Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

154 Blitzableiter — Börse 
Armenverbände 2 M. (Regulativ §8§ 23 ff.). Im übrigen s. Landes- 
anstalten. — Für Ausbildung von B. werden Prämien (s. d.) erteilt. 
Von der Aufnahme in die Volksschule (s. Kinder) und in der Regel 
auch vom Wandergewerbe (s. GO. 8 57 a) sind B. ausgeschlossen. 
Blitzableiter, Blitzschlag. Die Gebäudeversicherung der Landes- 
brandversicherungsanstalt erstrecht sich auch auf kalten Blitzschlag (Ges. 
vom 13. Okt. 1886 S. 240 § 2). Bilitzableitungen werden als schutz- 
gewährend nur dann in Rechnung genommen, wenn sie der für die 
Zwecke der Landesanstalt aufgestellten gemeinfaßlichen Belehrung 
(Dresden bei A. Schröer) entsprechen (VO. vom 12. April 1902 S. 117, 
17. Okt. 1884, 24. April 1902 und 28. April 1902, SW. 1902 
S. 123, Kons. B. Jahrg. 1884 S. 91, Jahrg. 1902 S. 43). 
Blödsinnige s. Schwachsinnige. 
Blumenfabrikation s. Farben. 
Blumenhandel. Der Handel mit lebenden Blumen kann aus- 
nahmsweise am Totenfestsonntage gestattet werden (MB. vom 8. Nov. 
1892, Fischer XIV 201, s. Sonntagsruhe 1 1). 
Blutlaus. Ratschläge zur Bekämpfung der B. gibt DeB. 1882 
S. 43, SWB. Jahrg. 1884 S. 5, Jahrg. 1885 S. 25. S. auch Reblaus. 
Bodenkreditanstalten s. Hypothekenbanken. 
Bogenschützen s. Schützengesellschaften. 
Böhmen s. Osterreich. 
Bordelle s. Sittenpolizei. 
Borkenkäfer s. Waldschutz. 
Börse. I. Börsenrecht. Die Verhältnisse der B. ordnet Bes. 
vom 22. Juni 1896 S. 157. Die Errichtung einer B. bedarf hiernach 
der Genehmigung der Landesregierung, die sie durch Staatskommissare 
beaufsichtigt (§§ 1, 2). Dem Bundesrate steht als sachverständiges 
Organ ein Börsenausschuß zur Seite (8 3). Für jede B. ist eine 
Börsenordnung zu erlassen (§§ 4—6), ein Ehrengericht zu bilden (8§ 9 
bis 28) und die Ordnung in den Börsenräumen durch einen Börsen- 
vorstand zu handhaben (§ 8). Gründe der Ausschließung vom Böärsen- 
besuch sind: Aichtbesitz der bürgerlichen Ehrenrechte, Verfügungs- 
beschränkungen, Verurteilung wegen Bankrotts, Zahlungsunfähig- 
keit usw. (§ 7). Die Feststellung des Börsenpreises erfolgt durch den 
Börsenvorstand unter Mitwirkung von Kursmaklern; amtliche Handels- 
makler werden nicht bestellt (Ges. §8 29—35). Die Zulassung von 
Wertpapieren zum Börsenhandel erfolgt durch eine Zulassungsstelle. 
Aktien sind vor Ablauf eines Jahres nach der Eintragung in das 
Handelsregister nicht zuzulassen. Für Wertpapiere darf vor beendigter 
Zuteilung eine Preisfeststellung nicht erfolgen (Ges. §§ 36—47). Der 
Börsenterminhandel ist untersagt für Getreide, Mlühlenfabrikate, Kamm- 
zug, Anteile von Fabrik= und Bergwerksunternehmungen. In Anteilen 
anderer Erwerbsgesellschaften kann er nur gestattet werden bei einem 
Kapital von mindestens 20 Millionen Mark. Die Gültigkeit der Termin-
	        
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