Brandversicherung — Brandversicherungsinspektoren 157
ist ihr sofort Anzeige zu erstatten, sobald sich der Verdacht der B. er—
gibt (§§ 65, 66, MVO. vom 30. Sept. 1879, JM. 221).
Brandversicherung s. Feuerversicherung.
Brandversicherungsanstalt s. Feuerversicherung I 1, II.
Brandversicherungsbehörden. Für die Gebäudeversicherung
(s. Feuerversicherung )) sind in den Städten RStO. die Stadträte, in
den übrigen Städten die Bürgermeister, für die Landgemeinden die
Amtah. die erstinstanzlichen Behörden, jedoch kann durch ministeriellen
Beschluß für einzelne Landgemeinden die Zuständigkeit der Gemeinde-
vorstände ausgesprochen werden. Den vorgenannten Behörden sind
zur Erledigung der technischen Geschäfte Brandversicherungsinspektoren
((. d.) beigegeben. Die zweite Instanz bildet die Brandversicherungs-
kammer (s. d.), die dritte das Ministerium des Innern (Ges. vom
13. Okt. 1886 S. 213, 240 §§ 15—17). Da sonach drei Instanzen
bestehen, ist die Anfechtungsklage ausgeschlossen (Ges. vom 19. Juli
1900 S. 486 88 75 1, 99 2b). Die erstinstanzlichen Beamten
können unbeschadet ihrer Vertretungspflicht von der Brandversicherungs-
kammer mit Ordnungsstrafen von 10 bis 300 M. belegt werden (Ges.
§ 190). — Für das Privatfeuerversicherungswesen (s. Feuerversiche-
rung III) sind in den Landgemeinden die Gemeindevorstände, für selb-
ständige Güter die Amtsh., in Städten RStO. die Stadträte, in den
übrigen Städten die Bürgermeister erste Instanz. Aufsichtsbehörde ist
die Kreish. (VO. vom 29. Juni 1901 S. 92, VO. vom 23. Nov. 1901
S. 169 Ziff. B 1—4).
Brandversicherungsbeiträge s. Brandkassenbeiträge.
Brandversicherungseinheiten s. Feuerversicherung 1 4.
Brandversicherungsinspektoren. Die den Verwaltungsbehörden
erster Instanz (s. Brandversicherungsbehörden) beigegebenen technischen
Beamten in Brandversicherungssachen führen den Titel B. bez. Brand-
versicherungsoberinspektoren. Von ihrer Gesamtzahl sind 30 für die
Gebäudeversicherung (s. Feuerversicherung l) und 3 für die Maschinen-
versicherung (s. Feuerversicherung Il) bestimmt. Die ihnen nach Be-
darf beigegebenen Techniker führen den Titel Inspektoratsassistenten
und haben, wie die B. selbst, Staatsdienereigenschaft. Die Abgrenzung
der Geschäfte zwischen den B. für Gebäude= und denen für die
Maschinenversicherung ordnet die Brandversicherungskammer durch
Regulativ (Ges. vom 13. Okt. 1886 S. 240 §§ 19, 20, A#O. vom
18. Aov. 1876 S. 509 §§ 5, 7, Ges. vom 30. NMrz 1898 S. 28 Art.
I. I). Die Bezirke enthält Bek. vom 6. April 1898 S. 36 und V0O.
vom 10. Juli 1900 S. 481 § 67. Für jede Würderung am Wohn-
orte hat der B. eine Gebühr von 3 M., für Expeditionen außerdem
Reisekosten (s. d.) und Auslösung nach Maßgabe der Bestimmungen
für Staatsdiener zu erhalten. Die Kosten sind, mit Ausnahme der
Fälle, wo sofortige Würderung beantragt worden ist, auf die beteiligten
Antragsteller zu verteilen, wenn die Katastration auf derselben BReise