Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

6 Abzüge — Adel 
Zuwiderhandlungen sind als Vergehen, nicht als Ubertretungen zu be- 
strafen (VO. vom 14. Juli 1849 S. 138, OL. 14. Dez. 1881, SW. 
1882 S. 186); das Tragen roter usw. A. ist jedoch nur dann straf- 
fällig, wenn sich daraus nach Lage der Sache auf die Absicht einer 
Demonstration schließen läßt (Al BO. vom 4. Aug. 1891, Fischer XIII 47). 
3. Strafen. Unbefugtes Tragen von Uniformen, Amtskleidungen, 
Amtszeichen, Orden und Ehrenzeichen wird mit Geld bis zu 150 M. 
oder Haft bestraft (StGS B. § 360 82). Wer von einem zum Dienststande 
gehörigen Unteroffizier oder Gemeinen ohne schriftliche Erlaubnis des 
Kommandeurs Montierungs= und Armaturstücke kauft oder zum Pfande 
nimmt, wird polizeilich mit Haft oder Geld bis zu 150 MAMl. bestraft 
(StE B. 8§ 370 3, ABO. vom 15. Sept. 1879 S. 351 § 1 3). 
Abzüge, Abzugsgräben s. Entwässerung II. 
Acetylen. Anlagen, welche die Herstellung von A. fabrikmäßig 
betreiben, d. h. mehr als 200 Flammen speisen oder mehr als 20 kg 
Karbid binnen 24 Stunden verarbeiten, sind als gewerbliche Anlagen 
(. d. 0 im Sinne von § 16 der GO. genehmigungspflichtig, s. MVO. 
vom 28. Febr. 1898, SWB. 81 und die dort erteilten Vorschriften 
für fabrikmäßige und nichtfabrikmäßige Herstellung und Verwendung 
von A. 
Ackerbau s. Landwirtschaft. 
Adel. Das Wort „von“ ist Adelsprädikat und darf nur von 
demjenigen seinem Namen vorgesetzt werden, dem der Adel zusteht. 
Ein Teil des Familiennamens, auf den die Vorschriften des BGB. An- 
wendung leiden (s. Namen), ist dieses Prädikat nicht (BO. des Gesamt- 
ministeriums vom 16. Febr. 1900, Fischer XXIII 231, Reger XXII 83). 
Der A. wird nur durch eheliche Abstammung, Verleihung oder An- 
erkennung erworben. Sächs. Staatsangehörige dürfen ohne Geneh- 
migung des Rönigs von k-einem anderen Staatsoberhaupte die Ver- 
leihung des A. annehmen oder Adelszeichen führen. Hier wohnhafte 
Staatsangehörige haben ihren A. zur Eintragung in das Adelsbuch 
beim Ministerium des Innern anzumelden. Zur Entscheidung über 
die Eintragung und über die Berechtigung zur Führung des A. be- 
steht beim Ministerium des Innern ein Ausschuß für Adelssachen, 
gegen dessen Entscheidung dem Beteiligten und dem Vorsitzenden die 
Anfechtungsklage zusteht (Ges. und A#nO. vom 19. Sept. 1902 S. 381, 
385, Gebührenordnung vom 12. Nlärz 1903 S. 400 mit Berichtigung 
S. 408). Adelsverleihungen anderer deutscher Staatsoberhäupter sind 
anerkannt worden, wenn die Beliehenen bis zum Inkrafttreten des 
Gesetzes die sächs. Staatsangehörigkeit erworben haben (VO. vom 
19. Sept. 1902 S. 387). Die Standesämter haben ihren Aussichts- 
behörden Vierteljahrslisten der bei ihnen angemeldeten Geburts-, Ehe- 
schließungs= und Sterbefälle adliger Familien einzureichen. Durch die 
Justizbehörden ist das Ministerium des Innern von allen Vor- 
gängen, die auf den A. Bezug haben, in Kenntnis zu setzen, s. AV0.
	        
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