Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Brandversicherung — Brandversicherungsinspektoren 157 
ist ihr sofort Anzeige zu erstatten, sobald sich der Verdacht der B. er— 
gibt (§§ 65, 66, MVO. vom 30. Sept. 1879, JM. 221). 
Brandversicherung s. Feuerversicherung. 
Brandversicherungsanstalt s. Feuerversicherung I 1, II. 
Brandversicherungsbehörden. Für die Gebäudeversicherung 
(s. Feuerversicherung )) sind in den Städten RStO. die Stadträte, in 
den übrigen Städten die Bürgermeister, für die Landgemeinden die 
Amtah. die erstinstanzlichen Behörden, jedoch kann durch ministeriellen 
Beschluß für einzelne Landgemeinden die Zuständigkeit der Gemeinde- 
vorstände ausgesprochen werden. Den vorgenannten Behörden sind 
zur Erledigung der technischen Geschäfte Brandversicherungsinspektoren 
((. d.) beigegeben. Die zweite Instanz bildet die Brandversicherungs- 
kammer (s. d.), die dritte das Ministerium des Innern (Ges. vom 
13. Okt. 1886 S. 213, 240 §§ 15—17). Da sonach drei Instanzen 
bestehen, ist die Anfechtungsklage ausgeschlossen (Ges. vom 19. Juli 
1900 S. 486 88 75 1, 99 2b). Die erstinstanzlichen Beamten 
können unbeschadet ihrer Vertretungspflicht von der Brandversicherungs- 
kammer mit Ordnungsstrafen von 10 bis 300 M. belegt werden (Ges. 
§ 190). — Für das Privatfeuerversicherungswesen (s. Feuerversiche- 
rung III) sind in den Landgemeinden die Gemeindevorstände, für selb- 
ständige Güter die Amtsh., in Städten RStO. die Stadträte, in den 
übrigen Städten die Bürgermeister erste Instanz. Aufsichtsbehörde ist 
die Kreish. (VO. vom 29. Juni 1901 S. 92, VO. vom 23. Nov. 1901 
S. 169 Ziff. B 1—4). 
Brandversicherungsbeiträge s. Brandkassenbeiträge. 
Brandversicherungseinheiten s. Feuerversicherung 1 4. 
Brandversicherungsinspektoren. Die den Verwaltungsbehörden 
erster Instanz (s. Brandversicherungsbehörden) beigegebenen technischen 
Beamten in Brandversicherungssachen führen den Titel B. bez. Brand- 
versicherungsoberinspektoren. Von ihrer Gesamtzahl sind 30 für die 
Gebäudeversicherung (s. Feuerversicherung l) und 3 für die Maschinen- 
versicherung (s. Feuerversicherung Il) bestimmt. Die ihnen nach Be- 
darf beigegebenen Techniker führen den Titel Inspektoratsassistenten 
und haben, wie die B. selbst, Staatsdienereigenschaft. Die Abgrenzung 
der Geschäfte zwischen den B. für Gebäude= und denen für die 
Maschinenversicherung ordnet die Brandversicherungskammer durch 
Regulativ (Ges. vom 13. Okt. 1886 S. 240 §§ 19, 20, A#O. vom 
18. Aov. 1876 S. 509 §§ 5, 7, Ges. vom 30. NMrz 1898 S. 28 Art. 
I. I). Die Bezirke enthält Bek. vom 6. April 1898 S. 36 und V0O. 
vom 10. Juli 1900 S. 481 § 67. Für jede Würderung am Wohn- 
orte hat der B. eine Gebühr von 3 M., für Expeditionen außerdem 
Reisekosten (s. d.) und Auslösung nach Maßgabe der Bestimmungen 
für Staatsdiener zu erhalten. Die Kosten sind, mit Ausnahme der 
Fälle, wo sofortige Würderung beantragt worden ist, auf die beteiligten 
Antragsteller zu verteilen, wenn die Katastration auf derselben BReise
	        
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