154 Blitzableiter — Börse
Armenverbände 2 M. (Regulativ §8§ 23 ff.). Im übrigen s. Landes-
anstalten. — Für Ausbildung von B. werden Prämien (s. d.) erteilt.
Von der Aufnahme in die Volksschule (s. Kinder) und in der Regel
auch vom Wandergewerbe (s. GO. 8 57 a) sind B. ausgeschlossen.
Blitzableiter, Blitzschlag. Die Gebäudeversicherung der Landes-
brandversicherungsanstalt erstrecht sich auch auf kalten Blitzschlag (Ges.
vom 13. Okt. 1886 S. 240 § 2). Bilitzableitungen werden als schutz-
gewährend nur dann in Rechnung genommen, wenn sie der für die
Zwecke der Landesanstalt aufgestellten gemeinfaßlichen Belehrung
(Dresden bei A. Schröer) entsprechen (VO. vom 12. April 1902 S. 117,
17. Okt. 1884, 24. April 1902 und 28. April 1902, SW. 1902
S. 123, Kons. B. Jahrg. 1884 S. 91, Jahrg. 1902 S. 43).
Blödsinnige s. Schwachsinnige.
Blumenfabrikation s. Farben.
Blumenhandel. Der Handel mit lebenden Blumen kann aus-
nahmsweise am Totenfestsonntage gestattet werden (MB. vom 8. Nov.
1892, Fischer XIV 201, s. Sonntagsruhe 1 1).
Blutlaus. Ratschläge zur Bekämpfung der B. gibt DeB. 1882
S. 43, SWB. Jahrg. 1884 S. 5, Jahrg. 1885 S. 25. S. auch Reblaus.
Bodenkreditanstalten s. Hypothekenbanken.
Bogenschützen s. Schützengesellschaften.
Böhmen s. Osterreich.
Bordelle s. Sittenpolizei.
Borkenkäfer s. Waldschutz.
Börse. I. Börsenrecht. Die Verhältnisse der B. ordnet Bes.
vom 22. Juni 1896 S. 157. Die Errichtung einer B. bedarf hiernach
der Genehmigung der Landesregierung, die sie durch Staatskommissare
beaufsichtigt (§§ 1, 2). Dem Bundesrate steht als sachverständiges
Organ ein Börsenausschuß zur Seite (8 3). Für jede B. ist eine
Börsenordnung zu erlassen (§§ 4—6), ein Ehrengericht zu bilden (8§ 9
bis 28) und die Ordnung in den Börsenräumen durch einen Börsen-
vorstand zu handhaben (§ 8). Gründe der Ausschließung vom Böärsen-
besuch sind: Aichtbesitz der bürgerlichen Ehrenrechte, Verfügungs-
beschränkungen, Verurteilung wegen Bankrotts, Zahlungsunfähig-
keit usw. (§ 7). Die Feststellung des Börsenpreises erfolgt durch den
Börsenvorstand unter Mitwirkung von Kursmaklern; amtliche Handels-
makler werden nicht bestellt (Ges. §8 29—35). Die Zulassung von
Wertpapieren zum Börsenhandel erfolgt durch eine Zulassungsstelle.
Aktien sind vor Ablauf eines Jahres nach der Eintragung in das
Handelsregister nicht zuzulassen. Für Wertpapiere darf vor beendigter
Zuteilung eine Preisfeststellung nicht erfolgen (Ges. §§ 36—47). Der
Börsenterminhandel ist untersagt für Getreide, Mlühlenfabrikate, Kamm-
zug, Anteile von Fabrik= und Bergwerksunternehmungen. In Anteilen
anderer Erwerbsgesellschaften kann er nur gestattet werden bei einem
Kapital von mindestens 20 Millionen Mark. Die Gültigkeit der Termin-