Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Brückenwagen — Buchdrucker 161 
wo die Ufer verschieden sind, von beiden zur idealen Hälfte; die Bau- 
pflichtigen haften als Gesamtschuldner (MVBO. vom 20. Alärz 1889, 
4. Okt. 1892 und 13. Juli 1899, Fischer X 326, XIV 238, XXI 50). 
Für das Brückengeld gelten die Bestimmungen über das Wegegeld 
(s. d.). Auch in bezug auf Wasserpolizei (s. Wasserrecht III), Strom- 
polizei (s. d.) und Wasserbau (s. d.) unterliegen sie den allgemeinen Be- 
stimmungen. — Anlagen zur Herstellung eiserner Brücken fallen nach 
§ 16 der GO. unter die genehmigungspflichtigen gewerblichen An- 
lagen (s. d. D. 
Brückenwagen s. Maß= und Gewichtswesen, insbes. BO. vom 
13. Alärz 1883 S. 9. 
Brunnen. Die Beschaffung öffentlicher B. untersteht dem 
Bauges.; seine Bestimmungen über Herstellungspflicht, Erstattungs- 
ansprüche, Genehmigungspflicht, Enteignungsverfahren usw. gelten auch 
für B. (s. Bauwesen 1, VII, IX, XII 5, XIII, insbes. Bauges. vom 1. Juli 
1900 S. 381 §8 12, 46, 78, 812, 133 4, 148, A#BO. vom 1. Juli 1900 
S. 428 §8§ 8, 9, 16, 33d). Bei der Anlegung ist jede Verunreinigung 
zu vermeiden, der Bezirksarzt zu hören und die herausgegebene An- 
leitung zum Anhalt zu nehmen (Bauges. § 81 2, ABO. § 81 und An- 
leitung zu § 812 des Ges. bei Rumpelt S. 284). Ausschließlich zum 
Viehtränken bestimmte B. bedürfen keiner Genehmigung (A#V0O. 330). 
— Auf dem Lande und in Städten kl. StO. liegt die Fürsorge 
für öffentliche B. den Gemeindevorständen (Bürgermeistern) ob 
(RLeO. 8 74c, kl. St O. Art. IV § 12c). Im übrigen gelten die 
allgemeinen Vorschriften wasserrechtlichen und wasserpolizeilichen Inhalts 
(. Wasserrecht II, III. Wasserleitungen). Die Verfügung über die Quelle 
und ihren Abfluß steht innerhalb des Ursprungsgrundstücks dem Grund- 
eigentümer zu (OV. 2. Okt. 1901, Jahrb. I 305). Das Einkommen 
aus der Quelle ist Grundstüchseinkommen (OV. 5. Jan. 1903 U S 
238).“ — MUit Geld bis zu 150 M. oder Haft wird bestraft, wer 
auf öffentlichen Straßen usw. B. unverwahrt läßt (s. Unverwahrte 
Brunnen), oder wer Brunnenanlagen ohne die erforderlichen Vorsichts- 
maßregeln vornimmt (SteE. 8§ 367 12, 10). 
Die polizeiliche Schließung eines B. ist nur dann zulässig, wenn 
der B. auch andernen zugänglich ist (s. Gesundheitspolizei II 3). — Brunnen- 
wasser Kkann Gegenstand des Diebstahls sein, wenn es nach den Regeln des 
Zivilrechts in das Privateigentum übergegangen ist (Reichsger. 5. Febr. 1900, 
Reger 2. Erg.Bd. 88). 
Buchdruchker. Für die Zugehörigkeit der B. zu den Zwangs- 
innungen ist die reichsgerichtliche Auffassung des Begriffs „Fabrik“ 
maßgebend. Als freiwillige Mitglieder einer Zwangsinnung sind B. für 
die Gewerbekammer nicht wahlberechtigt (s. Innungen II, Handels- 
und Gewerbekammern 1, insbes. OB. 14. Mai 1902, Jahrb. III 550. — 
Besondere Arbeiterschutzvorschriften für B. gemäß § 120e der G0. 
(I. Gewerbliche Anlagen II) gibt RBek. vom 31. Juli 1897 S. 614. — 
von der Mosel, Verwaltungerecht. 11
	        
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