Bijouteriewaren — Blinde 153
Jahrg. 1873 S. 229 und abgeändert durch RGes. vom 23. Dez. 1876
S. 237. Aber die Ausfuhrvergütung s. Centr. B. Jahrg. 1888 S. 720,
Jahrg. 1892 S. 468, Jahrg. 1901 S. 228, Jahrg. 1902 S. 400,
Jahrg. 1903 S. 171. — Bei der staatlichen Einkommensteuer
wird das sog. Freibier der Braugehilfen als Teil des Arbeitslohnes“
(s. Diensteinkommen D behandelt (OVG. 22. Dez. 1902 II. S 223,
29. Jan. 1903 II S 7). — Zu Gemeinde= und Armenzwecken kann
eine Gewerbesteuer vom Schanbbetriebe (s. Gewerbesteuern III 2) und
eine Verbrauchsabgabe von Bier (s. Gemeindeleistungen XI) erhoben
werden.
Bei der Unfallversicherung nur innerhalb der Grenze von 3—5 1
(Reichsvers. Amt, Arbeiterversorgung XX 74).
Bijsouteriewaren s. Goldwaren.
Bilanz und Inventur. Die handelsrechtlichen Vorschriften gibt
H. 88 6, 38—44, 260—263, 329. Uber ihre Anwendung auf die
staatliche Steuer vom gewerblichen Einkommen s. Gewerbesteuern II 1 b.
Bildende RKünste s. Künste.
Bilder s. Presse.
Bläschenausschlag s. Beschälseuche.
Blattern s. Impfung, Pochken.
Blaufarbenwerke s. Hüttenwerke.
Blech. Fabriken, in denen Dampfkessel oder andere Blech-
gefäße oder Röhren aus B. durch Vernieten hergestellt werden, sind
genehmigungspflichtige gewerbliche Anlagen (s. d. ) im Sinne von
§ 16 der G.
Blei. Verbleiungsanstalten sind genehmigungspflichtige gewerb-
liche Anlagen (s. d. nach § 16 der GO. Besonderen Schutzvorschriften
gemäß §§ 120e, 139 a der GO. unterliegen Bleierzwerke, Anlagen
zur Herstellung von Bleifarben und anderen Bleiprodukten, Fabriken
zur Herstellung elektrischer Akkumulatoren aus B., sowie überhaupt
alle Betriebe, in denen die Arbeiter der Gefahr der Bleivergiftung
ausgesetzt sind (s. Gewerbliche Anlagen III). Im übrigen s. Gesund-
heitspolizei II. Farben.
Bleibende Verbindlichkeiten s. Gemeindevermögen II.
Bleichen. Schnellbleichen und Knochenbleichen fallen nach § 16
der GO. unter die genehmigungspflichtigen gewerblichen Anlagen (s. d. D.
Blinde, Blindenanstalten. Die Landesblindenanstalt zu Dresden
mit ihren Abteilungen (Blindenvorschule zu Moritzburg, Abteilung für
ältere männliche B. zu Moritzburg, Abteilung für ältere weibliche B.
zu Königswartha, Abteilung für schwach beanlagte Kinder zu Königs-
wartha) ist bestimmt, unheilbare blinde Personen zur Erwerbsfähigkeit
heranzubilden. Die Aufnahmebedingungen und sonstigen Bestimmungen
enthält das hierfür bestehende Regulativ (VO. vom 16. çov. 1902
S. 409 mit Regulativ 410). Der tägliche Verpflegsatz beträgt für ge-
wöhnlich 1.25 M., für sächs. Armenverbände 50 Pf., für nichtsächs.