Bergpolizei 125
infolgedessen die Zuständigkeitsverhältnisse in bezug auf die Arbeiter—
polizei gestalten, s. Bergarbeiter. Bei Unglücksfällen haben die
Bergbehörden nur die Maßregeln zur Rettung und Abwendung weiterer
Gefahr, sowie Erörterungen darüber vorzunehmen, ob in bezug auf
Betriebsveranstaltungen und Sicherheitsvorrichtungen etwas versäumt
worden ist. Alle übrigen Geschäfte, insbesondere die Aufhebung und
die Anzeigen gehören vor die Ortspolizeibehörde (Stadträte, Bürger-
meister, Gemeindevorstände), die Anzeigen über Unfälle mit tödlichem
Ausgang gehen an das Bergamt. Die Oberbehörden haben sich vom
Ergebnis ihrer Erörterungen Kenntnis zu geben (Bergges. §8§ 64, 65 8,
66, 67, A#BO. vom 2. Dez. 1868 S. 1294 §§ 76, 77, VO. vom
8. Mai 1856 S. 82, BO. vom 22. Aug. 1870 S. 307, A#O. vom
22. Aug. 1874 S. 125 § 174, MVO. vom 9. Aug. 1875, BO. vom
12. Juni 1885 S. 51 § 5). — Ausschließlich zur Zuständigkeit des
Bergamts und der Berginspektoren gehört der Verkehr und die Ver-
wendung von Sprengstoffen zu Betriebszwecken innerhalb unter-
irdischer Räume (VO. vom 12. AMlai 1900 S. 256 und soweit hierdurch
nicht erledigt BO. vom 8. Aug. 1884 S. 199, VO. vom 27. Jan. 1894
S. 74 §§8 2, 18, „Bestimmungen“ zur VO. vom 26. Jan. 1894 S. 58
§§ 312, 36). — Die Dampfkessel auf Bergwerken gehören zur Zu-
ständigkeit der Polizeibehörden und Gewerbeinspektoren; wegen Erlaß
der nötigen Verfügungen haben sich die letzteren mit dem Bergamt
ins Vernehmen zu setzen (M. vom 15. Juni, 20. und 28. Dez. 1892,
Fischer XIV 47, 191). — Von den sonstigen vor die Ortsverwaltungs-
behörden gehörigen Geschäften ist den Bürgermeistern kl. StO. und
Gemeindevorständen zunächst die Aufsicht über die Schürfarbeiten,
Einebnung ungangbarer Halden und Maseneisensteingräbereien über-
wiesen. Ihnen sind die Anzeigen zur Aufsuchung und Gewinnung
von Kohlen, Wiederaufnahme und dauernden Einstellung von Kohlen-
bauten zu erstatten und die Bescheinigungen über die bergamtliche Ge-
nehmigung zur Einebnung ungangbarer Halden vorzuzeigen. Vor sie
gehört die Ausstellung der Arbeitsbücher, die Führung der diesfalls
vorgeschriebenen Verzeichnisse und die Ergänzung der Einwilligung der
Eltern und Vormünder zur Eingehung von Arbeitsverträgen. Alle
übrigen den Ortsverwaltungsbehörden obliegenden, seinerzeit von den
Gerichtsämtern besorgten Geschäfte gehören vor die Amtsh. (A###.
vom 22. Aug. 1874 S. 125 §§ 17, 18). Auf Grund von § 65 des
Bergges. sind die „allgemeinen Bergpolizeivorschriften" vom
2. Jan. 1901 ergangen. Sie verbreiten sich über den Schutz der
Oberfläche, über Bergbauanlagen und Grubenbetrieb, in letzterer Be-
ziehung insbes. über Sicherung der Grubenbaue, Fahrung und Förde-
rung, Schießarbeit und Wetterwirtschaft (Jahrb. für das Berg= und
Hüttenwesen, Jahrg. 1901). — Ubertretungen bergpolizeilicher Vor-
schriften werden mit Geld bis zu 150 Ml. event. Haft bis zu 6 Wochen
bestraft; s. B0. vom 12. Juni 1885 S. 51 §§ 1—3 und die dort