Besoldung — Besserungsverfahren 133
vom 23. April 1894 und 24. Febr. 1901, Fischer XVI 38, 40, XXII
348). Auch vom Kaufpreis des Wirtschaftsinventars und von Abbau—
rechten an Mineralien sind B. nicht zu erheben (MVO. vom 10. Jan.
1876, SWB. 75). Dagegen ist die B. bei Erbgang durch das Ges.
vom 30. April 1890 (s. Armenwesen A IV 1 a) nicht in Wegfall ge-
kommen (OW. 3. Mai 1902 IIS 71, Jahrb. II 284).
2. Zur Kasse der politischen Gemeinden können B. als in-
dirette Abgaben nur mit Genehmigung des Ministeriums des Innern
erhoben werden (RStO. § 28, RLeO. 8§ 19). Auch hier soll die Er-
hebung bei Zwangsversteigerungen unterbleiben (SWB. 1874 S. 219).
Die Amtsh. sind nicht berechtigt, ortsgesetzliche Beschlüsse über B.
ohne Berichtserstattung zu verwerfen (MVO. vom 25. Mai 1882,
Fischer III 309). Wiederholung des Gemeindebeschlusses mit inneliegen-
der 14 tägiger Frist ist nötig (s. Gemeindeleistungen VI 2).
3. Zur Schulkasse können Abgaben von Besitzveränderungen,
Zwangsversteigerungen nicht ausgenommen, nur unter Zustimmung der
politischen Gemeinde und mit Genehmigung des Kultusministeriums
eingeführt werden (Ges. vom 26. April 1873 S. 350 § 10 3 d, AO.
vom 25. Aug. 1874 S. 155 § 22 5, MV0O. vom 12. Juli 1878, SWB.
142). In zusammengesetzten Schulbezirken bedarf es zur Einführung
wie zur Erhöhung der Zustimmung sämtlicher Gemeinden (MIVO. vom
29. Aug. 1889, Fischer XI 35). Die Abgabe bei Zwangsversteigerungen
doppelt zu erheben, ist unzulässig (MVO. vom 27. Jan. 1883, Fischer
V 210).
4. Soweit B. für evang. Pfarrsprengel erhoben werden,
treffen sie auch den kath. Grundbesitz und umgekehrt, da das Parochial-
lastenges. vom 8. Alärz 1838 für beide Kirchen gilt und § 3 des Ges.
unter den Abgaben vom Grundbesitz auch die B. umfaßt (Mntsch.
vom 20. Dez. 1899, Fischer XXI 327, Regierungserklärung in der
Sitzung der II. Kammer vom 12. Aüärz 1902, der l. Kammer vom
30. Mai 1902). Die VO. vom 24. Mai 1877 (s. Kirchenanlagen I
bezieht sich auf B. zur Kirchenkasse nicht (O. 30. April 1903 H S 82).
5. Zur Feuerlöschkasse werden B. nur insoweit genehmigt,
als Gebäude in Betracht KkKommen (MVW0. vom 26. Jan. 1882, Fischer
III 186).
Besoldung s. Diensteinkommen.
Besoldungskasse s. Kirchenkassen lI, Pfarrstelleneinkommen I.
Besserungsanstalten s. Korrektionsanstalten II.
Besserungsverfahren ist gegen Volksschullehrer wegen Ver-
absäumung oder Verletzung der Dienstpflicht oder wegen eines die
Wirksamkeit im Berufe beeinträchtigenden Verhaltens einzuleiten. Es
beginnt mit einer vom Orts= oder Bezirksschulinspektor zu erteilenden
Privatermahnung, bei deren Fruchtlosigkeit die Erteilung des ersten
Vorhaltes durch die Bezirkeschulinspektion erfolgt. Bleibt auch
dieser fruchtlos, so wird der zweite Vorhalt unter Androhung