Branntweinbrennereien — Branntweinschank 159
Branntweinbrennereien s. Branntweinsteuer, Landwirtschaftliche
Nebenbetriebe.
Branntweinkleinhandel. Für den B. gelten zunächst alle Be-
stimmungen über das Schankwesen und den Branntweinschank. Als
B. gilt der Verkauf in Mengen unter 33½2 1. Der B. berechtigt
nicht zum Ausschank und zur Verabreichung für den Genuß im Laden
und ist in der Schankkonzession an sich nicht enthalten (A#VO. vom
28. Müärz 1892 S. 28 8§ 252, BO. vom 12. April 1875 Ziff. I, IX,
SWB. 198, DB. 14).“ Die unentgeltliche oder nur einmalige Ver-
abreichung ist als unerlaubte nur dann anzusehen, wenn die Absicht
der Gesetzesumgehung sich in Tatsachen kundgibt; auf das Vorhanden-
sein solcher Tatsachen soll bereits in der Anzeige hingewiesen werden
(O##. 9. Febr. und 10. Nov. 1880, Fischer IV 228, MWVO. vom 5. Dez.
1882). Unzulässiger B. liegt schon vor, wenn der Verkäufer das
Trinken auf der angrenzenden Hausflur nicht verhindert (Fischer XXI 83).
Die Genehmigungspflicht erstreckt sich auch auf denaturierten Brannt-
wein (MVO. vom 19. NVov. 1887, Fischer IX 19, OL. 18. Dez. 1893,
SW. 1894 S. 107). Unter die Konzessionspflicht fällt ferner die Ab-
gabe von Branntwein zu Heilzwecken; auch Apotheker und Drogisten
bedürfen daher der Genehmigung zum B. (OLG. 23. Mai 1901,
Annalen XXII 319)..*'" Das Aufsuchen von Bestellungen auf Brannt-
wein und Spiritus bei Personen, in deren Gewerbebetrieb er k-eine
Verwendung findet, ist unzulässig (HO. 8 56a 3).
*Ebenso Bad. Ve. 30. Jan. 1900 (Reger 2. Erg. Bd. 23).
Ehbenso Bayr. Ve. 16. Okt. 1901 (Reger XXII 5, SWB. 1902 S. 177).
Branntweinschank. Auch hierfür gelten zunächst die allgemeinen
Bestimmungen über das Schankwesen (s. d.). Für die Erlaubnis-
erteilung ist jedoch der Aachweis des Ortsbedürfnisses auch da zu ver-
langen, wo dies durch Ortsgesetz nicht eingeführt ist (GO. § 33, V0O.
vom 31. Juli 1879 S. 313 Pkt. I1, ABO. vom 28. NANärz 1892
S. 28 §5 25 3). Rüchsichtlich des B. bestimmt die BO. vom 12. April
1875 (SWB. 198): Der B. ist an sich weder mit der Schank= noch
mit der Gastwirtschaft, noch mit dem Branntweinkleinhandel ver-
bunden (Pkt. 1, IX); das Recht zum Branntweinkleinhandel (s. d.) schließt
er in sich (M BO. vom 8. Sept. 1879, SWB. 177). Geistige Getränke,
kalt oder warm, z. B. Rum, Liköre, Grog, Punsch usw., gelten als
Branntwein,"“ dürfen daher ohne die Genehmigung zum Verschank
des letzteren nicht verabreicht werden (Pkt. 1 der VO. von 1875). Die
Bedürfnisfrage ist streng zu beurteilen (Pkt. IIl). Zum B. in Obst-
hütten ist die Erlaubnis von gleichen Voraussetzungen, wie zum B.
überhaupt, abhängig; im Erlaubnisscheine ist eine nicht zu späte Abend-
stunde als Schlußzeit zu bestimmen; die Verkaufsbuden sind sofort
nach der Ernte wieder abzubrechen (Pkt. VIII, 38 B. 1870 S. 48).
Ist der Geschäftsbetrieb der Obsthütte als Schankwirtschaftsbetrieb
anzusehen, so fällt er nicht unter die Bestimmungen über die gewerb-