Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Berthelsdorf — Beschälseuche 127 
nicht entspricht, was in Wirklichkeit erklärt werden sollte (OVG. 
30. April 1902, Jahrb. II 329). 
II. Berichtigung der Standesregister. Die Berichtigung 
eines von Anfang an unrichtigen"'' Eintrags im Standesregister 
(s. Standesamtswesen l) kann im Gegensatze zu bloßen Zusätzen, 
Löschungen und Anderungen nur auf Grund richterlicher Anordnung 
erfolgen. Sie geschieht durch Beischreibung eines Vermerks am 
Rande des Haupteintrages. Die Verhandlungen zur Herbeiführung 
der Berichtigung gehören vor die Aufsichtsbehörde des Standesbeamten 
und sind nach ihrem Abschluß dem Amtsgerichte vorzulegen, gegen 
dessen Berichtigungsbeschluß Beschwerde nach den Vorschriften über 
das Verfahren in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit zulässig ist 
(Roes. vom 6. Febr. 1875 S. 23 88 65, 66, 13 4, RGes. vom 20. Mai 
1898 S. 771 870, Gesch.O. 88 577, 578). Auch die Aussichtsbehörde 
hat das Beschwerderecht (OLG. 28. Juni 1901, Annalen XXIII 46).““ 
Die Einleitung des Verfahrens hat von der Aussichts-, nicht von 
der Gerichtsbehörde auszugehen (OLb. 12. Sept. 1884 und 13. Mai 
1885, Fischer IX 313, SWB. 1884 S. 210). Es empfiehlt sich, daß 
die Gerichte den Wortlaut des Berichtigungseintrags vorschreiben 
(MV. vom 5. Dez. 1882 Mr. 2250 I A). Eine Abänderung der im 
Standesregister eingetragenen Namen (s. d.) ist bei Vornamen im 
Wege des B., bei späterer Anderung des Familiennamens dagegen 
durch bloßen Zusatz zulässig (s. jedoch Vaterschaftsanerkennung);, des- 
gleichen hat das B. einzutreten, wenn der Eintrag durch einen un- 
zuständigen Standesbeamten erfolgt (Fischer XIV 170) oder nicht voll- 
ständig ist (OLG. 31. Jan. 1888, Fischer IX 188). Die regelmäßige 
Veranlassung zur Entschließung, ob das B. einzuleiten ist, bietet die 
Prüfung der Nebenregister (s. d.). 
* Auch strafgerichtlichen (OLG. 13. März 1902, Annalen XXIII 294). 
“ Das B. tritt nicht nur dann ein, wenn die Eintragung unrichtig be- 
wirkt ist, sondern auch dann, wenn sie mit der abgegebenen Erklärung überein- 
stimmt, die Erklärung aber unrichtig war (Kammerger. 24. Juni 1901, SW#B. 
258, Reger XXI 442). 
Etbenso Kammerger. 14. Jan. und 24. Juni 1901, Bayr. Oberst. L. 
14. Sept. 1901 (Reger 184, XXII 265, Rechtspr. der OLe. II 398, SWB. 
1901 S. 101, 258). 
Berthelsdorf s. Herrnhuter Brüdergemeinde. 
Bertillonsches Verfahren s. Gerichtliche Polizei. 
Berufsgenossenschaften s. Unfallversicherung A IV 1. 
Berufung s. Rechtsmittel. 
Beschäler s. Pferdezucht. 
Beschälseuche der Pferde, Bläschenseuche der Pferde und 
Rinder. Hierüber gelten nächst den allgemeinen Bestimmungen über 
Biehseuchen (s. d.) die Vorschriften in §5§ 50, 51, 65: des Res. vom 
1. Mai 1894 S. 405 und §§8 117—119 der MInstr. vom 27. Juni 
1895 S. 357. Hiernach dürfen erkrankte Tiere nicht zur Begattung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.