Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Botenlöhne — Brandtkassenbeiträge 155 
geschäfte setzt für beide Parteien die Eintragung in das Börsenregister 
voraus, das beim Handelsgerichte geführt wird (Ges. 88 48—69). Die 
weiteren Bestimmungen betreffen das Kommissionsgeschäft (88 70—74) 
und die Strafen (§§ 75—82). Spätere Bestimmungen: Zu § 7: Von 
Liquidationen und Konkurseröffnungen ist der Börsenvorstand zu be- 
nachrichtigen (Gesch. O. 5§ 548, 549, 621). Die §§ 33, 34, 58 2, 631 
Ziff. 2, § 69 sind abgeändert, §§ 45 2, 70—74 sind aufgehoben (Res. 
vom 10. Mai 1897 S. 437 Art. 14). Zu 8§ 35 3: Die Grundsätze für 
Feststellung der Börsenpreise von Wertpapieren gibt BBek. vom 
28. Juni 1898 S. 915, des Börsenpreises von Zuckher BBek. vom 
6. Mai 1902 S. 166. Zu § 42: Die Grundsätze für Zulassung von 
Wertpapieren zum Börsenhandel enthält RBek. vom 11. Dez. 1896 
S. 763, ergänzt zu § 1 durch RBek. vom 20. Nov. 1900 S. 1014. 
Zu § 50 1: Den Börsenterminhandel in Kammzug untersagt BWBetk. 
vom 20. April 1899 S. 266. Zu §8§ 50, 51: Uber die bürgerlich- 
rechtlichen Folgen des untersagten Börsenhandels s. Glückhsspiel III. Zu 
8 54 2: In Sachsen wird das Börsenregister (s. Registerwesen) bei den 
Amtsgerichten Dresden, Leipzig, Chemnitz, Plauen, Zwichau und 
Zittau geführt (BO. vom 19. Okt. 1896 S. 218). 
II. Besteuerung. Uber die Einkommensteuer von Börsen- 
geschäften s. Spekulationsgewinn. Die Reichsstempelsteuer (s. d.) 
wird von Börsenpapieren nach dem Res. vom 14. Juni 1900 S. 275 
erhoben (s. insbes. §§ 1—21 des Ges., Ziff. 1—4 des beigegebenen 
Tarifs und §8 1—41 der Ausführungsbestimmungen, Centr. B. 1900 
S. 335). Bei Berechnung des ergänzungssteuer pflichtigen Ver- 
mögens sind Wertpapiere, die in Deutschland einen Börsenkurs haben, 
nach diesem zu berechnen (Ges. vom 2. Juli 1902 S. 259 § 201, 
Instr. vom 3. Febr. 1903 S. 315 § 322). 
Botenlöhne sind keine Verläge, s. Gebühren II 1. 
Boykott s. Verrufserklärung. 
Brandkassenbeiträge. Die Bestimmungen über die Beiträge 
zur Landesbrandversicherungsanstalt enthält Ges. vom 13. Okt. 1886 
S. 240 §§ 53—55, 64—80, 169—171 und A#BO. vom 18. Aov. 1876 
S. 509 §§ 40—49. Die B. sind teils ordentliche, teils außerordent- 
liche. Die ordentlichen B. werden mit jährlich 3 Pf. von der Brand- 
versicherungseinheit halbjährlich am 1. April und 1. Oktober auf Grund 
der von der Brandversicherungskammer aufgestellten Heberegister (AV#. 
§ 46) von den Gemeinden und selbständigen Gütern neben den etwaigen 
Stüchbeiträgen (Ges. § 682) erhoben und durch Vermittlung der Brand- 
versicherungsbehörde (s. d.) erster Instanz Ende April und Ende Ok- 
tober an die Brandversicherungskammer eingesendet. Die Ortseinnehmer 
und die Ablieferungsbehörden teilen die gesetzlichen Einnehmergebühren 
(bis zu 500 M. 3% , vom Mehrbetrag 1½/2 0, Ges. 8 78) nach dem 
Verhältnis von 7/10: 3/10. Die Beitragsabstufung wird durch Klassen 
ausgedrücht, deren jede die verhältnismäßige Zahl der auf je 100 M.
	        
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