Beurlaubtenstand — Beurlaubung 137
nahmen neben dem verhandlungleitenden Beamten einen vereidigten
Protokollführer zuzuziehen (MVO. vom 14. März 1903, SWB. 86,
Fischer XXVI 30).
III. Bei den Gerichten erfolgt die B. und Beglaubigung
(Bö. 8 129) durch die Gerichte, Gerichtsschreiber (s. d.) und Aotare
(s. d.) nach AMlaßgabe der Vorschriften in RGes. vom 20. Mai 1898
S. 771 §§8 167—184, Ges. vom 15. Juni 1900 S. 269 §§ 36—69,
133, A#O. vom 16. Juni 1900 S. 299 88 7—30, Gesch. O. 88 279,
284—292, 553—559, 1324—1331, 1521, 1522. In Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind nur die Amtsgerichte und Notare
zuständig (RGes. vom 20. Mai 1898 § 167). Über den prozessualen
Urkundenbeweis . d.
IV. Beglaubigung zum Gebrauch im Auslande. Urkunden,
die von einer öffentlichen Behörde oder einer mit öffentlichem Glauben
versehenen Person des Inlands aufgenommen oder ausgestellt sind,
bedürfen zum Gebrauch im Inlande der B. nicht; zum Beweis der
Echtheit einer ausländischen Urkunde genügt die Legalisation durch
einen Konsul oder Gesandten des Reichs. Urkunden für den Ge-
brauch im Ausland werden von dem beteiligten Ministerium, kirchliche
vom Landeskonsistorium legalisiert. Die älteren Bestimmungen über
Beglaubigung und Legalisation durch die Gesandten und Konsuln
sind weggefallen (RGes. vom 1. Mai 1878 S. 89, Ges. vom 15. Juni
1900 S. 269 § 133 und, soweit hierdurch nicht erledigt, Bek. vom
9. März 1865 S. 185 und vom 21. Febr. 1890, Kons. B. 8). Im
Verkehre zwischen Deutschland und ÖOsterreich ist für die von einer
höheren staatlichen oder kirchlichen Berwaltungsbehörde ausgestellten
oder beglaubigten Urkunden eine weitere Beglaubigung nicht er-
forderlich; Urkunden anderer Verwaltungsbehörden bedürfen der B.
der vorgesetzten Verwaltungsbehörde, standes= und pfarramtliche Ur-
kunden der gerichtlichen B., Reisepapiere und Urkunden der im Grenz-
bezirke gelegenen Forstämter keiner B. (Vertrag vom 23. Febr. 1880
und 13. Juni 1881, Röl. von 1881 S. 4, 253, RBek. vom 18. Juli
1901 S. 323). Soweit die Legalisation durch die Oberbehörde er-
forderlich ist, bedarf es, ausgenommen für standesamtliche Zeugnisse
und Registerauszüge (s. d.), einer B. in der Unter= und Mittelinstanz
nicht (Bek. vom 9. Alrz 1865 S. 185 § 1). — Zur Befärderung der
in das Ausland bestimmten Urkunden ist in der Regel der diploma-
tische Weg (s. d.) zu wählen.
Beurlaubtenstand s. Militärische Kontrolle, Wehrpflicht.
Beurlaubung. Für Staatsdiener begründet Entfernung ohne
Urlaub oder Uberschreitung desselben Verlust des Diensteinkommens
für die Zeit unerlaubter Entfernung (Ges. vom 3. Juni 1876 S. 239
§ 4). Eine länger als auf 2 Wonate nachgesuchte B. hat in der Regel
für den 3. Monat den Abzug der Hälfte des Alonatsgehalts, darüber
hinaus nach Befinden gänzliche Gehaltsentziehung zur Folge (Ges. vom