146 Bezirksschulen — Bezirkstierärzte
Bezirksschulen. Ob mehrere Schulen eines Ortes in einen Bezirk
zu vereinigen oder für jede von ihnen besondere Schulbezirke (s. d.) zu
bilden sind, hängt von den örtlichen Verhältnissen ab und ist orts-
gesetzlich zu bestimmen (AVO. vom 25. Aug. 1874 S. 155 § 18 2.
Bezirksschulinspektionen sind die nächsten den Schulvorständen
vorgesetzten Behörden und bestehen aus dem Bezirksschulinspektor (s. d.)
und dem Amtshauptmann (Stadtrate). Ihre Aufgabe besteht vor-
nehmlich in der Aufrechterhaltung der äußeren Ordnung der Schule
(Schulges. 88 34, 35, A#VO. vom 25. Aug. 1874 S. 155 8§8§ 66, 67).
Besteht der Schulbezirk nur aus einer Stadt und einem Rittergute, so
gehört die Amtsh. nicht zur B. (MVO. vom 6. Dez. 1887, Fischer IX
173). In Sachen der Kirchschulstellen (s. d.) tritt gemischte Zuständig-
keit mit der Kircheninspektion ein.
Bezirksschulinspektoren. Das der Staatsregierung in bezug auf
Unterricht und Erziehung zustehende Aufsichtsrecht über das Volks-
schulwesen einschließlich der Privatunterrichtsanstalten und Privatlehrer
wird für jeden Schulaufsichtsbezirt vom B. ausgeübt, der zugleich Miit-
glied der Bezirksschulinspektion ist (Schulges. §8§ 32, 33, ABO. vom
25. Aug. 1874 S. 155 §8 60—65 und Instr. der B. vom 6. Mçov.
1874). Die in § 6 der VO. vom 26. Aug. 1874 S. 216 aufgeführten
Schulaussichtsbezirte sind abgeändert durch VO. vom 6. Dez. 1878
S. 518 (Glauchau, Zwichau, Schwarzenberg und Chemnitz) und Bek.
vom 24. Sept. 1880 S. 136 (Teilung der Amteh. Dresden); hinzu-
getreten sind seit 1. Okt. 1876 die Bezirke Oschatz, Marienberg und
Olsnitz; zurzeit bestehen 28 Bezirke. — Die B. haben die Kosten für
Reisen innerhalb des Bezirks nach der der Instr. vom 6. Nov. 1874
§ 18 beigegebenen Gebührenordnung, außerhalb des Bezirks nach den
Bestimmungen über Reisekosten (s. d.) der Staatsdiener anzusetzen. Die
Expedienten der B. sind Privatdiener, nicht Beamte im Sinne des
StB., und mit Handschlag zu verpflichten (MVO. vom 3. Nov. 1877,
Cod. 549).
Bezirkssteuereinnahmen, Bezirkssteuerinspektoren s. Steuer-
behörden.
Bezirkssteuern s. Bezirksverbände lI und IIl.
Bezirkstag s. Bezirksverbände III.
Bezirkstierärzte. Die B. sind die nächsten Aufsichtsbeamten
und die Sachverständigen der Verwaltungsbehörden im Bereich des
Veterinärwesens; ihre diesfallsigen Obliegenheiten und Rechte ordnet
die Instr. vom 16. Okt. 1877 S. 297 mit Berichtigung im Jahrg. 1878
S. 3. Als Aufsichtsbeamte üben die B. die Aussicht über das tier-
ärztliche Personal (s. Tierärzte) und die sonstige Aufsicht nach Mlgabe
der obigen Instr., soweit sie nicht durch die neueren Bestimmungen
über Biehseuchen (s. d.), insbes. das RGes. vom 1. Mai 1894 S. 405,
abgeändert ist. Sie sind die „beamteten Tierärzte“ im Sinne dieses
Ges. (A#BVO. vom 30. Okt. 1900 S. 930 § 7), führen die Aufsicht über