Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

144 Bezirksausschüsse 
Standesbeamten (s. Standesamtswesen lI 3), bei der Wahl der Sach- 
verständigen zur Einschätzung der Flurschäden durch Truppenübungen 
(s. Militärleistungen II 2) und der Sachverständigen behufs Ausführung 
des Gesetzes über den Waldschutz (s. d.), bei der Aufstellung der Listen 
der Personen, aus denen die Sachverständigen zur Feststellung der bei 
Biehseuchen (s. d. U), bei der Schlachtviehversicherung (s. d.) und bei 
den Maßregeln gegen die Reblaus (BO. vom 14. Mai 1884 S. 157 
§ 2) zu gewährenden Entschädigung sowie die Sachverständigen für 
Enteignungen (Enteignungsges. § 37) gewählt werden. Der B. wirkt 
weiter mit bei der Wahl der der untern Verwaltungsbehörde beizu- 
gebenden Bertreter der Versicherten und Arbeitgeber (Wahlordnung vom 
27. Okt. 1899 S. 471 § 42, s. Invalidenversicherung V 4), bei Aus- 
führung der Bestimmungen über Zuchtbullen und Zuchtgenossenschaften 
(Ges. vom 19. Mai 1886 S. 106 88 6, 89, 10 6, 212, 222, 268, 27), bei 
Einführung einer besondern Form für amtliche Bekanntmachungen der 
Gemeindevorstände und Gutsvorsteher (Ges. vom 15. April 1884 S. 131 
§ 7), bei der Festsetzung der Maßregeln zur Uberwachung der Bier- 
druchapparate (s. Bier), bei der Wahl der in die Einschätzungskom- 
missionen abzuordnenden Mitglieder und der landwirtschaftlichen Sach- 
verständigen zur Vorbereitung der Einschätzung für die Einkommensteuer 
(l. d. VI, VII)t, bei der Wahl der Veranlagungskommissionen für die 
Ergänzungssteuer (s. d. IV), bei Bestätigung von Ortsgesetzen über länd- 
liche Freibänke (MVO. vom 18. Febr. 1901, SWB. 139), bei Errich- 
tung von Tanzregulativen (MVWVO. vom 25. Juni 1876), bei Verwaltung 
des Bezirksvermögens und Vertretung des Bezirksverbandes (s. d. Uh), 
bei Entschließung über Einwendungen gegen die Urwählerliste für den 
Landtag (Ges. vom 28. Alärz 1896 S. 44 § 11 5) sowie bei Vereini- 
gung mehrerer ländlicher Ortschaften zu einem Wahlbezirke (A#V. vom 
10. Okt. 1896 S. 141 § 2). — Begutachtende Stimme hat der B. 
bei allgemeinen, das Interesse des Bezirks betreffenden polizeilichen 
Maßregeln, sofern dabei nicht Gefahr im Verzuge ist, bei Befürwortung 
von Staatsbeihilfen zu Wegebauten, bei Anträgen auf Berichtigung 
von Wasserläufen, sowie überall da, wo die Amtsh. oder die vorgesetzte 
Behörde das Gehör des B. für zwechmäßig hält oder besondere Be- 
stimmungen diese Begutachtung vorschreiben (Ges. vom 21. April 1873 
S. 275 §. 12). Das letztere ist geschehen bei Ausnahmen von den Be- 
stimmungen der RL. (s. §§ 94, 98 derselben), bei Genehmigungs- 
erteilung und Untersagung nach § 33 a., Genehmigungserteilung nach 
§ 34 und Untersagung nach § 37 der GO. (AVO. vom 28. Nüärz 1892 
S. 28 88 26, 27, 30), bei Gesuchen um Staatsbeihilfen für Volks- 
bibliotheken (MVO. vom 7. Aug. 1876), Beschlußfassung über Maß- 
regeln gegen die Kleeseide (s. d.), gewissen Abänderungen der Gerichts- 
bezirke (s. d.), Wahl von Amtsblättern (MVO. vom 9. Sept. 1875) 
und Regelung der Pensionsverhältnisse der Gemeindebeamten (s. d.). 
Teils gutachtlich, teils entscheidend ist die Mitwirkung des B. im Bau-
	        
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