gesetz und 
die AVO. die Gewerkschaften (s. d.), die Kuxe (s. d.), das Schürfen (s. d.), 
die Mutung (s. d.), Berleihung (s. d.), Bergpolizei (s. d.), Bergarbeiter
	        
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