Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Bezirksausschüsse 145 
wesen (s. d. XIV). — Die Mitglieder des B. als einzelne sind be— 
rufen, die Bezirksverwaltung bei Lösung ihrer Aufgabe zu unterstützen, 
insbes. bei der Aufsicht über die Ortspolizei mitzuwirken, zu ihrer 
Kenntnis gelangende öffentliche Ubelstände unter Stellung geeigneter 
Anträge der Amtsh. mitzuteilen und in den dem B. zur Entscheidung 
überwiesenen Angelegenheiten Vorerörterungen oder Vermittlungsversuche 
anzustellen (Ges. vom 21. April 1873 S. 275 § 19). 
II. Wahl und Zusammensetzung. Der B. besteht aus 8 Mit- 
gliedern, die von der Bezirksversammlung frei, doch so, daß je 2 Ver- 
treter auf die Höchstbesteuerten (s. d.), die Stadtgemeinden und die 
Landgemeinden kommen, auf 6 Jahre gewählt werden. Uber Ab- 
lehnung und Niederlegung des Amtes gelten dieselben Bestimmungen, 
wie für Gemeindeämter (Ges. vom 21. April 1873 S. 275 8 13, S. 284 
§ 20 7, AO. vom 20. Aug. 1874 S. 113 § 25 und über das Wahl- 
verfahren überhaupt §§ 24—28). Die Ergänzungswahlen zum B. 
haben durch die neugebildete Bezirksversammlung, nicht durch die Be- 
zirksversammlung in ihrer bisherigen Zusammensetzung zu erfolgen 
(MWVO. vom 17. Nov. 1877, SWB. 1878 S. 125). Auch solche Per- 
sonen können gewählt werden, die nicht Mitglieder der Bezirks- 
versammlung sind (M . vom 24. Okt. 1877, SWB. 196). Dagegen 
können amtshauptmannschaftliche Beamte nicht Miitglieder sein (MO. 
vom 11. Jan. 1878). 
III. Geschäftsführung, Entschädigung usw. Der B. wird 
von dem Amtshauptmann berufen und geleitet. Der letztere gibt bei 
Stimmengleichheit den Ausschlag. Zur Beschlußfähigkeit genügt die 
Anwesenheit der Hälfte. Die Sitzungen sind in der Regel öffentlich, 
das Amt ist Ehrenamt, jedoch werden die Reisekosten mit 3 M., bei 
Bahnbenutzung 1 M. für 5 km Entfernung, zum mindesten aber mit 
3 M. im ganzen vergütet. Strafen wegen unentschuldigten oder un- 
gerechtfertigten Ausbleibens fallen der Bezirkskasse zu (Ges. vom 21. April 
1873 S. 275 §8 141, 7, 15—18, A#BO. vom 20. Aug. 1874 S. 113 
§8 25, 29, 30). Gegen die zweitinstanzlichen Entschließungen des B. 
hat der Vorsitzende die Anfechtungsklage (Ges. vom 19. Juli 1900 
S. 486 §8§ 77, 781, 792, 842, 95 2). Reisen der Mitglieder in Sachen 
des Bezirksvermögens fallen dem letzteren zur Last, ausgenommen zu 
Sitzungen, die sich auf Bezirksangelegenheiten beziehen (MGBeschl. vom 
30. Okt. 1889, Fischer XI 85). Mitglieder, deren Sonderinteressen von 
einem Beratungsgegenstande berührt werden, sind bei Beurteilung der 
Beschlußfähigkeit mitzuzählen (BO. vom 13. Juli 1884, Fischer V 329). 
§ 18 des Ges. verbietet die Teilnahme nicht bloß an der Beratung, 
sondern auch an der Entscheidung. Zuwiderhandlungen machen die 
Entscheidung nichtig (MV#O. vom 21. Okt. 1886, Fischer VIII 41). Die 
Offentlichteit ist nur für die Verhandlung, nicht für die Beratung 
und Entscheidung vorgeschrieben (MVO. vom 29. Okt. 1897, Fischer 
XIX 81). 
von der Mosel, Verwaltungerecht. 10
	        
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