Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Beschleusung — Beschwerde 129 
(. Jagd llI, Fischerei IV, Vogelschutz). Bei Ubertretungen kann die 
Einziehung auch durch Strafverfügung (StPO. 8§ 453), im Steuer- 
strafverfahren (s. d., insbes. Ges. vom 1. Juli 1878 S. 121 § 23, 
Ges. vom 23. März 1880 S. 47 § 5) durch Strafbescheid (St PO. 
§ 459) festgesetzt werden. In die Strafverfügung ist die Ablieferungs- 
stelle, in den Strafbescheid außerdem der Wert und die Zahlungs- 
stelle einzurücken (AVO. vom 15. Sept. 1879 S. 353 § 3b, d und e). 
In den freien Verkehr dürfen eingezogene Gegenstände aus Zoll- 
prozessen nur nach Dechung des Zolls durch den Erlös gesetzt werden 
(Bundesratsbeschluß vom 5. Juli 1882, Centr. B. S. 342). 
2. Als wohlfahrtspolizeiliche Alaßregel kann die E. von 
Arzneiwaren (s. d.) und Giften, und zwar auch gegen Apotheker (V0. 
vom 20. Okt. 1900 S. 920 § 2), verfügt werden. 
3. Als Maßregel der gerichtlichen Polizei (s. d.) ist B. seitens 
der Staatsanwälte und ihrer Hilfsbeamten nur bei Gefahr im Verzuge 
und vorbehältlich der binnen 3 Tagen, bei B. von Preßerzeugnissen 
binnen 24 Stunden nachzusuchenden Bestätigung des Gerichts zulässig 
(StPO. §§ 94—101, BRGEes. vom 7. Mai 1874 S. 65 §8 23—29). 
4. Gemeinschädliche Gegenstände, die den Beschuldigten oder in 
Straf-, Korrektions= und Armenhäusern Untergebrachten abgenommen 
worden sind, aber der E. nach dem St. nicht unterliegen, sind 
unter Verweisung der Beteiligten auf den Rechtsweg an die Sicher- 
heitsbehörde abzuliefern (AV O. vom 27. Juli 1882, SWB. 149, 
Gesch. O. § 853). 
5. Auch zur Sicherung von Geldstrafen und Kosten kann B. 
erfolgen (St PO. § 325). 
6. Die Vorschriften für die Gerichte gibt Gesch.O. §8§ 755, 756. 
758—760, 1721. 
Beschleusung s. Entwässerung. 
Beschwerde. l. Jeder hat das Recht, B. beim Regenten 
unmittelbar anzubringen oder über eine Behäörde bei der zunächst 
vorgesetzten Behörde B. zu führen. Letzterenfalls ist gegen die Ent- 
scheidung der obersten Staatsbehörde B. an die Stände nachgelassen 
(Bl. 8 36). Die letztere B. ist jedoch nur dann zulässig, wenn sie 
auf verfassungsmäßigem Wege bis zum zuständigen Miinisterium ge- 
langt und dort ohne Abhilfe geblieben ist. Erscheint die B. begründet, 
so ist sie entweder an das zuständige Ministerium oder die oberste 
Staatsbehörde abzugeben, oder von den Ständen zu ihrer eignen zu 
machen, oder dem König zur geeigneten Berücksichtigung zu empfehlen 
(Bu. § 111 und Landtagsordnung vom 12. Okt. 1874 S. 378 
§8 23, 24). Auch jeder Kammer steht ein unmittelbares Beschwerde- 
recht zu. Ist die B. gegen die den Ministerien untergeordneten 
Staatsdiener gerichtet, so muß der unmittelbar Verletzte zuerst beim 
zuständigen Ministerium vergebens die gesetzlichen Schritte getan haben 
(BU. 8 110). B. über Verfassungsverletzungen (s. d.) sind von den 
von der Mosel, Verwaltungsrecht. 9
	        
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