Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

160 Branntweinsteuer — Brücken 
liche Sonntagsruhe (MVO. vom 5. Juli 1892, Fischer XIII 342). — 
Wegen unentgeltlicher Verabreichung s. Branntweinkleinhandel. 
Etbenso Bayr. VH. 16. Okt. 1901 (Reger XXII 5). 
Branntweinsteuer ist geregelt durch ReG#es. vom 24. Juni 1887 
in der Fassung der REes. vom 16. Juni 1895 S. 276, 4. April 
1898 S. 159 und 7. Nov. 1902 S. 243 mit Ausführungsbestimmungen 
im Centr. B. Jahrg. 1900 S. 473, Jahrg. 1901 S. 91, Jahrg. 1902 
S. 315 (mit Kontingentierungsordnung S. 334), 400. « 
Brauer, Brausteuer, Brauurbar, Brauzwang s. Bier. 
Braunkohlen s. Kohlenbergbau. 
Brãunsdorf s. Korrektionsanstalten II. 
Brennereien s. Branntweinsteuer, Landwirtschaftliche êMebenbetriebe. 
Brennmaterial. Zum An- und Verkauf von B. im Umher— 
ziehen bedarf es keines Wandergewerbescheins (AVO. vom 28. März 
1892 S. 28 8 45). Der Verkauf an Sonntagen kann über die reichs- 
gesetzlichen 5 Stunden verlängert werden (MVO. vom 17. Mai 1892 
unter D, Fischer XIII 296). B. kann von den Gemeinden besteuert 
werden (s. Gemeindeleistungen Xh. 
Briefporto s. Behördenkorrespondenz, Postwesen. 
Brieftauben. Miilitär-B. unterstehen dem Schutze des Bes. 
vom 28. Mai 1894 S. 463. 
Brigadebezirke s. Landwehrbezirke. 
Brikettfabriken sind Aufbereitungsanstalten (s. d.). 
Brotverkauf s. Bachwaren. 
Brüche. Die Beschäftigung von Kindern (s. d. 1 1) ist verboten. 
!idichtverwahren gefahrdrohender B. kann polizeilich nach StGB. § 367 12 
bestraft werden und zivilrechtliche Haft begründen. Zur Beseitigung 
gefahrdrohenden Gesteins auf Privatgrundstüchen ist der Grundstüchs- 
besitzer verpflichtet (s. Unverwahrte Brüche). Bei der Einkommensteuer 
wird das Einkommen aus Kalk= und Steinbrüchen, die ohne Zu- 
sammenhang mit der landwirtschaftlichen Benutzung des Grundstückhs 
gewerbsmäßig betrieben werden, als gewerbliches Einkommen besteuert 
(s. Gewerbesteuer II 1, insbes. Instr. vom 26. Juli 1900 S. 781 § 50). 
An sich sind jedoch die gewonnenen Steine Früchte des Grundstückhs 
und daher, wenn weder eine landwirtschaftliche noch eine gewerbliche 
Ausnutzung des Bruches stattfindet, Einkommen aus Grunddbesitz 
(OVG. 3. April 1903 II 8 55). Im übrigen s. Steinbrüche, Sand- 
steinbrüche. 
Brüchen sind in wegepolizeilicher Beziehung und in bezug auf 
Baupflicht als Zubehör des Wegs zu behandeln (s. Straßenpolizei, 
Straßenbau C 1, Bauwesen 1, VII, IX, insbes. Ges. vom 12. Jan. 1870 
S. 5 8 2, Ges. vom 1. Juli 1900 S. 381 §8 12, 46, 67, 78, V0. 
vom 9. Juli 1872 S. 347 § 1, StB. § 367 11,). Bei Gemeinde- 
wegen außerhalb bewohnter Ortschaften sind sie von der Gemeinde 
oder dem Gutsbezirk zu unterhalten, zu deren Flur die B. gehören;
	        
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