Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

158 Brandversicherungskammer — Brandversicherungszertifikate 
erfolgen kann. Der B. hat keinen Anspruch auf Reisekosten und 
Tagegelder, wenn er mit den polizeilichen Vorerörterungen (s. Brand- 
stiftung) beauftragt worden ist und hiermit die Schädenwürderung 
verbinden kann (Ges. vom 13. Okt. 1886 S. 213, 240 88 32b, 33, 
493, AVVO. vom 18. Vov. 1876 S. 509 § 8). Bei Verbindung von 
Brandversicherungsgeschäften mit baupolizeilichen Erörterungen kann 
er erhöhte Reisekosten nur dann fordern, wenn die Reisedauer durch 
die baupolizeilichen Geschäfte verlängert worden ist. Im übrigen bleibt 
es dabei, daß beide Arten von Geschäften tunlichst verbunden werden 
sollen (MVO. vom 20. Febr. 1901 und 27. Nov. 1902, SWB. Jahrg. 
1901 S. 79, Jahrg. 1903 S. 18, Fischer XXII 341, XXV 336). Der 
Ausführung, Leitung und Beaufsichtigung von Privatbauten dürfen 
sich die B. ohne Auftrag oder Genehmigung der Brandversicherungs- 
kammer nicht unterziehen (ABO. vom 18. Vov. 1876 S. 509 8S 0). 
Uber die Anstellungsprüfung s. Staatstechniker. 
Brandversicherungskammer. Die B. bildet die Mittelinstanz 
für die staatliche Feuerversicherung (s. d. I, ID. Sie leitet unter Auf- 
sicht des Mlinisteriums des Innern die Landesbrandversicherungsanstalt 
(I. Feuerversicherung 1 1) und ist Dienstbehörde der der ersten Instanz 
beigegebenen technischen Beamten (Ges. vom 13. Okt. 1886 S. 213, 
240 §§ 15, 19, BO. vom 23. Nov. 1901 S. 169 B 1—4). Zu den 
ständigen Mitgliedern der Kammer (einem Vorsitzenden und einer An- 
zahl Räte) tritt behufs Beratung und Beschlußfassung in Gesetzgebungs- 
angelegenheiten, zur Aufstellung des Personal= und Besoldungsetats, 
zur Beratung über Erhebung außerordentlicher Beiträge, Aufnahme 
von Darlehnen und einigen anderen Geschäften ein von den Ständen 
gewählter Ausschuß von 5 Mitgliedern, der mit den ständigen 
M-itgliedern das Plenum der Behörde bildet (Ges. vom 13. Okt. 
1886 §8 21— 29). — Geleichzeitig ist der B. und einem ihr zu 
diesem Zwechke beigegebenen Verwaltungsausschuß die Verwaltung 
und Vertretung der staatlichen Schlachtviehversicherung ((. d.) 
übertragen. 
Brandversicherungskasse s. Feuerversicherung I 1, 5. 
Brandversicherungskataster s. Feuerversicherung I 4. 
Brandversicherungszertifikate sind Anweisungen auf die Brand- 
versicherungskasse, welche die Brandversicherungskammer für erlittene 
Brandschäden (s. Feuerversicherung 1 6) anstatt unmittelbarer Zahlung 
ausstellt und die von der Verwaltungsbehörde erster Instanz zur 
Zahlung gültig zu machen sind. Dies geschieht zur einen Hälfte nach 
Beginn des Baues und Anschaffung der Baustoffe, zur anderen, wenn 
der Aeubau bis zum Beginne des inneren Ausbaues vollendet, bei 
Teilschäden, wenn die erste Hälfte verwendet ist. Nach erfolgter Reali- 
sierung der Zertifikate ist jede öffentliche Kasse zur Auszahlung des 
Betrags ermächtigt (Ges. vom 13. Okt. 1886 S. 213, 240 8§8 105 bis 
110, AVO. vom 18. Nov. 1876 S. 509 §F 67).
	        
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