150 Bezirksverbände
Landlieferungen (s. d.) im Kriege und zur Unterstützung der Familien
einberufener Mannschaften (s. Militärfamilien), sowie weitere Kom-
munalverbände im Sinne der Reichsgesetze, insbes. der GO. (AVO.
vom 28. März 1892 S. 28 8 7, MVDO. vom 10. Jan. 1903, SWB.
38, Fischer XXV 332), sowie der Gesetze über die Krankenversicherung
(. d. B VIID, die Gewerbegerichte (s. d. D, die Bauunfallversicherung
([. Unfallversicherung O, die Sonntagsruhe (s. d. 1 1). Der B. gebühren
die Wahlen zum Bezirksausschuß und RKreisausschuß (Ges. vom 21. April
1873 § 202), die Wahl der Mitglieder der Musterungskommissionen
sowie der Taxatoren und Stellvertreter für die Pferdeaushebung (s. d.),
der außerordentlichen Mitglieder der Ersatzkommission (s. Militärersatz-
wesen), der Ausschußmitglieder für die Unterverteilung der Landliefe-
rungen (s. d.) im Kriege und der Sachverständigen zur Feststellung
ihrer Bergütung, der Mitglieder des Ausschusses zur Entscheidung über
Einsprüche gegen die Schöffenurliste, zur Aufstellung der Schöffen-
jahresliste und der Geschwornenvorschlagsliste (s. Schöffengerichte,
Schwurgerichte). Sämtliche Wahlen erfolgen in Gemäßheit der Vor-
schriften für die Wahlen zur B. (Ges. vom 21. April 1873 §#§ 15,
30, 36), die Wahlen insbes. zum Bezirks= und Kreisausschuß gemäß
8§8§ 24—31 der A#O. vom 20. Aug. 1874 S. 113. — Der B. ge-
bührt nächst dem Rechte, Anträge bei höheren Behörden zu stellen
und einzelne oder Ausschüsse mit Wahrnehmung der Bezirksinteressen
zu beauftragen (Ges. vom 21. April 1873 § 205, 6), die Aufstellung
des Bezirkshaushaltplanes, die Prüfung und Richtigsprechung der Be-
zirksjahresrechnung, die Aufsicht über Verwaltung des Bezirks-
vermögens und der Bezirksanstalten und die Bestimmung über An-
stellung und Besoldung der Bezirksbeamten (Ges. 8 20 3, 4), während
die Verwaltung des Bezirksvermögens und der Bezirksanstalten
selbst, insbesondeere die Aufstellung des Haushaltplanes und der Jahres-
rechnung, sowie die VBertretung des Bezirksverbandes dem Bezirks-
ausschuß zukommt (Ges. § 24). Die B. hat ferner zu beschließen, in
welcher Weise Leistungen, die dem Bezirke als Ganzem obliegen und
deren Aufbringungsart durch Gesetz nicht vorgeschrieben ist, geleistet
und verteilt werden sollen (Ges. § 20 2). Außerdem haben zwei Mit-
glieder des B. bei Prüfung der Verzeichnisse der Belegsfähigkeit der
Ortschaften (s. Militärleistungen II 1) mitzuwirken (M1VO. vom 21. Febr.
1901, Fischer XXIII 90). — Die Geschäftsführung ordnet §§ 25—36
des Ges. Der Bezirkstag wird vom Amtshauptmann, im Falle seiner
Behinderung durch einen von der Versammlung gewählten Stellver-
treter (Ges. § 25) einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt
jährlich mindestens einmal (5 31). Die Verhandlungen sind öffentlich
(§ 20.. Zur Beschlußfähigkeit genügt die Anwesenheit der Hälfte (§ 27),
zu gültigen Beschlüssen einfache Mehrheit (§ 29). Außerordentliche Be-
zirkstage sind zu berufen, wenn mindestens 1,/8 der Mitglieder dies
beantragt (§ 31 2). Geldstrafen für unentschuldigtes Ausbleiben fließen