142 Bezirksärzte
die Aufnahme in Privatirrenanstalten (MVO. vom 21. Jan. 1897,
Fischer XVII 200) und für die Aufsicht über die Reinhaltung der Ort-
schaften und Flüsse, Beseitigung gesundheitsschädlicher Gräben usw.
(Instr. § 17), in diesen Fällen, wenn eine Person infolge des Ver-
fahrens kostenpflichtig geworden ist (MVO. vom 30. Okt. 1884 und
2. Jaun. 1900, Fischer VI 79, XXI 110). Für die Revision von Mineral=
wasserfabriken, Drogen= und Gifthandlungen, Arzneifabriken und
pharmazeutischen Laboratorien Kkönnen Gebühren von 10—20 M., nicht
aber Reisekosten angesetzt werden. Für Begutachtung von Gesuchen
um Genehmigung zum Gißfthandel erhalten sie Gebühren nach der
Gebührenordnung vom 19. Müärz 1900 (s. Arzte 1 3). Für Gutachten,
die auf Antrag von Privatpersonen bei Leichenumbettungen (s. Be-
gräbniswesen XlI) abgegeben werden, sowie bei der Revision und Nach-
revision von Apotheken sind die Gebühren gleichfalls nach der Ge-
bührenordnung vom 19. März 1900 zu berechnen; bei der Nachrevision
von Hausapotheken berechnet sich der Reiseaufwand nach den all-
gemeinen Bestimmungen für Staatsdiener (MWO. vom 23. Mai 1900,
10. Jan. 1900, 27. Sept. und 27. Okt. 1897, Fischer XXI 111, XIX
90, 91, SWB. Jahrg. 1900 S. 137, Jahrg. 1876 S. 63). Für Reisen
behufs Revision von Impfärzten, für die mit den Gewerbeinspektoren
(s. d.) auszuführenden Revisionen von Fabriken und für Reisen bei
Epidemien, letzterenfalls, wenn die Wiederholung von der Kreish. oder
Amtsh. genehmigt wurde, kann eine Auslösung von 6 M. und Fort-
kommen nach der 5. Staatsdienerklasse (s. Reisekosten) angesetzt werden.
Bei Reisen in Stellvertretung anderer Bezirksärzte sowie zu den
Jahreskonferenzen ist eine Auslösung von 12 Al. nachgelassen (M.BV0O.
vom 3. Dez. 1857, Funke VI 458, MWVO. vom 12. Sept. 1877, 3. März
und 16. Juli 1884). Die Verläge sind bei der Amtsh. zu erheben,
die auch die Verlagsrechnung prüft und nach Bescheinigung der Reise-
genehmigung und Entfernung an das Ministerium des Innern ein-
reicht (MVWVO. vom 29. Mai 1876, 12. Sept. 1877 und 21. Okt. 1882,
Fischer IV 358). Uber den Aufwand von Porto und Schreiblöhnen
bei Stellvertretung s. MVO. vom 9. Nov. 1899, SWB. 1900 S. 4.
V. Sonstiges. Die Geschäftsführung und das Archiv-
wesen ordnen die Instr. vom 19. Sept. 1869 und 19. Sept. 1871.
Die B. haben bis Ende MNärz Jahresberichte an die Kreish. zu
erstatten und Tabellen über Bewegung des ärztlichen Personals, neu-
angestellte Hebammen usw. beizufügen. In ihren amtlichen Schriften
haben sie sich des Dienstsiegels zu bedienen (Instr. §§ 35—38 mit
Jahrestabellenformular S. 221). Urlaub über 3 Tage bis zu 6 Wochen
erteilt die Kreish. Als Stellvertreter kann das Mlinisterium Privat-
ärzte beauftragen (MWVO. vom 3. und 18. April 1864, Instr. § 39,
AMVO. vom 17. März 1884 Mr. 374 II M). Die B. haben Hofrang
(s. d.) in Kl. IV. Nr. 18. Die Befähigung zum B. wird durch Prüfung
vor dem Landesmedizinalkollegium erlangt (VO. vom 29. Okt. 1869