Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Abzeichen 5 
noch ein ähnliches Tressenabzeichen, wie die Gendarmerie, noch das 
Portepee oder Kaskett derselben führen; schwarzgraue Uniformröcke mit 
grünen Kragen und Aufsschlägen ohne Tressenabzeichen sind dagegen 
für Gemeindepolizeibeamte zulässig. Hierüber allenthalben s. Polizei- 
beamte. Aichtmilitärischen Musikkorps ist die Genehmigung zum Tragen 
von Uniform nur ausnahmsweise und nur unter der Bedingung 
zu erteilen, daß die Möglichkeit der Verwechslung mit deutschen 
Militäruniformen ausgeschlossen ist (MO. vom 22. Juni 1895, Fischer 
XVI 303). 
2. Sonstige Abzeichen. Die weiter hierher gehörigen Vor- 
schriften betreffen die Orden und Ehrenzeichen (s. d.), die Form und den 
Gebrauch von Reichs-, Staats= und Gemeindewappen (s. Wappen), die 
Form und den Gebrauch der Reichsflagge (s. d.), den Gebrauch des 
landesherrlichen Bildnisses, die Anbringung von Alünznachbildungen 
und den Gebrauch des Noten Kreuzes als Warenzeichen und auf 
Warenverpachungen (s. Warenzeichen). Weiter ist bestimmt: Die Füh- 
rung von Fahnen und A., auf denen die königl. Krone, das königl. 
Wappen oder das Bildnis des Rönigs angebracht ist, bedarf Königl. 
Genehmigung (Z#. 1864 S. 70, SWB. 1876 S. 10 und 211); die 
Begutachtung derartiger Gesuche von Militärvereinen (s. d.) erfolgt durch 
das Direktorium des Militärvereinsbundes. Den Schießgesellschaften 
wird die Genehmigung nicht erteilt (MVO. vom 6. März 1903, SW#. 
81). Das Recht zur Führung des Raiserl. Wappens in den Fahnen von 
Militärvereinen wird nur vom Kaiser verliehen (MWVHO. vom 26. Febr. 
1876 und vom 17. Okt. 1876 Pkt. II. SW B. 211). Der kaiserl. Aa— 
menszug darf niemals in die Eckhen der Vereinsfahnen gesetzt werden 
(MVO. vom 17. Aug. 1896, Fischer XVII 303). Die Führung des 
königl. Wappens in den Siegeln ist dem Direktorium von Sachsens 
Militärvereinsbund bedingt gestattet, ebenso das Tragen des Vereins- 
zeichens an einem grünweißen Bande (MUV. vom 2. Dez. 1887 und 
ABeschl. vom 5. April 1888, Fischer IX 216, 272). Im übrigen ist 
das Tragen von A., die Ahnlichkeit mit dem Erinnerungskreuz (s. d.) 
oder der Kriegsdenkmünze oder überhaupt mit Ordensdekorationen 
haben, den Militär= und Kriegervereinen nicht gestattet SWB. 1875 
S. 180 und Pkt. 101 obiger MWVO. vom 17. Okt. 1876, MWVO. vom 
22. Juni 1887, Fischer VIII 324). Aicht gestattet ist ferner die Ver- 
leihung ordensähnlicher A. an Mitglieder städtischer Feuerwehren durch 
die Stadträte (MWVO. vom 30. Okt. 1884 zu ANr. 481 II k). Das 
Tragen von Vereinszeichen ist Militärvereinen nur bei Aufzügen und 
Versammlungen, an denen sich der Verein als solcher beteiligt und 
nur unter der Bedingung gestattet, daß das Band niemals ohne 
das Abzeichen getragen wird (Pkt. 102 obiger MVO. vom 17. Okt. 
1876). Uber die sonstigen Vorschriften für Alilitärvereine, Schützen- 
gesellschaften usw. s. Militärvereine, Schützengesellschaften, Waffen. — 
Auch das Verbot des Tragens republikanischer A. besteht noch;
	        
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