Bezirksausschüsse 145
wesen (s. d. XIV). — Die Mitglieder des B. als einzelne sind be—
rufen, die Bezirksverwaltung bei Lösung ihrer Aufgabe zu unterstützen,
insbes. bei der Aufsicht über die Ortspolizei mitzuwirken, zu ihrer
Kenntnis gelangende öffentliche Ubelstände unter Stellung geeigneter
Anträge der Amtsh. mitzuteilen und in den dem B. zur Entscheidung
überwiesenen Angelegenheiten Vorerörterungen oder Vermittlungsversuche
anzustellen (Ges. vom 21. April 1873 S. 275 § 19).
II. Wahl und Zusammensetzung. Der B. besteht aus 8 Mit-
gliedern, die von der Bezirksversammlung frei, doch so, daß je 2 Ver-
treter auf die Höchstbesteuerten (s. d.), die Stadtgemeinden und die
Landgemeinden kommen, auf 6 Jahre gewählt werden. Uber Ab-
lehnung und Niederlegung des Amtes gelten dieselben Bestimmungen,
wie für Gemeindeämter (Ges. vom 21. April 1873 S. 275 8 13, S. 284
§ 20 7, AO. vom 20. Aug. 1874 S. 113 § 25 und über das Wahl-
verfahren überhaupt §§ 24—28). Die Ergänzungswahlen zum B.
haben durch die neugebildete Bezirksversammlung, nicht durch die Be-
zirksversammlung in ihrer bisherigen Zusammensetzung zu erfolgen
(MWVO. vom 17. Nov. 1877, SWB. 1878 S. 125). Auch solche Per-
sonen können gewählt werden, die nicht Mitglieder der Bezirks-
versammlung sind (M . vom 24. Okt. 1877, SWB. 196). Dagegen
können amtshauptmannschaftliche Beamte nicht Miitglieder sein (MO.
vom 11. Jan. 1878).
III. Geschäftsführung, Entschädigung usw. Der B. wird
von dem Amtshauptmann berufen und geleitet. Der letztere gibt bei
Stimmengleichheit den Ausschlag. Zur Beschlußfähigkeit genügt die
Anwesenheit der Hälfte. Die Sitzungen sind in der Regel öffentlich,
das Amt ist Ehrenamt, jedoch werden die Reisekosten mit 3 M., bei
Bahnbenutzung 1 M. für 5 km Entfernung, zum mindesten aber mit
3 M. im ganzen vergütet. Strafen wegen unentschuldigten oder un-
gerechtfertigten Ausbleibens fallen der Bezirkskasse zu (Ges. vom 21. April
1873 S. 275 §8 141, 7, 15—18, A#BO. vom 20. Aug. 1874 S. 113
§8 25, 29, 30). Gegen die zweitinstanzlichen Entschließungen des B.
hat der Vorsitzende die Anfechtungsklage (Ges. vom 19. Juli 1900
S. 486 §8§ 77, 781, 792, 842, 95 2). Reisen der Mitglieder in Sachen
des Bezirksvermögens fallen dem letzteren zur Last, ausgenommen zu
Sitzungen, die sich auf Bezirksangelegenheiten beziehen (MGBeschl. vom
30. Okt. 1889, Fischer XI 85). Mitglieder, deren Sonderinteressen von
einem Beratungsgegenstande berührt werden, sind bei Beurteilung der
Beschlußfähigkeit mitzuzählen (BO. vom 13. Juli 1884, Fischer V 329).
§ 18 des Ges. verbietet die Teilnahme nicht bloß an der Beratung,
sondern auch an der Entscheidung. Zuwiderhandlungen machen die
Entscheidung nichtig (MV#O. vom 21. Okt. 1886, Fischer VIII 41). Die
Offentlichteit ist nur für die Verhandlung, nicht für die Beratung
und Entscheidung vorgeschrieben (MVO. vom 29. Okt. 1897, Fischer
XIX 81).
von der Mosel, Verwaltungerecht. 10